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Der Anwendungsbereich des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) wird in § 1 Abs.2 JuSchG definiert. Es gilt danach für Trägermedien, diese sind definiert als Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dies umfasst beispielsweise CD-ROMs, DVDs, Computerspiele, Bildschirmspielgeräte und Videos.
Neu geordnet wurden die Kompetenzen in diesem Bereich. Die Unterscheidung zwischen Teledienste und Mediendiensten wurde aufgegeben, das Jugenschutzgesetz spricht jetzt von „Telemedien“. Etwas unklar ist die Abgrenzung zum Anwendungsbereich des Jugendmedienschutzstaatsvertrages, da nach § 1 Abs.2 S.2 JuSchG dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich steht, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt. Die amtliche Begründung sagt dazu aus:
„ Für die Aufgaben des Jugendmedienschutzes wird deshalb der Begriff "Trägermedien" neu eingeführt. Es wird in Satz 2 klargestellt, dass die unkörperliche elektronische Verbreitung, z.B. einer Musik- oder Videokassette oder einer Zeitschrift als Attachement zu einer E–Mail, der körperlichen Verbreitung gleichsteht.“
§ 1 Abs. 3 JuSchG unterwirft auch Telemedien (Teledienste/ Mediendienste) dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes, § 1 Abs. 4 JuSchG erweitert die Anwendbarkeit auf den elektronischen Versandhandel. Hier wird ausdrücklich auch auf den elektronischen Versand verwiesen, es sind somit nicht nur online bestellte und offline versandte Waren erfasst, sondern auch solche, die direkt über das Internet versandt werden. Abgrenzungskriterium ist also nicht mehr das Begriffspaar Teledienste/ Mediendienste, sonder Trägermedien/ Telemedien. Der bisher verwendete Begriff der Schriften wird nicht weiter gebraucht.
Hier wird es in Zukunft trotz der eigentlich durch die Zusammenlegung von Tele- und Mediendiensten zu Telemedien beabsichtigten Vereinfachung der Abgrenzung zu erheblichen Problemen kommen. Als grober Anhaltspunkt kann aber bis zu einer genauen Klärung dieser Abgrenzung im neuen Jugenschutzgesetz wohl dienen, dass für Waren (unabhängig davon, ob diese rein elektronisch oder körperlich versandt werden) das Jugendschutzgesetz (JuSchG) gilt und für den reinen Content von Web-Angeboten der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Diese Unterscheidung versagt allerdings dort, wo Content auch als Ware angeboten wird und herunter geladen werden kann.
Links:
Gesetzestext des Jugendschutzgesetzes
http://www.artikel5.de/gesetze/juschg.html
Amtliche Begründung des Jugendschutzgesetzes
http://dip.bundestag.de/btd/14/090/1409013.pdf
Gesetzestext des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html
Amtliche Begründung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv-bg.html
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Sören Siebert auf Google+