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Jedes Gericht wendet nur das eigene, nationale IPR an. Es muss also vorher gefragt werden, ob ein deutsches Gericht überhaupt zuständig für die Lösung eines Falles ist. Auch Richter fragen sich bei der Bearbeitung eines Falles immer zuerst: "Warum gerade ich ?". Die Vorschriften für die internationale Zuständigkeit sind nicht zusammenhängend geregelt. Es gibt sowohl staatsvertragliche Übereinkommen
(z.B. EuGVVO, Luganer Übereinkommen) als auch gesetzliche Regeln z.B. im FGG und in der ZPO.
Die EuGGVO gilt mittlerweile für alle Staaten der Europäischen Union und regelt neben der gerichtlichen Zuständigkeit auch die Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher und handelsrechtlicher Entscheidungen. Dabei kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit einer Person an, sondern auf deren Wohnsitz. Nach Art. 2 Abs. 1 EuGGVO kann jede Person, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstatt hat, an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Sachlich anwendbar ist die EuGGVO in Zivil- und Handelssachen, zu beachten sind aber die Ausnahmen in Art. 1 Abs.2 EuGVVO. Des weiteren gilt das EuGVVO nicht für reine Inlandsfälle.
Neben dem allgemeinen Gerichtsstand gibt es auch im IPR einige besondere Gerichtsstände.
Für die vertragliche Haftung anwendbar ist Art. 5 Nr. 1 EuGVVO. Danach ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes maßgeblich. Erfüllungsort soll hierbei jedoch nicht der Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung sein, sondern der Erfüllungsort der jeweils in Streit stehenden Verpflichtung. Wird also vom Vertragspartner die Ware nicht geliefert, muss dort geklagt werden, wo die Lieferpflicht zu erfüllen gewesen wäre. Zahlt der Vertragspartner nicht, ist Gerichtsstand entsprechend der Ort, an dem die Zahlungsverpflichtung zu erfüllen gewesen wäre.
Für die Fälle der unerlaubten Handlung gilt Art.5 Nr.3 EuGVVO. Dies betrifft einen Großteil der im Internet auftretenden Fälle, da hierunter Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsverstößen oder Verletzungen von Markenrechten fallen. Es kann vom Geschädigten dort geklagt werden, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist.
Im Internet besteht die Schwierigkeit nun aber darin, dass in vielen Fällen eine Rechtsverletzung (etwa Markenrechtsverletzungen auf einer Website) weltweit wirkt und das schädigende Ereignis überall dort eintritt, wo die Seite bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Als Folge kommt es häufig zum sogenannten Forum Shopping, das heißt, der Kläger kann wählen, vor welchem Gericht er klagen will. Dies wird das Gericht sein, vor dem der Kläger (bzw. sein Rechtsanwalt) sich die größten Chancen auf einen Sieg ausrechnet. Kriterien für diese Wahl können sein:
Ist die EuGGVO nicht anwendbar, kommt zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichtes das nationale Prozessrecht zur Anwendung. In Deutschland ist dies vor allem die ZPO. Hier gilt der Grundsatz: "Die örtliche Zuständigkeit indiziert die internationale Zuständigkeit". Ist also ein deutsches Gericht nach den §§ 12 ff ZPO örtlich zuständig, ist es auch international zuständig.
Hier sind die wichtigsten Vorschriften für Privatpersonen § 13 ZPO, für Unternehmen die §§ 17 und 21 ZPO, für vertragliche Streitigkeiten § 29 ZPO und für das Recht der unerlaubten Handlung § 32 ZPO. Dies schließt aber nicht aus, dass eine andere Rechtsordnung sich selbst nun ebenfalls für zuständig erklärt. In diesen Fällen hat der Kläger dann die Wahl, vor welchem Gericht er klagen will (siehe "Forum Shopping").
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Sören Siebert auf Google+