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Haftung für verlinkte Seiten

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Die Frage ist nun, inwiefern der Linksetzende für die fremden Inhalte eines Dritten zur Verantwortung gezogen werden kann. Bisher war es in der juristischen Diskussion allgemein anerkannt, dass bezüglich der Haftung für Links die Grundsätze der Haftung für Inhalte gelten sollten.

  • Für eigene Inhalte haftet der Anbieter gem. § 8 TDG voll und nach den allgemeinen Gesetzen.
  • Für fremde Inhalte, die zur Nutzung bereitgehalten werden, kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn der Betreiber positive Kenntnis von den fremden Inhalten hat, § 11 TDG.
  • Für fremde Inhalte, zu denen lediglich der Zugang vermittelt wird, ist der Anbieter gem. § 9 TDG nicht haftbar zu machen.

Hochgradig umstritten war jedoch, in welche dieser Gruppen ein Link einzuordnen war. Das Gesetz trifft dazu nämlich keine Aussage. Diese Frage wurde von verschiedenen Gerichten unterschiedlich, teilweise entgegengesetzt beantwortet.

Eine Meinung in der juristischen Diskussion ging davon aus, dass ein Link lediglich eine Zugangsvermittlung nach § 9 TDG darstellt. Eine Haftung für die fremden Inhalte, auf die verlinkt wird, würde danach nicht in Betracht kommen. Anders sollte es aber dann sein, wenn mit Wissen und Wollen auf eine rechtswidrige Seite verlinkt wird. Hier kann ein zu Eigen machen dieser Inhalte vorliegen mit der Konsequenz, dass unter Umständen nach § 8 TDG voll gehaftet werden sollte.

Eine weitere Meinung ging davon aus, dass der Link setzende grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 11 TDG haftet. Dafür muss positive Kenntnis von dem rechtswidrigen fremden Inhalt vorliegen.

Nach einem neuen Urteil des BGH (Az.: I ZR 317/01) sollen jedoch die Haftungsregeln des TDG nicht für die Frage gelten, inwiefern eine Verantwortung für Links und die Inhalte der verlinkten Seiten gegeben ist. Der BGH stellte lapidar in 2 Sätzen klar, dass die Haftung für Links nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts und gerade nicht nach den Regelungen von TDG und MDStV zu behandeln ist.

Der BGH urteilte, dass eine Haftung für rechtswidrige Inhalte auf den verlinkten Seiten dann in Betracht kommt, wenn sich dieser rechtswidrige Inhalt geradezu aufdrängt. An die Überwachungspflicht sollte nach dem BGH im Hinblick auf die Besonderheiten des Internet keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

Beachten sollte man hierzu zweierlei. Zum einen galt in diesem Fall die Besonderheit, dass das beklagte Unternehmen, der Axel-Springer-Verlag, unter dem erweiterten Schutz von Art. 5 des Grundgesetzes (Pressefreiheit) stand. Zum anderen ist eine Haftung nach dem BGH in den Fällen gegeben, in denen der Verlinkende durch eine Abmahnung oder einen anhängigen Rechtsstreit von den rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt.

Keinesfalls ist es, wie in einigen Kommentaren zu diesem Thema zu lesen war so, dass nach diesem Urteil für Links nicht mehr gehaftet werden muss. Der BGH hat die Haftung nur auf eine andere rechtliche Grundlage gestellt.


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