Wird etwa beim Einkauf im Internet Ratenzahlungen vereinbart, ist an die Normen des ehemaligen Verbraucherkreditgesetzes zu denken. Auch dieses Gesetz wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform in das BGB eingegliedert in findet sich dort unter etwas verstreut in den §§ 358, 359, 488 - 506 und 607 - 610 BGB.
Die Normen über ein Verbraucherdarlehen kommen zur Anwendung, wenn der Nutzer eine natürliche Person ist und das Geschäft nicht für gewerbliche oder selbständige Tätigkeiten abschließt. Weiterhin muss der Nettodarlehensbetrag 200 Euro übersteigen und es muss ein Zahlungsaufschub von mindestens 3 Monaten gewährt werden, § 491 BGB (§ 3 Nr. 1, 3 VerbrKrG).
Geschäfte nach dem Verbraucherkreditgesetz bedürfen jedoch nach § 492 BGB der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form für das Rechtsgeschäft erforderlich ist. Die Schriftform kann nur durch die eigenhändige Unterschrift gewahrt werden. Allerdings ist es ausreichend, dass nur der Darlehensnehmer eigenhändig unterzeichnet, wenn das Angebot des Darlehensgebers durch eine automatische Einrichtung abgegeben wurde, § 492 I S.4 BGB.
Antrag und Annahme können auch getrennt von den Parteien erklärt werden. Für die Schriftform reicht es jedoch nicht, den unterschriebenen Vertrag der anderen Partei zuzufaxen, damit diese dann ihrerseits unterschreibt. Auch ist der Abschluss in elektronischer Form ausdrücklich ausgeschlossen, § 492 Abs.1 S.2 BGB. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist der Kreditvertrag nach § 494 BGB nichtig, es besteht jedoch in bestimmten Fällen nach § 494 II, III BGB die Möglichkeit, den Mangel zu heilen.
Dieser Formmangel kann geheilt werden, wenn:
Sind die Normen des Verbraucherkreditrechts anwendbar, steht dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
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