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Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht 2011 finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neue Muster - Widerrufsbelehrung 2011, was Onlineshopbetreiber und eBayHändler wissen müssen".
Für Kunden, die online einkaufen, ist das Widerrufsrecht eine gute Sache. Die Ware kann online bestellt, zuhause getestet und bei Nichtgefallen ohne Angabe von Gründen zurück gesendet werden.Shopbetreiber hingegen stehen vor der Frage, wie das Widerrufsrecht möglichst eingeschränkt werden kann, um die finanziellen Verluste im Zusammenhang mit der Widerrufsware in Grenzen zu halten.
Zudem ist das Widerrufsrecht für Online-Händler eine heikle Sache. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen wurden und werden massenhaft abgemahnt. eRecht24 klärt häufige Irrtümer auf zeigt, was Kunden und Shopbetreiber zum Thema Widerruf wissen müssen.
Das Widerrufsrecht hat das Ziel, die Nachteile des Onlineshoppings auszugleichen, die entstehen, da der Kunde die Ware nicht wie im Laden sehen, anfassen und testen kann. Aus diesem Grunde kann der Kunde online bestellte Ware innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen und (in den meisten Fällen) auf Kosten des Shopbetreibers zurück senden.
Zwei Voraussetzungen müssen nach § 312b BGB (Fernabsatzverträge) erfüllt sein:
Damit fallen Bestellungen von Unternehmer nicht unter das Widerrufsrecht. Lediglich bei Bestellungen von Privatpersonen kann widerrufen werden.
Damit sind nahezu alle Verträge gemeint, die über das Internet geschlossen wurden. Dazu zählt da Bestellen von Ware im Onlineshop, über Auktionsplattformen, aber auch per E-Mail.
Im Ladengeschäft gibt es also - entgegen der weit verbreiteten Meinung - kein Widerrufsrecht. Wenn Sie also „offline“ kaufen, können Sie die Ware nicht ohne Angabe von Gründen zurück geben, sondern sind auf die Kulanz des Händlers angewiesen.
Sie können auch Unternehmern, die in Ihrem Shop bestellen, ein Widerrufsrecht einräumen. Pflicht ist dies jedoch nicht.
Die Frist beträgt in der Regel 14 Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde a) ordentlich über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und b) die Ware bei ihm eingegangen ist.
Dies gilt aber nur, wenn der Kunde vor oder unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Eine Belehrung auf der Website reicht hierfür nicht aus.
Wenn der Kunde also nicht vor oder unmittelbar nach Vertragsschluss zumindest noch eine E-Mail mit der Widerrufsbelehrung erhalten hat, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
Wird gar nicht oder nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgeben über das Widerrufsrecht belehrt, gibt es unter Umständen keine Frist für einen Widerruf. Der Kunde kann unter Umständen Monate oder Jahre später widerrufen, der Händler muss die Ware dann trotzdem zurück senden und den Kaufpreis erstatten.
Online-Händler sollten darauf achten, dass nur bei entsprechender Gestaltung der Verkaufs- und Belehrungsprozesse ein 14tägiges Widerrufsrecht anwendbar ist. Werden die strengen Voraussetzungen hierfür nicht beachtet, verlängert sich das Widerrufsrecht auf einen Monat oder besteht sogar unbefristet.
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Es gibt einige Fälle, in denen beim Kauf von Waren kein Widerrufsrecht besteht. Dazu sagt § 312d BGB (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen), dass ein Widerrufsrecht bei Bestellungen im Internet in folgenden Fällen nicht besteht:
Bei der Formulierung der Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht sollten Shopbetreiber sehr vorsichtig sein. Auch keinen Fall darf der Händler hier von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Schon ein oder zwei falsche Worte bei der Formulierung können zu Abmahnungen führen.
Die Kosten der Rücksendung der Ware muss immer der Händler tragen. Nur über die so genannte „40-Euro-Klausel“ können die Rücksendekosten nach Widerruf dem Kunden auferlegt werden.
Die „40-Euro-Regel“ gilt nicht automatisch. Hier muss zum einen die amtliche Musterwiderrufsbelehrung abgeändert werden. Zum anderen müssen sich korrespondierende Regelungen in den AGB finden, da die Gerichte davon ausgehen, dass eine Darstellung allein in der Widerrufsbelehrung nicht ausreicht.
Eine entsprechend überbearbeitet Widerrufsbelehrung mit ausführlichen Anmerkungen finden Shopbetreiber und Onlinehändler in unserem E-Book "Neues Widerrufsrecht für Online-Shops, eBay, Amazon & Co."
Was mit den Kosten der Lieferung der Ware (Hinsendung) im Falle eines späteren Widerrufs geschieht, ist gesetzlich nicht geregelt. Sowohl der Bundesgerichtshof (BG) als auch der EuGH haben aber zwischenzeitlich entscheiden, dass auch diese Kosten vom Shopbetreiber getragen werden müssen.
Oft kommt es vor, dass die Kunden bei der Rücksendung der Ware eine Rücksendeart wählen, die sehr hohe Kosten verursacht, etwa durch eine teurer Versandart oder den Versand „unfrei“.
Händler versuchen hier, mit Klauseln wie "Keine unfreie Rücksendung", "unfreie Rücksendung ausgeschlossen" oder "Unfrei zurückgesendete Ware wird nicht angenommen" gegenzusteuern. Diese Klauseln sind jedoch unzulässig und werden massenhaft abgemahnt.
Auch dürfen Shopbetreiber die Annahme von unfrei versendeten Rückläufern nicht verweigern, wie ein Urteil des LG Düsseldorf zeigt.
Als Shopbetreiber sollten Sie derartige Klauseln aufgrund der hohen Abmahngefahr nicht verwenden. Wenn Sie nach einer Lösung suchen, die Kosten des Widerrufs ohne Abmahnrisiko zu minimieren, lassen Sie sich anwaltlich beraten.
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Der eRecht24 Praxisratgeber "Neues Widerrufsrecht 2013 für Onlineshops, eBay, Amazon & Co." enthält zahlreiche Hinweise und Muster zur neuen Widerrufsbelehrung.
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Sören Siebert auf Google+