
Nationale Urheberrechte gelten grundsätzlich nur national begrenzt, es gilt das sogenannte Schutzlandprinzip. Das deutsche Urhebergesetz kann also nur in Deutschland verletzt werden, ausländische Rechte nur im Ausland. Umfang und Inhalt des Urheberrechtes bestimmen sich nach dem Recht des jeweiligen Landes, für das Schutz beansprucht wird. Dies gilt für den Schutz von Software genau so wie für den Schutz von Webseiten oder für den Schutz von Content.
Die verletzten Rechte können also in verschiedenen Ländern geltend gemacht werden, wobei auch hier die für den Kläger günstigste Rechtsordnung gewählt werden kann. Auf der anderen Seite unterliegt ein Werk (Software, Content, Musik...) damit auch verschiedenen ausländischen Schutzgesetzen. Es gibt also auch sehr viel mehr Möglichkeiten, selber Rechte Dritter zu verletzen.
Problematisch hierbei ist folgende Situation: Verstößt ein Angebot im Netz gegen die Rechtsordnung nur eines einzigen Landes, müsste gegen dieses Angebot vorgegangen werden. Entgegen der Ansicht einiger Gerichte kann man Seiten im Internet nämlich nicht sinnvoll nur für ein bestimmtes Land sperren. Der weltweiten Abrufbarkeit wegen müsste das Angebot dann auch weltweit gesperrt werden. Die wenigsten Websitebetreiber werden sich aber mit ausländischen Urheberrechten befassen können, wo schon erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich des Deutschen Urheberrechtes bestehen. Soweit ersichtlich gibt es bisher auch noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Problematik.
Das Wettbewerbsrecht geht, ähnlich wie das Recht der unerlaubten Handlung, von der Tatortregel aus. Allerdings spricht man im Wettbewerbsrecht von der Marktortregel. Diese besagt: Es findet die Rechtsordnung des Landes Anwendung, in dem die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber auf die Marktgegenseite treffen(BGHZ 35, 329ff).
Für eine Website bedeutet dies, dass regelmäßig der Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht jeder Ort ist, an dem die Seite abrufbar ist. Denn nur dort treffen die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber aufeinander, die im Internet werben. Streng genommen ist somit ist weder der Standort des Servers, noch der Ort, an den die Ware letztendlich ausgeliefert wird, maßgeblich für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung (so auch Köhler/Arndt, Recht des Internet Rn.465). Dies bedeutet aber auch, dass sich Gewerbetreibende dem strengsten Wettbewerbsrecht unterwerfen müssen, wenn ihre Angebote in fast allen Ländern der Erde abgerufen werden können.
Eine Besonderheit des Internationalen Privatrechts ist der sogenannte Odre-Public-Vorbehalt des Art. 6 EGBGB.
Danach wird ausländisches Recht dann nicht angewandt, wenn das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere der Grundrechte, unvereinbar ist. Dabei muss das Ergebnis der Anwendung einer Norm mit den Grundsätzen des deutschen Rechts kollidieren, nicht die Norm selber.
Da jedoch grundsätzlich alle Rechtsordnungen gleichwertig sind, kommt der Odre Public eher selten zur Anwendung.
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