
Durch die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie gilt für Vertragsschlüsse seit dem Jahr 2000 das so genannte Fernabsatzrecht. Ziel der Richtlinie war es, den Versandhandel in der EU zu harmonisieren und die Stellung der Verbraucher zu stärken. Seit 2002 finden sich die Regelungen des Fernabsatzgesetzes direkt im in den §§ 312b ff. des BGB.
Wie bei jedem neuen Gesetz bestand am Anfang eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Anwendung und Auslegung einzelner Normen. Da hier auch wesentliche Vorschriften des BGB geändert wurden, dauerte es jedoch nicht all zu lange, bis sich die Gerichten mit diesen Themen auseinander setzen mussten.
Das Fernabsatzgesetz ist nach § 312b BGB (früher § 1 Abs. I FernAbsG) anwendbar auf Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen Unternehmer und Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurden. Hieraus ergibt sich bereits, dass Verträge zwischen 2 Verbrauchern (C2C) nicht vom Anwendungsbereich der § 312b ff BGB betroffen sind. Ebenso wenig erfasst sind B2B-Geschäfte, also Verträge bei denen auf beiden Seiten Unternehmer beteiligt sind.
Zunächst müssen also die Begriffe Verbraucher und Unternehmer geklärt werden.
Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu nicht gewerblichen oder beruflichen Zwecken abschließt. Verbraucher ist somit auch jeder Gewerbetreibende oder Berufstätige, solange die bestellte Ware/Dienstleistung einem nicht dem gewerblichen Zweck dient.
Unternehmer ist nach § 14 BGB jede natürliche/ juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Weiterhin muss der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sein. Dies sind alle Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige Anwesenheit der Vertragspartner eingesetzt werden. In Betracht kommen hier:
Wichtig ist , dass sich Unternehmer und Verbraucher bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht persönlich begegnen dürfen. Sowohl Vertragsanbahnung als auch Vertragsschluss müssen ausschließlich über Mittel der Fernkommunikationstechnik vor sich gehen. Auch für die Vertragsanbahnung ist dies jetzt ausdrücklich im Gesetz geregelt. Nicht erforderlich ist es, dass die Vertragsabwicklung, also beispielsweise die Lieferung der online bestellten Sache, ebenfalls auf elektronischem Wege erfolgt. Die Regelungen über den Fernabsatz bleiben auch dann anwendbar, wenn die Vertragserfüllung offline erfolgt.
In § 312b Abs.3 BGB ( vorher § 1 Abs. III FernAbsG) werden die Fälle genannt, in denen das FernAbsG keine Anwendung findet. Im einzelnen sind dies:
Das FernAbsG enthält einen Mindestschutz für Verbraucher. Sofern andere Vorschriften für den Verbraucher günstiger sind, finden diese Vorschriften Anwendung.
Gemäß § 312c BGB (vorher § 2 Abs. I FernAbsG) müssen Unternehmer den Verbraucher bei der Vertragsanbahnung über Geschäftszweck und Identität des eigenen Unternehmens aufklären. § 312c BGB verweist auf die Normen der hierfür einschlägigen Rechtsverordnung zu Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV).
Danach müssen folgende Angaben enthalten sein:
Diese Angaben müssen dem Kunden vor Abgabe der Bestellung mitgeteilt werden. Ferner spricht das Gesetz davon, dass diese Informationen dem Verbraucher spätestens bei vollständiger Erfüllung (etwa der Lieferung der Waren) in Textform vorliegen müssen. Eine eMail soll hierfür ausreichen, nicht jedoch die Möglichkeit des Downloads, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Verbraucher diese auch wirklich herunterlädt. Papierform oder CD-Rom sollen ebenfalls ausreichen.
Eine Ausnahme gilt nach § 312c Absatz3 BGB für Dienstleistungen, die ausschließlich durch den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, wenn die Leistung in einem Mal erfolgt und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden.
Die Rechte der Verbraucher bezüglich des Widerrufs und der Rückgabe waren in § 3 FernAbsG normiert und finden sich nun in §§ 355- 359 BGB wieder.
Dem Verbraucher stehen nach § 355 BGB ein Widerrufsrecht oder nach § 356 BGB ein Rückgaberecht zu. Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt, wenn der Kunde über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und die Ware/Dienstleistung erhalten hat. Der Widerruf kann ausdrücklich, etwa per eMail oder konkludent durch Zurücksenden der Ware erfolgen. Die Frist ist bei rechtzeitiger Absendung gewahrt, auf den Zeitpunkt des Zuganges kommt es dafür nicht an. Wird der Kunde erst nach Vertragsschluss auf das Widerrufsrecht aufmerksam gemacht, gilt eine Widerrufsfrist von einem Monat, die Beweislast für die Belehrung liegt beim Unternehmer. Wird der Verbraucher gar nicht belehrt, steht ihm ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zu.
