Haftung für eigene Inhalte
- Kategorie:
-
Haftung für Links und Inhalte
- Autor:
-
Rechtsanwalt Sören Siebert
Als Inhalteanbieter oder "Content Provider" sieht das
Telemediengesetz (
TMG) jeden Seitenbetreiber an, der "eigene Informationen zur Nutzung im Internet bereithält". Der Betreiber ist Informationslieferant und muss für die Inhalte auf seiner
Website einstehen.
Es ist dabei für die
Haftung irrelevant, ob es sich um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt.
Wesentliches Problem ist der Begriff "eigene Inhalte". Dabei ist es besonders wichtig eine klare Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Inhalten auf der eigenen
Website vorzunehmen. Das heißt, wenn
fremde Inhalte nicht als Inhalte fremder Anbieter gekennzeichnet werden, geht das Gesetz davon aus, dass es sich um selbst erstellte Informationen auf der eigenen
Website handelt. Es kommt also auf die formelle Kennzeichnung und die Art und Weise der Einbindung der Inhalte an.
Umfang der HaftungSind diese Voraussetzungen erfüllt, haftet der Anbieter gem. § 7 Abs. 1
TMG nach den allgemeinen Vorschriften des Zivil- und Strafrechts. Das bedeutet, für die eigenen Inhalte ist man als Seitenbetreiber stets in vollem Umfang verantwortlich.
Bei der zivilrechtlichen
Haftung ist zwischen Rechtmäßigkeit des Inhaltes und Richtigkeit des Inhaltes zu unterscheiden. Für die Rechtmäßigkeit des Inhaltes, also die Frage, welche Inhalte man in welcher Form verwenden darf, finden oftmals spezialgesetzliche Haftungsbestimmungen Anwendung:
- § 97 UrhG - Bei Urheberrechtsverletzungen bestehen vor allem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz.
- §§ 8 ff. UWG - Bei rechtswidrigen Marketingmaßnahmen im Internet bestehen u.a. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung.
- §§ 14, 15 MarkenG - Bei Markenverletzung bestehen Ansprüche u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz.
- § 7 BDSG - Bei Datenschutzverstößen besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.
Für die Richtigkeit des Inhaltes findet § 823 Abs. 1 BGB Anwendung. Demnach haften Seitenbetreiber, wenn sie falsche Inhalte einstellen. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn der Content Provider das allgemeine
Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Seitenbetreiber zum Beispiel private
Fotos oder intime oder vertrauliche Mitteilungen online stellt.
Daneben kann eine strafrechtliche Haftung in Form von Freiheits- oder Geldstrafe in Betracht kommen:
- § 184 StGB - Verbreitung pornographischer Schriften
- §§ 185 ff StGB - Beleidigung, üble Nachrede
- §§ 303a/b - Datenveränderung, Computersabotage
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