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Rechtsfolgen für nicht gekennzeichnete/ indizierte Medien

Nicht gekennzeichnete Medien

Diese dürfen gemäß Jugendschutzgesetz nach § 12 Abs.3 JuSchG:

  • einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
  • nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

Das Anbieten von nicht gekennzeichneten Medien im Wege des Versandhandels ist generell nicht erlaubt, § 12 Abs.3 Nr.1 JuSchG. Würde hingegen kein Versandhandel vorliegen, müsste lediglich sichergestellt werden, dass diese Medien nicht an Kinder und Jugendliche zugänglich gemacht werden, § 12 Abs.3 Nr.2 JuSchG. Zum Thema Versandhandel mehr im nächsten Abschnitt.

Als nicht gekennzeichnet gelten auch Trägermedien,

  • die unter der Geltung der alten Rechtslage mit ·nicht geeignet unter 18 Jahren· gekennzeichnet wurden. Diese unterliegen mit in Kraft treten der neuen gesetzlichen Regelung den Vorschriften über nicht gekennzeichnet Trägermedien. Es ist jedoch möglich, eine erneute Prüfung dieser Medien durch die USK herbei zu führen
  • die die Prüfgremien der USK nicht eindeutig in die Liste der jugendgefährdenden Medien einordnen konnten. In diesen Fällen muss der Antragsteller ausdrücklich auf eine Entscheidung der BPjM hinwirken. Geschieht dies nicht, erfolgt keine Kennzeichnung
  • die bisher gar nicht durch die USK begutachtet wurden. Dies sind etwa Produkte, die nicht für den Vertrieb in Deutschland vorgesehen waren oder von Unternehmen hergestellt wurden, die nicht im Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland (VUD) organisiert sind. Daneben trifft dies auch ältere Produkte, die nicht mehr gekennzeichnet werden können, da der Hersteller nicht mehr existiert.

Diese Produkte unterliegen bis zu einer nachträglichen Kennzeichnung ebenfalls den Vorschriften für nicht gekennzeichnet Medien des neuen Jugendschutzgesetzes und dürfen folglich nicht über den Versandhandel vertrieben werden (hierzu ausführlicher: Ausnahmeregelungen des Jugendschutzgesetzes für den Versandhandel)

Dies wurde vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht, denn worin soll der Sinn einer Regelung bestehen, die es verbietet, ältere oder ausländische Spiele wie PacMan oder ähnliche, die ganz offensichtlich nicht jugendgefährdend sind, nicht im Internet anbieten zu dürfen, nur weil diese Spiel keine Kennzeichnung durch die USK erhalten haben?

Indizierte Medien und Medien nach § 15 Abs.2 JuSchG werden zwar ebenfalls nicht gekennzeichnet, diese unterliegen jedoch anderen Rechtsfolgen.

Indizierte Medien/ schwer jugendgefährdende Medien

Medien, die in die Liste nach § 24 Jugendschutzgesetz (JuSchG) aufgenommen sind (indizierte Medien) und Medien, die als schwer jugendgefährdend nach § 15 Abs.2 JuSchG gelten, dürfen nicht:

  • einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
  • an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
  • im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
  • im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
  • im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
  • öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger­ oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
  • hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.


§ 15 Abs.1 JuSchG regelt somit die Verbreitungs-, Abgabe- und Werbeverbote für Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist oder die schwer jugendgefährdend sind. Die schwer jugendgefährdenden Medien unterliegen, obwohl in den Fällen von § 15 Abs. 2 JuSchG ebenfalls keine Kennzeichnung erfolgt, den strengeren Vorschriften des § 15 Abs.1 JuSchG und nicht den Vorschriften über nicht gekennzeichnete Produkte nach § 12 Abs.3 JuSchG.

Links:

Gesetzestext des Jugendschutzgesetzes
http://www.artikel5.de/gesetze/juschg.html

Amtliche Begründung des Jugendschutzgesetzes
http://dip.bundestag.de/btd/14/090/1409013.pdf

Gesetzestext des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html


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