Ein Energieanbieter vermittelt Strom aus erneuerbaren Energien. Dabei bewarb er sein Angebot unter anderem mit dem Ausdruck „grüner Regionalstrom“. Der Verein zur Förderung lauteren Geschäftsverkehrs fand das wettbewerbswidrig. Der Vorwurf: Die Werbung sei irreführend. Jetzt musste das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entscheiden. Worauf müssen Stromanbieter bei ihrer Werbung achten?
Wie bewarb der Energieanbieter sein Stromangebot?
Neben dem Ausdruck „grüner Regionalstrom“ nutzte der Stromanbieter die Werbeaussage "Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse - wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose. So bekommst du 100 % saubere Energie."
So entschied das OLG Schleswig über die Werbung des Stromanbieters
Das OLG Schleswig kam zu dem Schluss: Die Werbeaussagen des Stromanbieters sind irreführend. Sie verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Er darf diese daher nicht mehr verwenden (Urteil vom 3. September 2020, Az. 6 U 16/19).
Verbraucher verstehen unter den Beschreibungen "grüner Regionalstrom" und "Sauberer Strom aus der Nachbarschaft" Strom, der aus Sonne, Wind oder Biomasse in ihrer Nähe gewonnen wird. Die Werbung betont die räumliche Nähe und die Förderung des lokalen Wirtschaftskreislaufes. Entscheidend ist daher, ob Verbraucher die Stromerzeugungsanlage noch als Teil der lokalen Wirtschaft sehen. Der Energielieferant vermittelt jedoch auch Strom aus Anlagen, die mehrere 100 km entfernt sind. Die Beschreibungen "grüner Regionalstrom" und "Sauberer Strom aus der Nachbarschaft" sind daher irreführend.
Strom kommt nicht direkt vom Anlagenbetreiber
Daneben bemängelten die Richter des OLG auch die Werbeaussage "Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose“. Das erweckt den Eindruck, dass der gelieferte Strom direkt aus der Anlage des Betreibers stammt, mit dem Verbraucher ihren Vertrag geschlossen haben. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn: Der Anlagenbetreiber speist seinen Strom in das allgemeine Stromnetz ein. Dort vermischt sich dieser mit Strom aus anderen Quellen.
Fazit
In erster Instanz hatte das Landgericht die Klage des Vereins zur Förderung lauteren Geschäftsverkehrs noch abgewiesen. Das OLG ließ keine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu. Der Energielieferant kann jetzt noch eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen.
Anzeige




