Verbraucher steht bei Verträgen im Internet ein Widerrufsrecht zu. Der Vertrag kann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, die Ware muss dann auch nicht bezahlt werden. Das AG Lübbecke ist da aber anderer Meinung.

Käufer widerruft überflüssige Dielen
Ein Verbraucher bestellte WPC-Dielen, um diese auf seiner Terrasse zu verbauen. Da er die genaue Menge noch nicht einschätzen konnte, bestellte er vorsorglich mehr. Die übrigen Dielen, die er nicht benötigte, wollte er zurückgeben und das Geld zurückerstattet bekommen. Die Widerrufsfrist hielt er dabei ein. Bei den Dielen handelte es sich nicht um individuelle Anfertigungen. Die Firma lehnte die Rückerstattung der übrig gebliebenen Dielen ab. Daraufhin reichte der Käufer beim Amtsgericht Lübbecke Klage gegen die Firma ein.
AG lehnt Klage ab
Da es sich bei dem vorliegenden Fall um Regelungen des Fernabsatzgesetzes handelt, schließt das Amtsgericht Lübbecke mit dem Urteil vom 07.06.2013 (Az.3 C 139/13) einen teilweisen Widerruf aus. Als Käufer bekommt man die Möglichkeit, die Ware sowohl auf Mängel als auch Vorstellung zu überprüfen. Im vorliegenden Fall hat der Käufer jedoch nicht wegen Mängeln widerrufen, oder weil das Produkt nicht seiner Vorstellung entsprach. Er erklärte den Widerruf, weil er nicht alle Dielen benötigte.
Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Zweck des Vertragsabschlusses im Fernabsatz. Dadurch, dass er nur einen Teil der Ware widerrufen hat, lag dies offensichtlich nicht an dem Zustand oder der Vorstellung des Produktes. Er hätte entweder die gesamte Ware behalten, oder jedoch alles widerrufen müssen.
Fazit:
Bei dem Urteil des Amtsgerichts Lübbecke handelt es sich - noch - um eine Mindermeinung und für Verbraucher ist diese Entscheidung von Nachteil. Shop-Betreiber werden sich freuen, so eventuelle eine Handhabe gegen Vielretournierer gefunden zu haben.
Um kein rechtliches Risiko einzugehen Kunden möglichst nur so viel bestellen, wie auch wirklich benötigt werden.