Das Widerrufsrecht kann bei Vertragsschluss durch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB ersetzt werden, eine Begründung für die Rücksendung ist auch hier nicht erforderlich. Es gilt die selbe Frist wie für den Widerruf, sie beginnt aber erst ab Erhalt der Ware zu laufen.
Nachdem der Widerruf erklärt wurde, haben sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Sie können als Kunde nicht verlangen, dass der Anbieter die bestellte Ware bei ihnen abholt. Die Verpflichtung zur Rücksendung obliegt dem Verbraucher. Grundsätzlich hat der Verkäufer die Rücksendekosten zu tragen.
Diese Rücksendekosten können jedoch bei einem Warenwert bis zu 40 Euro dem Kunden auferlegt werden, etwa im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn es wurde eine völlig andere Ware als die bestellte geliefert.
Ausgeschlossen ist der Widerruf gem. § 312d Abs.4 BGB (vorher § 3 Abs. 2 FernAbsG) bei:
Gerade im Zusammenhang mit Internet-Auktionen wirft die Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes Probleme auf, da das Widerrufsrecht nach § 312d Absatz 4 Nr.5 für Versteigerungen ausgeschlossen ist.
Es war juristisch lange Zeit umstritten, ob und welche Online-Auktionen dem Begriff der Versteigerung des BGB überhaupt unterfallen. Wird eine Online-Auktion als Versteigerung angesehen, steht dem Kunden kein Widerrufsrecht zu. Sieht man diese Online-Auktion nicht als Versteigerung im Sinne des BGB an, kann der geschlossene Vertrag nach den Regeln über den Fernabsatz widerrufen werden. Die aktuelle Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die meisten Online-Auktionen, bei denen der Vertrag nicht durch Zuschlag eines Auktionators zustande kommt, keine Versteigerungen in diesem Sinne sind. Dem Verbraucher steht damit ein Widerrufsrecht unter den oben dargestellten Voraussetzungen zu.
Allerdings kommen die Verträge bei den meisten Online-Auktionen direkt zwischen Käufer und Verkäufer zustande. Ein Widerrufsrecht nach den Regeln der §§ 312b ff BGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher Verträge abschließt. Wenn beide Parteien zu privaten Zwecken handeln, ist das Fernabsatzgesetz nicht anwendbar (siehe oben), ein Wiederrufsrecht besteht dann nicht. Auch wenn Waren per Online-Versteigerungsplattformen (eBay und andere) angeboten werden, müssen Unternehmer die Kunden über ein bestehendes Widerrufsrecht belehren, am besten direkt in der jeweiligen Angebotsbeschreibung.
Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit des FernAbsG auf das Downloaden von Musik, Videos, Software usw. bestehen weiterhin juristische Unklarheiten.
Wie gerade dargestellt, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn z.B. die online bestellte und mit der Post geliefert Software entsiegelt wurde.
Was ist aber, wenn Software, eBooks oder Music Files gleich nach Vertragsschluss zum Download bereit stehen ? Der Ausschluss des Widerrufsrechtes gilt für den Download von Daten nicht. Somit könnte der Verbraucher auch diese Verträge widerrufen und würde sein Geld zurück erhalten, hätte die digitalen Daten aber bereits auf seinem PC. Dass dies zur Unredlichkeit geradezu anstiftet, wurde bei der Schaffung des Gesetzes übersehen. Ein dahin gehender Änderungsvorschlag wurde von der Bundesregierung abgelehnt.
Als Ausweg dient hier § 312d Abs.4 Nr.1 BGB. Dieser sagt aus, dass der Widerruf bei Gütern ausgeschlossen ist, die zur Rücksendung nicht geeignet sind. Software, die sofort nach Vertragsschluss heruntergeladen werden kann, fällt oftmals unter diese Gruppe. Gleiches gilt auch für Audio-, Video- oder Textfiles.
Andere Meinungen gehen davon aus, dass es sich hierbei um einen Ausschluss des Widerrufsrechtes nach § 312d Absatz 3 BGB handelt, da der Verbraucher die Ausführung der Dienstleitung durch den Download selber veranlasst hat.
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