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Das Jugendschutzgesetz

Von vielen Unternehmen unbemerkt, ist am 1. April 2003 zeitgleich mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag das neue Jugendschutzgesetz in Kraft getreten. Diese Vorschriften haben jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Internetbranche, insbesondere auf Online-Anbieter von Spiele-Software und Filmen sowie für Verlage von entsprechenden Spiele-Zeitschriften.

Das neue Jugendschutzgesetz ( JuSchG ) löst das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit sowie das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte ab.

Das vielfach als "Schnellschuss" bezeichnete Gesetz (die Wortwahl ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht sehr glücklich) wurde als Folge des Amoklaufes an einer Schule in Erfurt in kürzester Zeit verabschiedet. Angesichts vieler Ungereimtheiten und offensichtlich nicht bedachter Folgen für die betroffenen Wirtschaftszweige ist diese Einschätzung zum Jugendschutzgesetz jedoch nicht von der Hand zu weisen.

Ich möchte im Folgenden nicht auf die sehr emotional diskutierte Frage eingehen, ob Computerspiele dafür verantwortlich gemacht werden können, dass Menschen zu Killern werden. Ich werde mich im Folgenden auf die rechtliche Betrachtung und die Auswirkungen dieses Gesetzes beschränken.

Zentrale Punkte der Neuregelung des Jugendschutzgesetzes

  • Die bisherige Unterscheidung in Teledienste (Zuständigkeit des Bundes) und Mediendienste (Zuständigkeit der Länder) wird aufgehoben. Es wird zwischen Telemedien (Tele- und Mediendienste) sowie Trägermedien (Bücher, Musik-CD, Videokassetten, CD-ROM und DVD) unterschieden.
  • Analog zu der Alterskennzeichnung von Filmen und Videofilmen werden in Zukunft auch Computerspiele und Bildschirmspielgeräte mit einer Alterskennzeichnung versehen und für Kinder und Jugendliche nur mit entsprechender Alterskennzeichnung frei gegeben.
  • Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Schriften) kann nach dem neuen Jugendschutzgesetz alle herkömmlichen sowie alle neuen Medien indizieren. Die Bundesprüfstelle nimmt auch die Aufgabe wahr, jugendgefährdende Inhalte in Online-Medien mit Ausnahme des Rundfunks festzustellen. Sie hat dafür die Stellungnahme der "Kommission für Jugendmedienschutz" (KJM), der zentralen Aufsichtsstelle der Länder, einzuholen.
  • Für Kinder und Jugendliche wird der Zugriff auf schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellung, verboten. Schon ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle sollen Trägermedien, die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt werden.

Links:

Gesetzestext des Jugendschutzgesetzes
http://www.artikel5.de/gesetze/juschg.html

Amtliche Begründung des Jugendschutzgesetzes
http://dip.bundestag.de/btd/14/090/1409013.pdf

Gesetzestext des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html

Amtliche Begründung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv-bg.html


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