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Da es für Dienstleister im Internet noch nicht genügend gesetzliche Informationspflichten gibt, trat zum 17.05.2010 eine neue „Informationspflichtenverordnung“ in Kraft. Die Verordnung verpflichtet Dienstleister dazu, den Kunden zahlreiche Informationen über ihr Unternehmen sowie die rechtlichen Bedingungen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellen. Da die Vorschrift zusätzlich zu bereits bestehenden Normen (etwa der Impressumspflicht) gilt, kommt es zu zahlreichen Überschneidungen, besteht eine große rechtliche Unsicherheit. Es ist damit zu rechnen, dass die ersten Abmahnungen nicht lange auf sich warten lassen.
Die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung -DL-InfoV) verpflichtet Dienstleister, zahlreiche Angaben zu Ihrem Unternehmen sowie den rechtlichen Bedingungen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung gilt zusätzlich zu zahlreichen bereits bestehenden Regelungen wie dem TMG (Impressumspflicht), dem BGB (Fernabsatzrecht), der BGB-Info-VO sowie der Preisangaben-VO.
Den Wortlaut der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) können Sie hier nachlesen.
Die Verordnung ist mit Wirkung zum 17.05.2010 in Kraft getreten.
Die Verordnung gilt für nahezu alle Dienstleister, die in der EU niedergelassen sind. Die Verordnung gilt nicht nur für Unternehmen, die im Internet tätig sind, sondern für alle Dienstleister, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen.
Nicht anwendbar ist die Richtlinie unter anderem für folgende Dienstleister:
Da die Ermächtigung zur Umsetzung in § 6c der Gewerbeordnung normiert ist, ist teilweise zu lesen, die neuen Regelungen würden nur für Gewerbetreibende gelten. Dies ist falsch. Die Verordnung gilt sowohl für Gewerbetreibenden als auch für Freiberufler.
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) unterscheidet zwischen Informationen, die stets zur Verfügung stehen müssen und Informationen, die nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.
Aufgrund zahlreicher Anfragen der Hinweis, dass die DL-InfoV und die Pflichtangaben im Impressum einer Website nur bedingt zusammenhängen. Zahlreiche Pflichtangaben, die in einem Impressum zu machen sind, ergeben sich aus dem Telemediengesetz. Die Pflichtangaben des TMG sind in unserem kostenfreien Impressums-Generator berücksichtigt.
Einige dieser ohenhin schon zwingenden Angaben wurden nun - zusätzlich zu den weiterhin geltenden Normen des TMG - in die DL-InfoV aufgenommen. Diese Angaben der in der DL-InfoV benannten Informationen müssen aber nicht zwingend im Impressum dargestellt werden. Es bestehen die im nächsten Abschnitt " Wo und wie müssen diese Angaben gemacht werden" dargestellten Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Darstellung dieser Informationen.
Zahlreiche Pflichtangabe aus der DL-InfoV sind hingegen in einem Impressum eher fehl am Platz. So sollten Ausführungen zu den wesentlichen Merkmale der angebotenen Dienstleistungen, Preisangaben, Hinweise zum Vertragsschluss, AGB und Garantien nicht unbedingt im Impressum dargestellt werden.
Sinnvollerweise zusätzlich im Impressum angegeben werden können Angaben zu den nachfolgenden Punkten aus der DL-InfoV. Diese müssen aber wie bereits dargestellt nicht zwingend im Impressum dargestellt werden, sondern können dem Kunden auch auf anderem Wege zugänglich gemacht werden.
Dienstleister können wählen, wie sie den Kunden diese Informationen zukommen lassen. Dies ist wahlweise möglich:
Die Rechtslage ist durch die nun in Kraft getretene Verordnung für Dienstleister noch komplexer geworden. Anstatt die bereits bestehenden Regelungen zu vereinheitlichen, wurden hier einfach neue zusätzliche Regelung in Kraft gesetzt.
Die meisten der hier benannten Informationen mussten Dienstleister zwar auch bisher zur Verfügung stellen, etwa über die Impressumspflicht des TMG, den Pflichten aus der BGB-Info-VO sowie der Preisangaben-VO. Das Problem ist aber, dass auch einige neue Vorgaben hinzu gekommen sind.
Da diese Informationspflichten zum Schutz der Verbraucherinteressen erlassen wurde, können Verstöße gegen die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung von Abmahvereinen und Wettbewerbern abgemahnt werden. Aufgrund der unübersichtlichen Rechtslage werden erste Abmahnungen nicht lange auf sich warten lassen.
Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert
Rechtsberatung für IT-Dienstleister
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