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Zum 01.01.2009 ist, von vielen Shopbetreibern und eBay-Händlern unbeachtet, einen neue Verpackungsverordnung in Kraft getreten. Drohen nun die Zwangsregistrierung, Abmahnungen oder Bußgelder? Was müssen Shop-Betreiber konkret beachten, welche Pflichten und Kosten kommen auf die Händler zu?
Bisher mussten Onlinehändler sowie Verkäufer, die als Unternehmer auf Plattformen wie eBay Ware verkauften, den privaten Endkunden darüber belehren, dass der Händler Verpackungen, die nicht bei einem dualen Entsorgungssystems registriert sind, zurücknimmt und ggf. selbst entsorgt.
In der Praxis haben die Kunden die Verpackung aber oftmals nicht an den Händler zurückgeschickt, sondern diese selbst entsorgt, auch wenn die Verpackungen beispielsweise nicht beim „Grünen Punkt“ lizenziert waren. Durch die Novelle der Verpackungsverordnung soll nun dafür gesorgt werden, dass gegenüber privaten Endkunden nur noch Verpackungen in den Verkehr gelangen, die bei einem System der dualen Entsorgung registriert sind. Es besteht zwar keine gesetzliche Pflicht für die Händler, sich bei einem Anbieter des dualen Systems zu registrieren. Allerdings muss der Händler dafür sorgen, dass die Verpackungen vollständig lizenziert wurden, also etwa durch den Hersteller oder den Großhändler.
Die wesentlichen Änderungen der Verpackungsverordnung liegen in folgenden Punkten:
Der Händler kann nun nicht mehr wählen, ob er die Verpackung selbst entsorgen will. Der Händler muss entweder die Verpackungsmaterialien selbst lizenzieren oder auf Verpackungen von Herstellern oder Großhändlern zurückgreifen, die ihrerseits lizenziert wurden. Die Pflicht betrifft also nicht den jeweiligen Händler, sondern zielt auf die Verpackung.
Im Gegenzug entfällt die bisherige Pflicht zur Belehrung über die Verpackungsrücknahme.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Allerdings zählt alles, was beim privaten Endkunden ankommt, als Verkaufsverpackung. Betroffen sind somit nicht nur die Verpackung des Produkts selbst, sondern auch (zusätzliche) Verpackungen für den Transport und Füllmaterial.
Dies bedeutet zunächst, dass es keine Pflicht für Shopbetreiber gibt, sich bei einem Versorger registrieren zu müssen. Allerdings muss der Shopbetreiber sicherstellen, dass er nur noch Verpackungen und Füllmaterialien verwendet, die bei einem der Anbieter flächendeckender Rücknahmesysteme registriert sind. Das Problem ist aber, dass die Kennzeichnungspflicht für die Verpackungen ab dem 01.01.2009 entfällt. Die Händler haben somit kaum eine Chance zu erfahren, ob die von ihnen verwendeten Verpackungen tatsächlich bereits ordnungsgemäß registriert wurden.
Auch gebrauchte Verpackungen sind betroffen. Diese müssen nur dann nicht lizenziert werden, wenn sie schon einmal bei einem dualen System lizenziert wurden. Den Nachweis hierfür muss aber der Händler erbringen.
Nein. Die Größe oder der Umsatz der Shops spielen keine Rolle. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ware im eigenen Online-Shop oder auf Plattformen wie eBay angeboten wurde. Die Pflicht, nur registrierte Verpackungen zu verwenden, trifft alle gleichermaßen.
Im Gesetz selbst sind bestimmte Freimengen definiert. Diese betreffen aber nicht die Pflicht zur Registrierung der Verpackungen, sondern lediglich die Pflicht zur Abgabe der so genannten Vollständigkeitserklärung.
Nicht betroffen sind jedoch private Verkäufe, etwa bei eBay. Allerdings ist die Grenze vom Privatverkäufer zum Unternehmer gerade bei eBay schnell überschritten. Nach einem aktuellen Urteil des Kammergerichts Berlin kann ein unternehmerisches Handeln schon beim Anbieten von drei gleichen T-Shirts erreicht sein. Auch eBay-Verkäufer sollten sich ab einer gewissen Anzahl von Verkäufen also mit der Verpackungsverordnung befassen.
Die Unternehmen sind zudem seit der Verkündung der Novelle im April 2008 verpflichtet, die in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen im Rahmen einer so genannten Vollständigkeitserklärung zu bilanzieren. Die Vollständigkeitserklärung muss durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer testiert werden. Die Erklärung muss für das Jahr 2008 bis zum 01.Mai 2009 bei der zuständigen IHK hinterlegt werden. Die Erklärung muss nach Angaben der IHK Nordwestfalen folgendes enthalten:
Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung richtet sich an den „Erst-Inverkehrbringer“ der verpackten Ware. Es gibt aber Ausnahmen bei der Unterschreitung folgender Jahresmengen:
Unterhalb dieser Mengen im Bereich b2c- ist eine Abgabe einer Vollständigkeitserklärung nur auf behördliches Verlangen erforderlich. Auch unterhalb dieser Freimengen trifft den Händler aber die Pflicht zur Verwendung ausschließlich registrierter Verpackungen.
Verwenden Händler und Shopbetreiber Verpackungen und Füllmaterialien, die nicht entsprechend registriert sind, begehen sie einen Rechtsverstoß, der durch Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
Zudem stellt der Versand von Verpackungsmaterial, das nicht lizenziert ist, eine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dar. Diese kann mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Fazit:
Für Shopbetreiber, gleich ob mit eigenem Onlineshop oder auf Plattformen wie eBay, gilt zusammengefasst folgendes:
Rechtsberatung Onlineshops - RA Sören Siebert
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