Social Media Plugin

Zentrales EuGH-Urteil zur Haftung von Social Media Plugins wie dem Facebook Like Button

Fachlich geprüft von: Rechtsanwältin Annika Haucke Rechtsanwältin Annika Haucke
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Das Wichtigste in Kürze

  • Binden Sie Social Media Plugins von Facebook und Co. auf Ihrer Website ein, sind Sie und Facebook hierfür gemeinsam verantwortlich.
  • Rufen Besucher Ihre Seite auf, werden personenbezogene Daten an Facebook übertragen.
  • Sie benötigen für die Social Media Plugins eine echte Einwilligung Ihrer Besucher.

Worum geht's?

Darf ich als Websitebetreiber Social Media Buttons wie einen Facebook-Like Button einbinden? Diese Frage beschäftigt viele Unternehmer bis heute. Das entscheidende Urteil des EuGH zu Cookies und dem Facebook Like-Button ist allerdings aus dem Jahr 2019 und liegt damit schon einige Jahre zurück. Es besagt: Ohne echte Einwilligung sind Social Media Plugins tabu. Seitenbetreiber sind für den Facebook Like Button auf ihrer Seite mit verantwortlich. Jeder Webseitenbetreiber muss sich um die korrekte Umsetzung dieser Grundsätze kümmern - nicht nur im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken. Der EuGH hat auch klar gemacht, dass Verstöße abgemahnt werden können. Wir zeigen Ihnen, was Sie tun können, wenn Sie Social Sharing Buttons nutzen möchten.

 

1. Für wen ist das EuGH-Urteil zu Social Media Plugins wichtig?

  • Für alle Webseitenbetreiber, die auf Ihrer Webseite Cookies im Bereich Tracking oder Marketing einsetzen.
  • Für alle Webseitenbetreiber, die den Facebook Like Button oder ähnliche Buttons anderer Sozialer Netzwerke auf Ihren Seiten eingebunden haben.
  • Für alle Agenturen und Webedesigner, die Webseiten für ihre Kunden erstellen.

2. Die Social Media Like Buttons und das Datenschutzrecht

Der Ausgangsfall für die Frage, ob und wie Social Media Plugins von Website-Betreibern eingebunden werden dürfen, ist schon mehrere Jahre alt. Es ging um das Unternehmen Fashion ID, das wie Millionen andere Unternehmen auf der Welt den Gefällt-mir-Knopf der Social Media Plattform Facebook über ein Social Media Plugin auf der eigenen Webseite eingebunden hatte.

Das Unternehmen wurde abgemahnt, da der Like Button zu den sozialen Netzwerken schon beim Aufruf einer Webseite ungefragt Daten der Seitenbesucher an Facebook überträgt. Das LG Düsseldorf bestätigte, dass der Like Button auf Webseiten gegen das Datenschutzrecht verstößt und der Seitenbetreiber dafür verantwortlich ist.

Der Fall ging in die nächste Instanz, das OLG Düsseldorf hat dann die wichtigsten Fragen zum Datenschutz dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der hat mit Urteil vom 29. Juli 2019 entschieden.

3. Was hat der EuGH konkret zu Social Media Plugins entschieden?

Der EUGH hat sich zu vier sehr wichtigen Punkten des Facebook Like Button geäußert:

  • Website-Betreiber sind neben Facebook immer mit verantwortlich für Datenschutzverstöße.
  • Die ungefragte Übertragung von Nutzerdaten durch den Facebook Like-Button auf Webseiten verstößt gegen Datenschutzrecht.
  • Wettbewerbsverbände können Webseiten, die Facebooks Like-Button ohne Einwilligungsmöglichkeit eingebunden haben, kostenpflichtig abmahnen.
  • Für Social Plugins wie den Facebook Thumbs-up-Button ist eine echte Einwilligung der Webseitenbesucher nötig. Ein Cookie Banner reicht nicht aus.

Zur Begründung verweist auch der EuGH darauf, was passiert, wenn Websitebetreiber einen Facebook Like Button einbinden: Wer einen „Gefällt mir“-Button von Facebook in seiner Website einbindet, ermöglicht es Facebook, personenbezogene Daten der Besucher der Website zu erhalten. Dies passiert ab dem Zeitpunkt des Aufrufens der Seite.

