Mit einer Reaktionszeit von mehreren Jahren nach Auftreten der ersten Diskussionen, Abmahnungen und Gerichtsurteile zur Musterwiderrufsbelehrung hat das Justizministerium gehandelt. Zum 01.04.2008 trat die „Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung“ in Kraft, verbunden mit einer neuen Musterbelehrung.
Das maßgebliche Problem der alten Musterbelehrung bleibt auch bei der neuen Belehrung erhalten: Diese hat keinen Gesetzesrang. Das bedeutet, dass auch die neue Belehrung abgemahnt werden kann und die Gerichte Teile der Belehrung für rechtswidrig erklären können.
Inhaltlich wurden einige Punkte im Rahmen der neuen Musterwiderrufsbelehrung abgeändert, die die Gerichte bisher als rechtswidrig beurteilt hatten. Dies betrifft unter anderem folgende Punkte:
In der neuen Belehrung heißt es: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform.“
Bereits hier treten die ersten Probleme auf. Bisher sind einige Gerichte davon ausgegangen, dass die Belehrung nicht nach Erhalt der Belehrung, sondern am Tag nach Erhalt der Belehrung zu laufen beginnt, so etwa das LG Halle, Az. 1 S 28/05.
Zudem wurde in der Vergangenheit auch die Formulierung „mit Erhalt dieser Belehrung“ abgemahnt und von der Rechtsprechung als unzulässig angesehen, so etwa das LG Köln, Az.: 31 O 13/07
Zu der für Shopbetreiber wichtigen Frage, was bei einem Widerruf geschieht, wenn die Ware benutzt wurde und nicht mehr als neu verkauft werden kann, heißt es in der Widerrufsbelehrung:
Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Diese Belehrung sollte nur dann verwendet werden, wenn die Belehrung in Textform vor Vertragsschluss erfolgt. Das ist bei vielen Shops gerade nicht der Fall, so dass die ungeprüfte Übernahme der Belehrung auch hier wieder zu Abmahnungen führen kann. Bei Auktionsplattformen wie eBay ist eine Belehrung vor Vertragsschluss in Textform überhaupt nicht möglich, auch hier kann das Muster nicht ohne Anpassung verwendet werden.
Anmerkungen hierzu finden sich in den „Gestaltungshinweisen“ der Belehrung.
Neu ist die Pflicht, bei Fernabsatzverträgen und im elektronischen Geschäftsverkehr in der Belehrung selbst auf die maßgeblichen Gesetzesnormen hinzuweisen. Diese muss wie folgt ergänzt werden:
„und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV“ bzw.
„ jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“
Die „Gestaltungshinweise“, die der Musterwiderrufsbelehrung beigefügt sind, weisen darauf hin, dass das Muster in folgenden Fällen nicht verwendet werden kann und entsprechend abgeändert werden muss (nicht abschließend):
In jeden dieser Fälle sind Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen erforderlich. Dies dürfte für den normalen Shopbetreiber und eBay-Verkäufer ohne juristisch Hilfe kaum ohne Rechtsverstöße möglich sein. Die Gefahr von Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen ist somit nicht wesentlich geringer geworden.
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