AdWords sind eine spezielle Form der Internetwerbung die der Suchmaschinen-Marktführer Google eingeführt hat. Die Eingabe von zusätzlichen Wörtern neben dem eigentlichen Text stellt eine Ergänzung des Suchergebnisses dar. Der Kunde zahlt hier für die Anzahl der Klicks auf seine Anzeige. Immer wieder kommt es jedoch zu Rechtsstreitigkeiten inwiefern die Eingabe eines Markennamens in den AdWords einen Verstoß gegen Markenrecht oder Wettbewerbsrecht darstellt.
In einem aktuellen Fall hatte jetzt das LG Leipzig (Az.: 3 HK O 2566/06, Urteil vom 16.11.2006) zu entscheiden, ob die Verwendung des geschützten Begriffes “bananabay” in den Google AdWords einen Rechtsverstoß darstellt. Klägerin wie Beklagte vertreiben im Internet Erotik-Artikel. Die Beklagte ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München eingetragenen Wortmarke “bananabay”. Die Klägerin verwendete den Begriff in ihren Google AdWords. Nach Eingabe des Suchbegriffes “bananabay bei Google erschien die Anzeige der Klägerin. Das LG gab der Beklagten nun Recht und stellte fest: "Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung ihres markenrechtlich geschützten Begriffs "bananabay" als AdWord gem. §§ 3, 4, Ziffer 10 UWG unter dem Gesichtspunkt eines sittenwidrigen gezielten Abfangens von Kunden.”
Und weiter führt das Gericht aus: “Zwar ist das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen von Kunden, selbst wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt, nicht per se unzulässig. Unlauter wird das Eindringen in den fremden Kundenkreis erst, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. (...) Eine unlautere Behinderung des Wettbewerbers durch Einwirkung auf den (potentiellen) Kundenkreis liegt erst vor, wenn dieser durch unsachliche Beeinflussung am möglichen Erwerb der Ware des Mitbewerbers gehindert werden sollen, der Wettbewerber sich gleichsam zwischen den Kaufinteressenten und den Mitbewerber schiebt, um ihn zu einer Änderung des Kaufentschlusses zu veranlassen (...). Nach der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls geht das Gericht vorliegend von einer Unlauterkeit aus. (...) Es handelt sich daher um eine sittenwidrige Umleitung der Kunden, denn der Nutzer, der die besondere Geschäftsbezeichnung gerade der Beklagten auf der Suche nach deren Internetauftritt als Suchwort eingegeben hatte, kann so veranlasst werden, sich nicht wie beabsichtigt den Angeboten der Beklagten, sondern auch denjenigen der mit dieser konkurrierenden Klägerin zuzuwenden. In diesem Zusammenhang ist besonders zu beachten, dass der streitgegenständliche Suchbegriff vorliegend kein Gattungsbegriff ist, sondern die geschäftliche Bezeichnung der Beklagten darstellt, die markenrechtlich geschützt ist.” Eine Verletzung des Wettbewerbsrecht liegt also vor. Nach Ansicht des LG konnte es dahin stehen, ob die Verwendung eines fremden Keywords im Rahmen von Google AdWords eine Markenverletzung darstellt.
Fazit:
Bereits der Bundesgerichtshof (Az.: ZR 183/03, Urteil vom 18.05.2006) hatte jedoch entschieden, dass die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Zeichens eine Verletzung des Markenrechtes darstellt. Wer eine Abmahnung wegen der Verwendung eines Begriffes in seinen Google AdWords erhalten hat, sollte um das Kostenrisiko zu verringern einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.
Rechtsberatung Markenrecht / Wettbewerbsrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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