Vor kurzem wurden Händler noch abgemahnt, wenn Sie eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben hatten. Nach neuer Rechtslage werden Händler nun wegen falscher Widerrufsbelehrungen in Online-Shops abgemahnt, wenn Sie keine Telefonnummer in der Belehrung angeben... .

Händler verwendet Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer
Bei Verträgen im sogenannten Fernabsatz (z.B. bei Vertragsschlüssen per Telefon oder im Internet) müssen Händler die Kunden über ihr gesetzliches Widerrufsrecht belehren. Die dafür erforderliche Belehrung verwendete der von dem Rechtsstreit betroffene Online-Händler zwar, gab allerdings nicht seine Telefonnummer an. Letztere war jedoch im Impressum auf der Internetseite einsehbar. Das Oberlandesgericht hat nun eine Entscheidung getroffen.
OLG Hamm: Telefonnummer muss in das Impressum
Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 24. März 2015, Az. 4 U 30/15) entschied, dass die Telefonnummer zwingend in die Widerrufsbelehrung muss. Maßgeblich für die Pflichtangaben in der Belehrung ist das gesetzliche Muster, wonach die Telefonnummer – „soweit verfügbar“ – angegeben werden muss.
Da der Händler in seinem Impressum auf der Internetseite einen Telefonanschluss angab, musste er die Nummer auch in die Widerrufsbelehrung aufnehmen. Das Gericht stellte klar, dass er durch das Unterlassen dieser Handlung wettbewerbswidrig handelte.
Fazit:
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Wenn Händler über einen Telefonanschluss verfügen, müssen sie die Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung angeben. Für Onlineshops hat die Formulierung „soweit verfügbar“ in dem gesetzlichen Muster keine weitere Bedeutung, da Händler nach dem am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen neuen Verbraucherrecht zwingend auch auf der Internetseite eine Telefonnummer angeben müssen. Deshalb ist auch die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verpflichtend.
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