Dabei hebt der EuGH ein Problem besonders hervor und begründet damit auch die Verantwortlichkeit des Websitebetreibers besonders: Die Daten werden immer dann übertragen, wenn die Besucher die Website aufruft, und zwar auch dann, wenn

  1. die Besucher selbst gar keine Social Media Profile bei Facebook haben,
  2. sie die „Gefällt mir“-Buttons oder Sharing Buttons von Facebook nicht anklicken oder
  3. sie gar nichts davon wissen, dass es die Like Buttons auf der Website gibt, sie die Social Media Icons zum Beispiel gar nicht wahrnehmen.

4. Social Sharing Buttons: Was müssen Webseitenbetreiber jetzt konkret tun?

Das sollten Webseitenbetreiber jetzt zu Like und Sharen Buttons beachten
Checkliste für Like Button & Social Media PlugIns
  • Nutzen Sie Like und Share Buttons von Facebook und sonstigen sozialen Netzwerken nicht auf Ihrer Webseite.
  • Wenn Sie auf die Social Share Funktionen und Follow Buttons für Ihr Online-Business nicht verzichten wollen, nutzen Sie Lösungen wie Shariffs 2 Klick Lösung oder unser eRecht24 Safe Sharing Tool.
  • Erstellen Sie eine aktuelle und vollständige Datenschutzerklärung für Ihre Social Media Profile, in der Sie erklären, wie und welche Tools, Button, Pop-Up Icons oder PlugIns welcher Social Media Netzwerke Sie eingebunden haben. Nutzen Sie bei auch im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken unseren professionellen Datenschutz-Generator von eRecht24 Premium.
Das sollten Webseitenbetreiber jetzt zu Cookies und Consent Tools beachten
Checkliste für Cookies, Banner & Consent Tools
  • Verzichten Sie auf bloße Cookie-Hinweis-Banner ohne Einwilligung und Funktionen.
    Bloße Cookie Hinweise erfüllen nicht die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung. Diese Rechtslage wurde mit dem TTDSG, das seit dem 1.12.2021 gilt, noch einmal bestätigt. Ein echtes Consent Tool muss dem Nutzer eine Einwilligungsmöglichkeit bieten und darf erst dann Daten übertragen, wenn der Nutzer eingewilligt hat. In eRecht24 Premium sind drei Cookie Consent Tools kostenlos oder vergünstigt enthalten.
  • Nutzen Sie Consent Tools oder Opt-In-Banner.
    Achten Sie auf Tools mit echter Möglichkeit zur Einwilligung für die Nutzer. Vor der Einwilligung dürfen keine Daten von Usern übertragen werden.

To Do: Aktualisieren Sie die Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite

Informieren Sie Ihre Nutzer in einer aktuellen und vollständigen Datenschutzerklärung über alle erforderlichen Inhalte zu den eingesetzten Tools, PlugIns und Diensten. Nutzen Sie dafür den professionellen Datenschutz-Generator von eRecht24 Premium.

5. Was müssen Agenturen und Webdesigner jetzt konkret tun?

Agenturen und Webdesigner haften nach Ansicht vieler Gerichte dafür, dass die Webseiten, die Sie für Kunden erstellen, auch rechtskonform sind.

Wir haben speziell für Agenturen und Webdesigner den Webseiten Projekt Planer für eRecht24 Premium entwickelt. Mit diesem Tool können Sie stressfrei und ohne Angst vor rechtlichen Fallstricken Webseiten für Ihre Kunden erstellen. Probieren Sie es jetzt aus!

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6. FAQ: Häufige Fragen zu Social Media Plugins und dem EuGH-Urteil

1. Webseitenbetreiber haben doch gar keinen Einfluss auf die Daten, die der Facebook Like Button überträgt. Müsste nicht Facebook allein verantwortlich sein?

