Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat sich im vergangenen Jahr damit befasst, ob ein Architekt, der ein Angebot auf MyHammer abgibt, das ein Drittel unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthonorar liegt, wettbewerbswidrig handelt.
Was war geschehen?
Anlass für das Verfahren war eine Auftragsbeschreibung in dem Portal für handwerkliche Dienstleistungen MyHammer. Zu vergeben war dort ein Planungsauftrag für ein 8-Familienhaus mit 390 m² Wohnfläche. Als anrechenbare Kosten wurde die Bausumme angegeben, die sich auf 500.000,— Euro bis 600.000,— Euro belief. Angefragt wurden die gesamten Architektenleistungen bis zur Bauabnahme.
Bei Baukosten von 500.000.— Euro beträgt der Mindestsatz nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 44.243,— Euro, wenn man die Honorarzone III zugrunde legt. Das über MyHammer abgegebene Angebot des beklagten Architekten belief sich auf 32.000.— Euro.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Hamburg führte in seinem Urteil vom 27.10.2010 (Az.: 5 U 178/08) aus, dass zwar ein Pauschalhonorar ohne vorausgegangene Kostenschätzung für Architektenleistungen zulässig sei. Eine Pauschalvereinbarung dürfe jedoch nicht dazu missbraucht werden, die zwingenden Vorschriften der HOAI zu umgehen. Den Vorschriften käme eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu. Ihr Zweck sei es, einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen Architekten und Ingenieuren zu verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass ein Verstoß gegen die Mindestsätze der HOAI gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß im Sinn des § 4 Ziff. 11 UWG darstellt. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Beklagte vorträgt, dass andere Wettbewerber ebenfalls zu niedrige Angebote abgegeben hätten.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Hamburg zeigt, dass Marktverhaltensregeln auch in Internetportalen, die darauf ausgelegt sind, die günstigste Leistung bzw. den günstigsten Anbieter ausfindig zu machen, gelten und zu beachten sind. Von einem Wettbewerbsverstoß kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestsatz um ein Drittel unterschritten wird.
Sofern Sie als Architekt oder Ingenieur mit Sitz in Deutschland Angebote in entsprechenden Portalen abgeben wollen, achten Sie darauf, dass die Rahmenbedingungen der geltenden Marktverhaltensregeln eingehalten werden und setzen Sie sich von Ihren Mitbewerber nicht durch die Vergütung, sondern durch Merkmale wie Erfahrung, Qualität und Zuverlässigkeit ab.
Anzeige




