Wenn es um die richtige Verwendung der Widerrufsbelehrung geht, können (Online-)Händler so einiges falsch machen. Das Landgericht Hamburg hat nun eine interessante Entscheidung zu der Frage getroffen, ob Händler in der Widerrufsbelehrung kostenpflichtige Rufnummern angeben dürfen.

Händler verwendet 01805-Nummer in der Widerrufsbelehrung
Die Wettbewerbszentrale ging gegen einen Händler vor, der in seiner Widerrufsbelehrung eine 01805-Telefonnummer verwendete. Bei diesen sogenannten Service-Nummern muss der Anrufer für jeden Anruf bzw. jede angefangene Minute ein Entgelt bezahlen. Im Falle der Telefonnummer mit der Vorwahl „01805“ fallen für jede Minute aus dem Festnetz 14 Cent und für jede Minute aus dem Mobilfunknetz maximal 42 Cent an. Die Wettbewerbszentrale beanstandete einen Wettbewerbsverstoß. Nach dem neuen Verbraucherrecht gilt seit dem 13. Juni 2014, dass Händler für vertragsbezogene Anrufe nur Hotlines zum Normaltarif anbieten dürfen. Im Klartext: Der Händler darf an den Gesprächen nichts verdienen. Das Landgericht Hamburg hat den Fall jetzt entschieden.
LG Hamburg: 01805-Rufnummer ist erlaubt
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 3. November 2015, Az. 312 O 21/15) hatte mit der Rufnummer kein Problem. Das Gericht erlaubte dem Händler die Verwendung der Nummer. Maßgeblich war, dass es sich bei der Telefonnummer um eine Service-Rufnummer handelte. Bei der 01805-Nummer führt der Telekommunikationsanbieter die für einen Anruf anfallende Gebühr nicht an den Händler ab. Letzter macht mit den Anrufen also keinen zusätzlichen Gewinn. Auch sind die Kosten für die Anrufe nicht so hoch, dass sie die Kunden von der Ausübung ihres gesetzlichen Widerrufsrechts abhalten. Ihnen steht es frei, den Widerruf auch jederzeit per E-Mail kostenlos zu erklären.
Die Wettbewerbszentrale hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Wettbewerbshüter vertreten die Ansicht, dass es keine Rolle spielen kann, bei wem die Mehreinnahmen aus der kostenpflichtigen Hotline verbleiben. „Ein erhöhter Tarif werde nicht dadurch zum Grundtarif, dass die erzielten Mehreinnahmen beim Telekommunikationsdienstleister verbleiben“, so die Wettbewerbszentrale in einer am 23. November 2015 veröffentlichten Pressemitteilung.
Fazit:
Trotz der Entscheidung des Landgerichts Hamburg kann Händler nur davon abgeraten werden, in der Widerrufsbelehrung kostenpflichtige Telefonnummern zu verwenden. Die Rechtslage ist noch nicht abschließend geklärt, sodass ein erhebliches Risiko bei der Verwendung entsprechender Hotlines besteht.





