
Die Frage der Unternehmensform hat in mehreren Bereichen Auswirkungen auf die Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer. Zum einen auf die Frage der Haftung, zum anderen auf die Frage der steuerlichen Beurteilung und zuletzt auf zahlreiche buchhalterische Fragen, etwa der Bilanzierungspflicht. In unserem Beitrag zeigen wir Ihnen die Vor- und Nachteile der gängigsten Unternehmensformen auf.
Die Tätigkeit als Einzelunternehmer ist die einfachste Möglichkeit als Selbstständiger zu handeln. Für die Gründung eines Einzelunternehmens gibt es keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Wer am Wirtschaftsleben als Anbieter von Waren oder Leistungen teilnimmt und mit einer auf Dauer angelegten Tätigkeit Einnahmen erzielen will, gilt als Unternehmer. Wer dies allein tut, ist Einzelunternehmer.
Es bedarf keines Gründungsaktes im Sinne eines Vertrages. Von Kaufleuten abgesehen, muss sich ein Einzelunternehmer nicht in das Handelsregister eintragen lassen. Es muss auch kein Haftungskapital hinterlegt werden.
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Bei zwei oder mehreren Partnern, die zu einem gemeinsamen Zweck zusammen arbeiten, entsteht in der Regel automatisch und ohne gesonderten Gründungsakt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft).
Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass man hierzu erst per „offiziellem Gründungsakt“ eine GbR gründen oder im Handelsregister anmelden muss. Zwar entsteht die GbR durch Abschluss eines Vertrages, jedoch ist dieser GbR-Vertrag nicht formbedürftig, muss also nicht schriftlich abgeschlossen werden.
Wenn zwei Gründer sich also darüber einig sind, sich etwa im Bereich Webseitenerstellung selbstständig zu machen, wobei einer der Partner das Webdesign übernimmt und der andere Partner für Programmierarbeiten wie CMS- oder Datenbankanbindungen verantwortlich ist, und hierzu gemeinsam zusammenarbeiten, haben Sie eine GbR geschlossen. In der anwaltlichen Beratungspraxis kommt es dann oft vor, dass sich die Beteiligten nicht im Klaren darüber sind, was dies genau bedeutet. So „gehört“ das Unternehmen mit allen Werten beiden Gesellschaftern gemeinsam. Es können also auch nur beide gemeinsam über wesentliche Aspekte, wie die Verteilung von Kosten und Gewinn, Vertragsschlüsse oder Auflösung und Verkauf des Unternehmens unterscheiden.
Deswegen ist es zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber rechtlich empfehlenswert, einen GbR-Vertrag abzuschließen. Hier sollten dann insbesondere die folgenden Punkte geregelt werden:
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Soweit Sie über das notwendige Stammkapital verfügen und in Folge dessen über eine Haftungsbegrenzung Ihres persönlichen Risikos nachdenken, ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) weiterhin die am meisten bekannte und akzeptierte Gesellschaftsform in Deutschland und hat bei Kunden und Geschäftspartner einen guten Ruf. Anders, als etwa bei einer limited oder der relativ neuen haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, gilt eine GmbH bei Kunden und Geschäftspartnern als seriös.
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Um den Gründungsaufwand im Gegensatz zu einer GmbH zu minimieren und den zahlreichen Schein-Gründungen, etwa über ausländische Limiteds, entgegen zu wirken, gibt es seit einiger Zeit die so genannte haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) oder Mini-GmbH. Auch die UG muss bis auf einige Ausnahmen wie eine echte GmbH gegründet werden. Es muss ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden, welcher notariell beurkundet werden muss.
Zudem müssen auch hier Stammeinlagen erbracht werden. Allerdings kann eine UG schon mit einem Euro Haftungskapital gegründet werden. Im Gegensatz zu einer echten GmbH sind dabei keine Sacheinlagen zulässig. Wenn die Gesellschaft Gewinn erzielt, muss ein Teil von jährlich mindestens 25% des Gewinns als Rücklage eingestellt werden, um so nach und nach auf das Haftungskapital einer echten GmbH anzuwachsen. Wurden hier 25.000 Euro an Haftungskapital angesammelt, kann die UG nach einem Beschluss der Gesellschafter über die Kapitalerhöhung in eine GmbH umgewandelt werden. Hierfür ist aber neben einem Beschluss der Gesellschafter auch eine geprüfte Bilanz erforderlich.
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Die englische Limited scheint vielen Gründern als Geheimwaffe zu gelten: Keine persönliche Haftung, minimales Eigenkapital, vermeintlicher Schutz vor Abmahnungen durch Sitz im Ausland und zudem die Steuervorteile einer Kapitalgesellschaft.
Auch deutschen Existenzgründern ist es, wie jedem EU-Bürger, grundsätzlich problemlos möglich, eine englische limited zu gründen bzw. als Rechtsform für das eigene Unternehmen zu wählen. Aufgrund des geringen bürokratischen Aufwands bei der Gründung und des geringen Haftungskapitals, ist diese Gesellschaftsform gerade bei IT-Startups beliebt.
Dass eine Limited vor Abmahnungen schützt, stimmt allerdings nicht, denn auch eine Limited kann abgemahnt werden. Daneben sind zahlreiche rechtliche Fragen, etwa der Haftung, der
Durchgriffshaftung auf Geschäftsführer oder des Insolvenzrechts im Zusammenhang mit der limited, noch nicht geklärt. Insbesondere wenn das Haftungskapital nur 1 Pfund beträgt, wäre das Unternehmen nach den deutschen Insolvenzvorschriften quasi sofort mit der Gründung zahlungsunfähig.
Zudem hat die Limited bei vielen Unternehmern und Kunden nicht gerade das beste Ansehen.
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