In wenigen Tagen endet die Chance für Immobilienbesitzer, ihre fehlerhaften Darlehensverträge zu widerrufen. Denn: Am 21. Juni läuft das ewige Widerrufsrecht ab, wie der Bundestag mit dem neuen Gesetz für Rechtssicherheit Anfang des Jahres beschlossen hat. Immobilienbesitzer müssen daher jetzt sofort handeln.
Welche Darlehensverträge sind betroffen?
Zur Erinnerung: Viele der zwischen dem 1. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensverträge weisen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf. Das ermöglicht es Verbrauchern auch heute nach Jahren noch, die Verträge zu widerrufen. Ob ein Vertrag tatsächlich mit einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung geschlossen wurde, sollten Kreditnehmer von einem Anwalt überprüfen lassen. Zahlen zeigen jedoch, dass die Chancen gut stehen: Die Hamburger Verbraucherzentrale (VZHH) hat über 3.000 Immobiliendarlehen untersucht und ermittelt, dass mehr als 80 Prozent aller Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren.
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Warum lohnt sich ein Widerruf der Altverträge?
Die Zinsen für Immobilienverträge liegen heute deutlich niedriger, so dass der Widerruf eines Altvertrags mehrere tausend Euro sparen lässt. Es lohnt daher, die alte Finanzierung rückabzuwickeln, ein neues Darlehen für die Restschuld aufzunehmen und dann vom aktuellen Rekordtief der Zinsen zu profitieren. Verbraucher, die vorzeitig aus Finanzierungen ausgestiegen sind, sollten ihren Altvertrag ebenfalls überprüfen lassen. Denn: Ist auch hier die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, können Darlehensnehmer eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in bestimmten Fällen zurückfordern.
Darlehensnehmer müssen jetzt handeln, um die Frist vom 21. Juni einzuhalten und hier ggf. 10.000 oder mehr Euro zu sparen. Eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Kreditvertrag können Sie hier anfordern: kreditwiderruf@wbs-law.net
Lohnt auch eine Überprüfung neuer Verträge?
Zwar sollen vor allem viele Immobilienverträge zwischen 2002 und 2010 eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweisen, es kann sich aber auch lohnen, danach geschlossene Verträge zu überprüfen. Die Entscheidungen einiger Gerichte haben bestätigt, dass auch diese Verbraucherdarlehensverträge Fehler aufweisen und somit widerrufbar sind. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) München am 21.05.2015, dass bestimmte Widerrufsbelehrungen der Sparkassen bzw. Kreissparkassen aus den Jahren 2010 bis 2013 nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (17 U 334/15). Den Widerrufsbelehrungen mangelte es an entsprechender Hervorhebung gegenüber den anderen vertraglichen Informationen. Daher entsprachen viele Widerrufsbelehrungen nicht dem Deutlichkeitsgebot, so dass die Frist für den Widerruf noch nicht begonnen hatte.
Das Urteil ermöglicht damit nicht nur Darlehensnehmern von Sparkassen einen eventuellen Widerruf, sondern generell von allen Banken. Das Landgericht (LG) Nürnberg (Hinweisbeschluss vom 08.02.2016, Az.: 14 U 895/15), das OLG Celle (Hinweisbeschluss vom 02.12.2015, Az.: 3 U 108/15) sowie das LG Ravensburg (Urteil vom 19.11.2015, Az.: 2 O 223/15) kamen in ihren Entscheidungen im Ergebnis auch zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.
Widerrufsmöglichkeit für künftige Darlehensverträge
Ab dem 22. Juni sind Banken und Sparkassen vor hohen Rückzahlungen aus Altverträgen geschützt. Dann geschlossene Darlehensverträge können bis ein Jahr und 14 Tage nach Abschluss widerrufen werden. Danach erlischt dann das Widerrufsrecht. Das gilt unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgte oder nicht.
Fazit:
1. Darlehensnehmer, die zwischen 2002 und 2010 einen Immobiliendarlehensvertrag mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung abgeschlossen haben, müssen jetzt bis zum 21. Juni handeln und ihren Vertrag auf einen möglichen Widerruf 2. überprüfen.
Darlehensnehmer, die Verträge nach 2010 abgeschlossen haben, sollten diese ebenfalls überprüfen lassen. Einige Gerichte haben auch hier fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bestätigt, so dass ein Widerruf ebenfalls möglich sein kann.
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