Das Makler-Portal Check24 darf nicht mehr mit seiner „Nirgendwo Günstiger Garantie“ werben. Das Landgericht Köln stufte die Formulierung als irreführend ein. Es verbot den Seitenbetreibern außerdem, Anbieter mithilfe eines undurchsichtigen Tarifnotensystems einzustufen. Die Richter gaben damit dem Versicherer HUK Coburg Recht, der bereits mehrfach gegen das Vergleichsportal prozessiert hatte.
Nicht alle Tarife im Vergleich enthalten
Im heiß umkämpften Markt um die Vermittlung von Auto-Versicherungen setzt Check24 auf klare Botschaften. Wer sich die zeitraubende Suche nach dem besten Tarif sparen will, soll doch einfach dort buchen, wo ihm die „Nirgendwo Günstiger Garantie“ versprochen wird. Was die tatsächlich beinhaltet und wer das Ganze überwacht, dürften die wenigsten Verbraucher überprüfen. Besonders genau hingegen nahmen die Anwälte der HUK Coburg das Versprechen unter die Lupe. Die HUK verzichtet auf eine Zusammenarbeit mit Check24. Sie spart sich somit auch die Provision, die das Portal bei jedem Abschluss kassiert. Die teilweise günstigeren Tarife der Versicherung werden deshalb beim Vergleich gar nicht berücksichtigt.
Nicht immer am günstigsten
Tatsächlich stellte das Landgericht Köln (Az. 84 O 76/19) fest: Check24 kann nur in 80 Prozent der Fälle wirklich das günstigste Marktangebot bieten. Damit sei die Werbung irreführend. Daran könne auch die kurze Einblendung im Werbespot nichts ändern. Damit weist die Plattform darauf hin, dass Kunden eine Entschädigung bekommen, wenn sie „mal nicht“ den günstigsten Preis erhalten haben.
Keine Kooperation – keine Empfehlung
Das Gericht verbot dem Portal außerdem, auf die angeblich schlechte Schadensregulierung der HUK Coburg hinzuweisen. Die Formulierung sei einseitig, zu wenig fundiert und damit insgesamt herabsetzend. Sie wurde Interessenten angezeigt, die angegeben hatten, ihr Fahrzeug sei derzeit bei der HUK Coburg versichert. Eine Eigenwerbung für das Portal mit einem nicht weiter beschriebenen „Testsieg“ untersagte das LG ebenfalls.
Subjektive Bewertungskriterien
Unzulässig ist nach Ansicht der Richter außerdem das Tarifnotensystem, mit dem das Makler-Portal einzelne Anbieter vergleicht. Für Verbraucher sei nicht nachvollziehbar, welche Eigenschaften bei der Benotung berücksichtigt würden. Kein Wunder: Tatsächlich beruhten die Noten nämlich auf subjektiven Einschätzungen der Mitarbeiter von Check24. Objektive Kriterien gebe es nicht.
Fazit
Schon im Februar musste Check24 eine gerichtliche Niederlage einstecken. Der Bund der Versicherungskaufleute BVK hatte gegen die sogenannten „Jubiläumsdeals“ geklagt. Anlässlich des zehnjährigen Bestehens der Vergleichsplattform waren Kunden beim Abschluss einer Police damals Beiträge gut geschrieben worden. Das Landgericht München (Az. 33 O 3124/19) hatte darin einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot gesehen.
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