Für die Gerichte spielt es keine Rolle, dass die Webseitenbetreiber, der Social Media Buttons einbindet, im Gegensatz zu Facebook an den Datenübertragungen und der Verfolgung der Nutzer wenig bis gar nichts ändern können. Die Webseitenbetreiber profitieren ja durch die gesteigerte Reichweite auch von diesen Funktionen und sind deshalb ebenfalls verantwortlich.

2. Was ist der Unterschied zwischen Consent Tools und Cookie Banner?

Die üblichen Cookie-Hinweise und so genannte Cookie Banner erfüllen die Voraussetzungen des EuGH und des TTDSG nicht. Aus drei Gründen:

  1. Der Nutzer kann nicht wirklich einwilligen. „Durch das weitersurfen auf dieser Webseite erlauben Sie uns, alles mögliche zu tracken“ ist keine juristische Einwilligung.
  2. Diese Hinweise klären nicht detailliert über die Datenübertragung und Datennutzung auf.
  3. Bloße Hinweisbanner unterbrechen die automatische Datenübertragung bis zur Einwilligung des Nutzers nicht. Das ist aber nötig, um die Datenschutzvorgaben umzusetzen.

3. Haben nicht alle gesagt, Tracking-Cookies sind durch das berechtigte Interesse der DSGVO abgedeckt?

Es gab diese Auffassung/Hoffnung vor allem im Online Marketing Bereich. Der EuGH hat diese Frage aber eindeutig anders entscheiden: Tracking per Cookies geht nur noch mit Einwilligung. Dies gilt auch nach dem TTDSG, das am 1.12.2021 in Kraft getreten ist.

4. Was ist mit  Plattformen wie X (ehemals Twitter), Instagram, Pinterest, Whatsapp, LinkedIn, Reddit & Co?

Die meisten Button, Tools und Plug-Ins zu sozialen Netzwerken, vor allem von US-amerikanischen Diensten, übertragen bei Social Shares ungefragt Nutzerdaten. Das Urteil gilt entsprechend auch für diese Dienste.

7. Weiterführende Informationen

Informieren Sie sich hier zum Thema Cookies, Einwilligung & Co:

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und Journalistin (Freie Journalistenschule). Als Fachredakteurin von eRecht24 bereitet sie Beiträge verständlich auf und gibt praxisnahe Handlungsempfehlungen. Rechtsanwältin Haucke ist auf Medienrecht spezialisiert und hat darüber hinaus mehrjährige redaktionelle Erfahrung in weiteren Rechtsgebieten, z.B. Steuer-und Medizinrecht. Seit 2013 veröffentlichte sie eine Vielzahl von Artikeln und Ratgebern, u. a. bei Stiftung Warentest, Tagesspiegel Background und Computerwoche.

Manfred Dehn
Hallo und guten Tag,seit geraumer Zeit kann man fast keine Seite im Internet mehr öffnen/lesen, ohne diese dämlichen Cookies nicht akzeptiert zu haben.Diese idiotische Einrichtung/Gesetzgebung des EuGH ist ein solcher Schwachsinn, daß man als Otto-Normalverbrauch er kein Verständis dafür aufbringen kann.Das Leben wird uns fast täglich immer unerträglicher gemacht, während Politiker aller Art mit Lügen, Betrug, Korruption und Rechtsverletzun gen fast aller Art ihr Dasein in einem rechtsfreien Raum betreiben.Dies ganze Bande sollte man zum Teufel jagen, die sich Rechte herausnimmt, die ihr nicht zusteht und sich anmaßt, Menschen zu unterdrücken, Kriege zu führen oder daran teilzunehmen und das mit Humanmaßnahmen zu beschwichtigen versucht.Auch Gesetzgeber haben sich an Recht und Gesetzt zu halten
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Johny
Wenn man den Share-Button selbst baut, dann sollten doch beim Laden der Seite keine Daten übertragen werden, oder?
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Johny
Maik H. sagte :
Ich bin nachwievor der Meinung, dass der Cookie-Banner in Deutschland nicht umgesetzt werden muss und auch nie musste! Ich bin als Webdesigner tätig und das seit mehr als 15 Jahren. Man kann auch mit Cookie-Banner abgemahnt werden, wenn der so platziert ist, dass er Impressum und Datenschutz verdeckt!
Und warum nicht? Ich will als User selbst entscheiden, ob ich getrackt werde oder nicht, und dieses Urteil hat das dies nun bestätigt. Auf technisch notwendige Cookies muss außerdem nicht hingewiesen werden.

