Eine Weinkellerei bezeichnet ihren Schaumwein „Italian Rosé“ als „Product of Italy“. Sie erntet und verarbeitet die Trauben des Schaumweins in Italien. In einem zweiten Schritt setzt sie diesem Zucker, Likör und Hefe zu. Diese sogenannte zweite Gärung nimmt die Weinkellerei in Spanien vor. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt musste jetzt entscheiden: Darf der Weinhersteller seinen „Italian Rosé“ als „Product of Italy“ bezeichnen, wenn er den Schaumwein nicht gänzlich in Italien herstellt?
Konkurrent kritisiert Herkunftsangabe des Schaumweins
Ein Konkurrent fand, dass die Herkunftsangabe des Schaumweins irreführend und daher wettbewerbswidrig sei. Denn: Die Verarbeitung von Grundwein zu Schaumwein nehme die Weinkellerei in Spanien vor. Er wandte sich damit an das Landgericht (LG) Wiesbaden. Dies wies die Unterlassungsansprüche im Eilverfahren zurück (Beschluss vom 3.8.2020, Az. 12 O 1514/20). Dagegen legte der Konkurrent Beschwerde ein. Jetzt musste das OLG Frankfurt entscheiden.
So entschied das OLG Frankfurt über die Herkunftsangabe des Schaumweins
Die Richter des OLG Frankfurt kamen zu dem Ergebnis: Die Weinkellerei darf den Schaumwein auch dann als "Italian Rosé" und „Product of Italy“ bewerben, wenn es die letzte Verarbeitungsstufe in Spanien vornimmt. Denn: Die Weinkellerei erntet und verarbeitet die Trauben in Italien. Das ist entscheidend. Die in Spanien erfolge Gärung ändert nichts daran.
Das OLG Frankfurt wies daher den Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die Weinkellerei darf ihren Schaumwein „Italian Rosé“ weiter als „Product of Italy“ bewerben (Beschluss vom 11.09.2020, Az. 6 W 95/20).
Mehrere Herkunftsangaben sind möglich
Es ist nicht die Intention der entsprechenden Verordnung, dass Hersteller Schaumweine nur dann als Produkt aus Italien bezeichnen dürfen, wenn sowohl die Verarbeitung zu Grundwein als auch die Verarbeitung zu Schaumwein in Italien erfolgen. Das OLG Frankfurt verwies darauf, dass Weinhersteller daher den Ort der zweiten Gärung alternativ zusätzlich angeben können.
Fazit
Erst kürzlich handelte sich ein Solarmodulhersteller mit seiner Aussage "Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module" Ärger ein. Denn: Er produzierte seine Module auch im Ausland. Das OLG Frankfurt entschied in diesem Fall: Der Solarmodulhersteller darf für seine Produkte so nicht werben. Das gilt vor allem dann, wenn die Werbeaussage mit einer deutschen Flagge verbunden ist. Das erweckt bei Verbrauchern den Eindruck, es handelt sich um deutsche Produkte (Beschluss vom 17.08.2020, Az. 6 W 84/20).
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