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Für Betreiber von Webseiten im Internet stellt sich häufig die Frage, ob sie die Logos von bekannten Diensten wie Facebook, Twitter, Youtube & Co. für den eigenen Internetauftritt verwenden dürfen. Wir zeigen Ihnen, was Sie aus rechtlicher Sicht beachten müssen.
Zunächst muss geklärt werden, ob Logos geschützte Werke im Sinne des Urheberrechts sind. Dann dürfen Logos nicht ohne weiteres durch andere genutzt werden. Nach § 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den geschützten "Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst" insbesondere auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützten Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschützt werden.
Vom urheberrechtlichen Schutzt umfasst sind also neben Fotografien grundsätzlich auch Bilder und Grafiken wie die Logos von Youtube & Co.. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechts, also um eine persönliche, geistige Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Notwendig ist also, dass die zu schützende Grafik eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht, bevor urheberrechtlicher Schutz entstehen kann.
Es kann zwar angezweifelt werden, dass einfachste Grafiken, insbesondere solche, die nur aus einem Textelement bestehen, die notwendige Schöpfungshöhe überschreiten. Allerdings werden im Rahmen der sogenannten „Kleinen Münze“ auch einfachste schöpferische Gestaltungen mit nur geringer Ausdruckskraft geschützt. Dies ist jedoch eine Frage des konkreten Einzelfalls.
Die Veröffentlichung von Bearbeitungen eines urheberrechtlich geschützten Logos kann im Rahmen der sog. „freien Benutzung“ gem. § 24 UrhG oder als „Bearbeitung“ im Sinne von § 23 UrhG zulässig sein. Die Übergänge zwischen den beiden Tatbeständen sind fließend. Entscheidend für die Annahme einer „freien Benutzung“ ist, ob ein selbständiges Werk mit ausreichend innerem Abstand zum Original geschaffen wurde, dass als selbständig angesehen wird. Entscheidend ist, dass die charakteristischen Züge des älteren Werks in der „Bearbeitung“ zurücktreten, so dass diese nur noch als Anregung im neuen Werk anzusehen sind.
Eine Bearbeitung hingegen liegt vor, wenn durch persönlich, geistige Schöpfung ein neues Werk geschaffen wurde, bei dem aber noch die Identität zum Ursprungswerk erkannt werden kann. Hier ist dann die Zustimmung des Urhebers des älteren Werks nötig, z.B. durch Erteilung eines entsprechenden Nutzungsrechts. Der Bearbeiter erlangt dann dafür aber auch ein eigenes Urheberrecht gem. § 3 UrhG.
Dem Schöpfer des Logos stehen neben den sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechten, also insbesondere der Frage, ob und wann das Logo veröffentlicht wird und ob sein Name dabei genannt werden muss (vgl. §§ 12 ff. UrhG), insbesondere auch die Verwertungsrechte des § 15 UrhG zu. Für die Veröffentlichung eines Logos im Internet sind hierbei die Verwertungsrechte der §§ 19ff. UrhG und hier insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG betroffen.
Neben dem Urheberrecht muss auch das Markenrecht beachtet werden. Viele Logos sind als so genannte Bild- oder Wort-/Bildmarken unabhängig vom Urheberrecht gesondert geschützt.
Als Einstiegsrecherche für den markenrechtlichen Schutz bestimmter Logos können Sie die Datenbank des Deutschen Paten- und Markenamtes nutzen. Hier können Deutsche Marken, EU-Marken und Internationale Marken abgerufen werden:
http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger
Wenn Logos rechtlich geschützt sind, heißt es erst einmal: Finger weg. Die Rechteinhaber, also etwa Facebook, Google oder twitter, können anderen aber natürlich das Recht einräumen, die Logos zu nutzen. Der Urheber kann dabei das Recht als einfaches Recht (z.B. im Rahmen von Creative Commons-Lizenzen) verschiedenen Personen einzuräumen, oder nur einer Person das Recht ausschließlich einzuräumen.Zudem kann die Nutzung auf bestimmte Nutzunsgarten wie etwa Webseiten beschränkt werden.
In der Ausgestaltung des Nutzungsrechts ist der Urheber ebenfalls frei, so dass er es räumlich (z.B. nur auf einer bestimmten Webseite), zeitlich (d.h. in einem bestimmten Zeitraum) oder inhaltlich (z.B. nur in einer bestimmten Dateigröße) beschränkt einräumen kann. Im Fall der bekannten Logos von Web 2.0 Firmen handelt es sich dabei in der Regel um einfache Nutzungsrechte, die inhaltlich und ggf. räumlich beschränkt eingeräumt werden.
Im Fall von Facebook wird hinsichtlich des ausgeschriebenen „facebook“-Logos keinerlei Nutzungsrecht eingeräumt. Allerdings ist es möglich, Facebook hinsichtlich einer Nutzung des Logos um Erlaubnis zu bitten.
Daneben ist die Nutzung des „f“-Logos und des „Gefällt mir“-Buttons unter bestimmten Nutzungsvoraussetzungen möglich, welche Facebook auf einer Übersichtsseite zusammenfasst.
Auch Twitter gibt eine Reihe an Logos und Icons vor, welche nur unter bestimmten Nutzungsbedingungen verwendet werden dürfen.
So ist es insbesondere nicht erlaubt, eigene Twitter-Logos zu verwenden, andere als die aktuellsten Versionen zu verwenden oder die vorhandenen Twitterlogos mit Sponsoring zu versehen.
Der Videodienst YouTube erlaubt die Nutzung einer Auswahl an Logos nur für Mitglieder der Presse, wenn diese Nachrichten zu YouTube veröffentlichen. YouTube gibt dabei sogar Farbwerte für die korrekte Nutzung des Logos vor und setzt für eine Nutzung voraus, dass eine gewisse, vorgegebene Freifläche um das YouTube Logo gegeben sein muss.
Andere Nutzungen sind nicht gestattet. Für Personen ohne Presseausweis bleibt lediglich, sich eine ausdrückliche Genehmigung direkt von Google einzuholen.
Fazit
Die Logos der bekannten Web 2.0 Firmen sind in aller Regel urheberrechtlich oder markenrechtlich geschützt. Um diese Logos rechtskonform einsetzen zu können, müssen die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Unternehmen beachtet werden. Nur dann ist gewährleistet, dass es nicht zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt.
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