
In vielen Branchen, insbesondere auch im IT-Bereich, stellt sich für viele Einzelunternehmer die Frage, ob die eigene Tätigkeit oder die von Mitarbeitern als freiberuflich oder als sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer einzustufen ist. Dies ist insbesondere bei Unternehmen der Fall, in denen die Mitarbeiter ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sind.
Die Beantwortung dieser Frage hat erhebliche rechtliche und finanzielle Auswirkungen. Für den Fall, dass festgestellt wird, dass keine tatsächliche Selbständigkeit vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber sowohl Rentenversicherungsbeiträge als auch Abgaben an die Agentur für Arbeit und Krankenversicherungsbeiträge zahlen muss, ggf. auch für zurückliegende Jahre. Diese Zahlungsverpflichtungen können dabei ganz erheblichen Größenordnungen annehmen und führen nicht selten dazu, dass ein Unternehmen in massive wirtschaftliche Probleme gerät. Daneben besteht bei falscher rechtlicher Einordnung auch immer die Gefahr, dass strafrechtliche bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen drohen.
Die Abgrenzung, ob Selbständigkeit vorliegt oder ein Arbeitnehmerverhältnis, kann im Einzelfall äußerst schwierig sein.
Folgender Fall: Sie sind Einzelunternehmer im IT-Bereich ohne eigene Mitarbeiter. Sie haben aber das Glück, einen Auftraggeber zu haben, für den Sie ausschließlich arbeiten, der mit Ihrer Arbeit zufrieden ist und von dem Sie Ihre gesamten Einnahmen beziehen. Sozialversicherungsbeiträge werden von Ihrem Auftraggeber nicht bezahlt, da Sie ja als freier Mitarbeiter bzw. Selbständiger für ihn tätig sind.
Zur Klärung dieser Frage wurde von der Rechtsprechung ein umfangreicher Fragenkatalog entwickelt, wann Selbständigkeit bzw. eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt. Grundsätzlich liegt eine Scheinselbständigkeit vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her zu den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmern) zählt.
Indizien dafür, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt, können exemplarisch bei folgenden Umständen vorliegen:
Wenn diese Merkmale beispielhaft bei Ihnen vorliegen, gelten Sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer und nicht als Selbständiger. Die gilt auch, wenn Ihr Vertragsverhältnis zu Ihrem Auftraggeber, z. B. als freier Mitarbeiter, als Selbständiger gestaltet ist.
Die Einordnung als Arbeitnehmer hat dann zur Konsequenz, dass Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind.
Diese Zahlungspflicht kann auch rückwirkend bis zu 4 Jahren entstehen. Hieraus ergibt sich, dass für einzelne Auftraggeber hohe finanzielle Risiken drohen. Hierzu gibt es bereits abschreckende Beispiele, in dem Unternehmer mehrstellige Millionenbeiträge für angebliche Selbständige, die aber tatsächlich Arbeitnehmer waren, nachzahlen mussten. In einzelnen Fällen wurden auch strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet, etwa dann wenn ein Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt hat.
Gerade im IT-Bereich mit den dort vorhandenen vielen verschiedenen und relativ neuen Berufsbildern kann die Klärung von großer Bedeutung sein. Diese Berufsbilder gelten als so genannte Freiberufe, wobei aber die alleinige Zugehörigkeit zu den freien Berufen nicht ausreicht, um bei diesem Personenkreis auf Selbständigkeit zu erkennen. Vielmehr ist hier in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der geprüft werden muss, wie der Einzelne in das Unternehmen eingegliedert ist. Erst eine Gesamtbetrachtung kann ergeben, ob Selbständigkeit vorliegt oder Arbeitnehmereigenschaft.
Obgleich bereits viele Gerichte zu vielen Berufsbildern schon entschieden haben, ist eine generelle Überprüfung nicht möglich. Vielmehr muss jeder Einzelfall konkret geprüft werden.
Als Beispiel sei hier eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes zu Telefoninterviewern angeführt. Das Bundessozialgericht kam in dieser Entscheidung aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und der konkreten Stellung zum Auftraggeber zum Ergebnis, dass die Telefoninterviewer sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind. (Bundessozialgericht B 12 KR 15/06 R)
Wenn Sie diese Frage verbindlich klären lassen wollen, hat der Gesetzgeber das so genannte Statusfeststellungsverfahren eingeführt. Dieses Verfahren wird durch die Deutsche Rentenversicherung (Bund) durchgeführt. Das Ergebnis im Rahmen eines solchen Verfahrens ist dann für alle Sozialversicherungsträger bindend und soll der Rechtssicherheit dienen. Falls Sie mit dem Ergebnis des Verfahrens nicht einverstanden sind, haben Sie aber noch die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialgericht zu klagen.
Aufgrund der erheblichen rechtlichen und finanziellen Auswirkungen einer dann verbindlich erfolgten Einordnung als Arbeitnehmer oder Selbständiger sollte man vor Einleitung eines solchen Verfahrens vorab durch einen spezialisierten Anwalt überprüfen lassen, welcher Status konkret in vorliegt und welche Konsequenzen dies dann für Sie als Selbständiger und für Ihren Auftraggeber hat. Hierzu gibt es für jede Branche eine große Zahl von gerichtlichen Entscheidungen, wobei es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt.
Fazit: Kommen Sie nach obigen Kriterien zu Zweifeln, ob Sie Arbeitnehmer oder doch selbständig sind, holen Sie unbedingt kompetenten Rat ein. Dies sollte möglichst vor Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens erfolgen, da das Ergebnis dieses Verfahrens für alle Sozialversicherungsträger verbindlich ist.
Autor: RA Günter Benner ist Rechtsanwalt in Berlin und berät im Themenkomplex „Scheinselbständigkeit“.
http://www.kanzlei-benner.de
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