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Ignatz
Hallo,Ihre Seite hat jetzt bereits ungefragt 11 Cookies gesetzt!3 davon sind von Google Analytics! Nach Durchsicht Ihres Quelltextessetz t Ihre Seite bewusst und durch Dritte Cookies!Setzen Sie das heutige Urteil alsbald um. Ansonsten handeln Sie sicheine Abmahnung etvtl auch mehrere ein.Gruss Ignatz
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Chris
Guten Tag,warum hat ihre Seite keinen Cookie-Banner mit entsprechenden Einstellungsmöglichkeite n, obwohl sie entsprechende Trackingsoftwar e (Google Analytics und Etracker und weitere Dinge wie A/B testing Tools) im HTML Head integriert haben? Warum hat ihre Seite generell überhaupt keinen Cookie Banner?Demnach halten Sie sich doch nach meinem Verständnis nicht an das Recht, dass Sie hier als geltend darstellen. Oder gibt es da aus meiner Sicht als Webprogrammiere r eine Sache, die ich auf Rechtsebene scheinbar nicht verstehe? Vielen Dank!
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Dieter
Ich habe eben auch geschaut und nichts gefunden. Ich konnte auch keinen Hinweis in Bezug auf den aktuellen Stand finden.Es wäre schön, Näheres dazu erfahren zu können.Viele GrüßeDieter
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Michael
Zitat :
Praxis-Tipp: eRecht24 Premium wird seinen Nutzern in der 2. Augusthälfte eine professionelle und auf allen Webseiten einsetzbare Consent Lösung zur Verfügung stellen, die die Vorgaben des EuGH umsetzt. Jetzt anmelden.
Hallo, gibt es da schon etwas Neues? Die zweite Augusthälfte ist ja fast zu Ende und bisher konnte ich im Premium Bereich noch nichts Neues diesbezüglich entdecken. Ein Update über den Stand der Dinge wäre sehr schön. Grüße, Michael

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M. Eikel
Wann "greift" dass EuGH-Urteil denn? Ich habe einige Websites - auch e-recht24.de - mit dem Ghostery-Plugin für Firefox und über die website https://2gdpr.com auf Einhaltung des Urteils geprüft. Alle hatten "Probleme". Bei keinen dieser Seites gab es für mich eine Methode mit der ich vor Setzen der Cookies oder Nutzung der Tracker meine explizite Einwillung hätte geben können. Auffällig ist hier u.A. dass auch Google-Analytics auf eben dieser Website genutzt werden. Hätte ich hier erst einwillgen müssen? Gruß, M. Eikel
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Alexander Hacke
Hallo Herr Siebert, vielen Dank für Ihre tolle Arbeit!Auch mich würde es natürlich brennend interessieren weshalb Sie auf der eigenen Website auf Consent Tools oder Opt-In Banner bezüglich Google Analytics etc. verzichten? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
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Robin Pfeifer
Bei dem Urteil scheint es hauptsächlich um Mitverantwortun g beim Datenabfluss zu Dritten zu gehen. Wenn eine Statistik wie Matomo, selbst gehostet, aber Daten nirgendwohin abfließen lässt, weil sie nur dem Seitenbetreiber selbst zugänglich sind, muss dafür ein ein Opt-In existieren? Ich habe meine Matomo-Installation jetzt erst mal auf Cookie-less gestellt, aber das verhindert ein Wiedererkennen eines Besuchers, zählt also Besucher wie Besuche identisch. Ist nicht unbedingt wichtig für mich, aber es verschlechtert die Qualität der Statistik und damit der Webseite.Und albern ist es sowieso, denn auch ohne Cookies kann man meist für sich selbst anhand der Ausstattung des Besuchers (Browser, Auflösung, Gerät, OS...) erkennen, wenn er mehrfach vorbeischaut. Ist halt nur lästiger.
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