Die Höhepunkte der Bundesliga gibt es am Samstag abend in der Sportschau. Den Amateurkick aus der Kreis- und Bezirksliga, auf „Hartplatzhelden.de“, einem Videoportal für Amateurfußball. Nun ist damit wohl möglicherweise bald Schluss, zumindest was die Aufnahmen von Spielen aus den Ligen in Baden-Württemberg betrifft. Das Landgericht Stuttgart (Az. 41 O 3/08 KfH) gab einer Unterlassungsklage des Württembergischen Fußballverbandes (WFV) statt, der sich von der Internet-Plattform in seinen Rechten auf Verwertung und Vermarktung verletzt sah. Der Verband argumentierte, dass er als Veranstalter, für alle Spiele innerhalb seines Verbandsgebietes, die ausschließlichen Verwertungsrechte besitze.
Die Stuttgarter Richter folgten diesen Argumenten und verpflichteten das Hartplatzhelden-Portal, keine weiteren Videos aus dem Gebiet des Württembergischen Fußballverbandes mehr anzubieten. Das für den Unterlassungsanspruch notwendige Wettbewerbsverhältnis zwischen „Hartplatzhelden.de“ und dem Verband, leiteten die Richter daraus ab, dass der WFV in Zukunft beabsichtige, selbst Amateurfußballspiele über das Internet zu verwerten. Das hierzu bislang noch kein eigenes Angebot des Fußballverbandes im Netz existiert, sei jedoch ohne Bedeutung. Die Veröffentlichung der Videos durch den Beklagten stelle deswegen eine unlautere Leistungsübernahme im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG und eine gezielte Behinderung der Verbandstätigkeit dar.
Die Betreiber der Seite wollen so schnell aber nicht aufgeben und kündigen Widerstand gegen das Urteil an: Dieses sei lediglich eine „Heimspielniederlage“, man werde in Berufung gehen und weigere sich vorerst die betreffenden Videos zu löschen. Der DFB bewertet das Urteil dagegen als einen „Sieg für Amateurvereine“.
Fazit:
Ob die Entscheidung des LG Stuttgart wirklich ein Sieg für Amateurvereine ist kann durchaus angezweifelt. Ob mit oder ohne die Hartplatzhelden, für die kleinen Vereine aus der Kreisliga, ändert sich nichts, finanziell schon gar nicht. Zwar gibt es seit langem von Verbandsseite Bestrebungen auch Auschnitte und Videos der Amateur-Ligen anzubieten und zu vermarkten, ob das institutionelle Angebot aber erfolgreich sein wird, ist momentan nicht abzusehen. In der Begründung des Urteils hätte man sich auch eine tiefere Auseinandersetzung der Richter mit den hier maßgeblichen Fragen des Urheberrechts und des Wettbewerbsrechts erhofft. Da die (kommerzielle) Verwertung von Inhalten im Netz immer wichtiger wird, ist eine ausreichende rechtliche Bewertung aber dringend nötig. Die Hartplatzhelden hoffen nun auf das Rückspiel in der Berufungsinstanz.
Autor: Christian Hense
Rechtsberatung Wettbewerbsrecht im Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert
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