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Das Recht der unerlaubten Handlung (auch Deliktsrecht genannt) ist im wesentlichen in Art.40 EGBGB geregelt. Im Internationalen Privatrecht ist der Begriff der unerlaubten Handlung weiter zu fassen als in § 823 BGB des deutschen Rechts. Er umfasst alle außervertraglichen Schadensersatzansprüche. Grundsätzlich gilt, dass bei unerlaubten Handlungen das Recht des Landes anwendbar ist, in dem der Schädiger gehandelt hat.
Dies ist die sogenannte Tatortregel des Art.40 Abs.1 EGBGB.
Nun kann es aber auch möglich sein, dass der Täter in einem Land handelt, der Erfolg aber in einem anderen Land eingetreten ist. Juristen meinen mit Erfolg den Eintritt einer Rechtsverletzung. Das führt dazu, dass beispielsweise beim Mord die Tötung eines Menschen der Erfolg ist, sprachlich also ziemlich makaber. Handlungsort und Erfolgsort können aber gerade im Internet auseinanderfallen. Wenn eine beleidigende Äußerung in der Schweiz ins Netz gestellt wurde, ist die Schweiz der Handlungsort. Erfolgsort wäre für den Beleidigten der Ort, an dem die Website bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. In solchen Fällen kann der Geschädigte dann das ihm günstigere Recht wählen, hier also zwischen dem Recht der Schweiz und beispielsweise Deutschem Recht. An welchem Ort der Schaden entstanden ist, bleibt hingegen unbeachtlich.
Auch im Bereich des Deliktsrechtes ist eine Rechtswahl der Beteiligten zulässig. Geregelt ist dies in Art. 42 EGBGB. Die Rechtswahl kann jedoch erst nach Eintritt des schädigenden Ereignisses getroffen werden, nicht schon pauschal vor Eintritt eines Schadens.
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Sören Siebert auf Google+