Immer wieder werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen, die eine ungenaue Angabe der Lieferzeit rügen. Im September dieses Jahres hatte nun das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber zu entscheiden, ob die Angabe „In der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ unlauter ist.
Im vorliegenden Fall bejahten die Richter eine Wettbewerbswidrigkeit (Beschluss vom 8. September 2009, Az. 2 W 55/09), da der Käufer nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend darüber informiert wurde, mit welcher Lieferzeit er nun rechnen muss, da beispielsweise auch nicht genannt wurde, welche Abweichungen es bei welchen Ausnahmefällen von der Regellieferzeit gibt.
Fazit:
Es kann jedem Internethändler nur empfohlen werden, konkrete Lieferzeiten anzugeben, um kostenintensiven Abmahnungen vorzubeugen. Im Zweifel sollte das sonst im Falle einer Abmahnung zu zahlende Geld vorab teilweise in die Beratung durch einen Rechtsexperten angelegt werden.




