Ein Optiker warb damit, dass Ärzte und Pflegepersonal eine neue Brille zum Nulltarif erhalten. Dabei versprach er eine Gratisbrille für "unsere Helden - exklusiv für Pflegerinnen, Pfleger, Ärztinnen und Ärzte". Der Optiker wollte so die Corona-Helden – also Berufsgruppen aus medizinischen Arbeitsbereichen – ansprechen. Ein Verband stufte das als rechtswidrig ein. Er beantragte eine einstweilige Verfügung, um die Werbung zu untersagen. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart kam jetzt zu dem Ergebnis: Die Werbung war unzulässig. Wie kamen die Richter zu diesem Schluss?
Optiker beendet Aktion vorzeitig
Der Optiker hatte die Kampagne noch vor dem Urteil beendet. Die Begründung: Eine Studie der Universität Bonn riet aus hygienisch-medizinischer Sicht davon ab, einen unkontrollierten Zugang zu Optikerbetrieben zuzulassen.
So entschied das OLG Stuttgart über die kostenlosen Brillen
Das OLG Stuttgart verbot die Werbung mit Gratisbrillen für Corona-Helden nachträglich. Der Optiker durfte in seinen Filialen keine Brillengeschenke für Angehörige bestimmter Berufsgruppen machen. Dabei handelte es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung. § 7 Heilmittelwerbegesetz verbietet die kostenlose Abgabe von Medizinprodukten. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom 06.08.2020, Az. 2 W 23/20).
OLG Stuttgart sieht nicht erlaubte Produktwerbung
Die Richter verwiesen darauf, dass die Produktwerbung zudem nicht erlaubt war. Denn: Die versprochene Gratisbrille galt nur für bestimmte Kollektionen und Gläser einer bestimmten Marke. Und: Die Werbung beeinflusste Kunden unsachlich. Der Optiker köderte Kunden wahrscheinlich so, dass sie sich nicht mehr nach anderen Angeboten auf dem Markt umsehen. Auf diese Weise könnten sie sich bei dem Optiker für ein Modell entscheiden, obwohl es bei der Konkurrenz eine bessere Brille gibt. Und weiter: Es bestand die Gefahr, dass Kunden aus Dankbarkeit für die kostenlose Brille weitere Brillen, wie etwa eine Sonnenbrille, bei dem Optiker kaufen.
Fazit
Erst kürzlich entschied das Bundesverwaltungsgericht: Apotheken dürfen ihre Kunden hierzulande nicht mit kostenlosen Beigaben locken, wenn diese ein Rezept für verschreibungspflichtige Medikamente einlösen (Urteil vom 09.07.2020, Az. 3 C 20.18). Zwei Apothekerinnen in Coesfeld hatten Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschelsocken verschenkt.
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