
ACHTUNG Onlinehändler: Zum November 2011 endete die Umsetzungsfrist für die neue Widerrufsbelehrung, die Onlineshopbetreiber und eBay-Händler in ihre Kaufprozesse integrieren müssen, wenn Verträge mit Privatpersonen (Verbrauchern) geschlossen werden. Unser Topbeitrag zeigt, welche Auswirkungen die Gesetzesänderung hat und was Sie als Shopbetreiber und Händler bei eBay, Amazon & Co beachten müssen.
Das Thema „Widerrufsbelehrung“ bleibt ein leidiger Dauerbrenner für Shopbetreiber. Die letze Änderung des Widerrufsrechts ist dabei gerade einmal ein Jahr her und erfolgte zum 11.06.2010. Die erneute Änderung der Widerrufsbelehrung war notwendig geworden, da der Europäischen Gerichtshof bestimmte Regelungen in Bezug auf die Wertersatzklausel in dem deutschen amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung für unzulässig erklärt hatte (Aktenzeichen c 4 89/07).
Bereits im Mail 2011 hat der Bundestag die entsprechende Gesetzesänderung beschlossen. Das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ ist mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 04.August2011 in Kraft getreten.
Es gibt drei wesentliche Änderungen, die beachtet werden müssen:
1. Die Paragraphenkette
in der Widerrufsbelehrung Zum einen ändert sich die Paragraphenkette, auf die im Rahmen der Widerrufsbelehrung hingewiesen werden muss. Statt bisher
..... nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB...
muss es dann in vielen Shops heissen:
....nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 S.1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB...
2. Prüfung der Ware und Wertersatzpflicht
Die Wertersatzpflicht ändert sich, da der EuGH die bisherige Regelung als rechtswidrig eingestuft hat. Von Wertersatz spricht man in diesem Zusammenhang, wenn ein Kunde die Ware benutzt, diese dabei beschädigt oder in abgenutztem zustand an den Händler zurück sendet.
Für das Prüfen der Ware darf dem Kunden kein Wertersatz auferlegt werden. Nur wenn dieser die Ware darüber hinaus nutzt, also etwa die gekauften Schuhe zu einer Feier trägt und diese dann zurück schickt, kann der Händler Wertersatz geltend machen. Das Gesetz nennt dafür die Begriffe "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise".
Es ist aber bereits jetzt absehbar, dass es in Zukunft zu zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Shopbetreibern und Kunden kommen wird. Was der Kunde noch als „Prüfen der Eigenschaften“ versteht, werden Händler verständlicherweise oft anders sehen.
3. Änderung der „40-Euro-Klausel“
Im Rahmend er optional möglichen so genannten 40-Euro-Klausel muss nun auch in der Widerrufsbelehrung selbst das Wort „regelmäßig“ hinzugefügt werden. Dies war bisher lediglich notwendig für die gesondert vorzunehmende Vereinbarung der 40-Euro-Klausel ausserhalb der Widerrufsbelehrung, etwa in den AGB.
Die 40-Euro-Klausel besagt, dass der Käufer die Kosten der Rücksendung tragen muss, wenn der Preis der Ware unter 40 Euro liegt.
Die "40-Euo-Klausel" gilt nicht automatisch, sondern muss gesondert, etwa in den AGB, vereinbart werden. Fehlt diese gesonderte Vereinbarung, stellt dies nach Ansicht vieler Gerichte einen abmahnfähigen Rechtsverstoß dar.
Der Gesetzgeber scheint aus dem Chaos der letzten Änderungen des Fernabsatzrechts gelernt zu haben. Diesmal wird den Händlern eine Übergangsfrist von 3 Monaten eingeräumt.
Bis zum 04.November2011 müssen alle Shopbetreiber und Händler die neue Widerrufsbelehrung 2011 eingebunden haben. Andernfalls drohen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Wettbewerbsvereinen.
Die benannten Änderungen gelten auch für das Rückgaberecht, dass der Händler anstatt eines Widerrufsrechts anbieten kann.
Nein. Die amtliche Musterwiderrufsbelehrung muss in nahezu allen Fällen auf die Verwendung in Onlineshops oder Plattformen wie eBay angepasst werden. Dazu muss anhand der 14 „Gestaltungshinweise“ und der amtlichen Belehrung eine individuelle Belehrung erstellt werden. Hierbei kommt es auf jedes Wort an, die Gerichte haben in der Vergangenheit schon geringste Abweichungen als Abmahngrund angesehen.
Alle Onlineshops und Händler auf Plattformen wie eBay und Amazon müssen sicherstellen, dass innerhalb der Übergangsfrist eine vollständige und an ihr Geschäftsmodell angepasst Widerrufsbelehrung verwendet wird. Andernfalls drohen Abmahnungen.
Allein mit der Übernahme der neuen amtlichen Musterwiderrufsbelehrung ist es hier aufgrund der zahlreichen möglichen Alternativen (14 „Gestaltungshinweise“) jedoch nicht getan.
Sie können Ihren Shop individuell von einem spezialisierten Rechtsanwalt auf die korrekte und rechtssichere Umsetzung prüfen lassen, um Abmahnungen zu vermeiden.
Da sowohl die amtliche Musterwiderrufsbelehrung als auch die AGB in den meisten Fällen angepasst werden müssen, sollten Sie es vermeiden, nur das amtliche Muster zu übernehmen oder sich aus den amtlichen „Gestaltungshinweisen“ eine Belehrung selbst zusammen zu basteln. Hier können Abmahnungen drohen, zudem riskieren Sie, dass bei einer falschen Belehrung die Frist für das Widerrufsrecht nicht zu laufen beginnt.
Bezieher des Update-Service der Kanzlei Siebert erhalten eine individuell auf ihren Shop zugeschnittene Widerrufsbelehrung.
www.kanzlei-siebert.de/update-service.htm
Sie können als preiswerte Alternative auch das eRecht24-E-Book „ Neue Widerrufsbelehrung 2011: Was Shopbetreiber und eBay-Händler wissen müssen“ kaufen.
Hier finden Sie nicht bloß die amtliche Musterbelehrung mit den amtlichen Gestaltungshinweisen, sondern auch ein anwaltlich angepasstes Muster, dass in den meisten Onlineshops und Verkaufsplattformen verwendet werden kann.
Zudem finden Sie hier ausführliche, verständliche Anmerkungen und Gestaltungshinweisen von Rechtsanwalt Sören Siebert. So umgehen Sie die zahllosen rechtlichen Fallstricke des Widerrufsrechts und vermeiden Sie juristische Auseinandersetzungen und Abmahnungen.
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Der eRecht24 Praxisratgeber "Neues Widerrufsrecht 2011 für Onlineshops, eBay, Amazon & Co." enthält zahlreiche Hinweise und Muster zur neuen Widerrufsbelehrung (gültig ab 04.08.2011).