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Diese dürfen gemäß Jugendschutzgesetz nach § 12 Abs.3 JuSchG:
Das Anbieten von nicht gekennzeichneten Medien im Wege des Versandhandels ist generell nicht erlaubt, § 12 Abs.3 Nr.1 JuSchG. Würde hingegen kein Versandhandel vorliegen, müsste lediglich sichergestellt werden, dass diese Medien nicht an Kinder und Jugendliche zugänglich gemacht werden, § 12 Abs.3 Nr.2 JuSchG. Zum Thema Versandhandel mehr im nächsten Abschnitt.
Als nicht gekennzeichnet gelten auch Trägermedien,
Diese Produkte unterliegen bis zu einer nachträglichen Kennzeichnung ebenfalls den Vorschriften für nicht gekennzeichnet Medien des neuen Jugendschutzgesetzes und dürfen folglich nicht über den Versandhandel vertrieben werden (hierzu ausführlicher: Ausnahmeregelungen des Jugendschutzgesetzes für den Versandhandel)
Dies wurde vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht, denn worin soll der Sinn einer Regelung bestehen, die es verbietet, ältere oder ausländische Spiele wie PacMan oder ähnliche, die ganz offensichtlich nicht jugendgefährdend sind, nicht im Internet anbieten zu dürfen, nur weil diese Spiel keine Kennzeichnung durch die USK erhalten haben?
Indizierte Medien und Medien nach § 15 Abs.2 JuSchG werden zwar ebenfalls nicht gekennzeichnet, diese unterliegen jedoch anderen Rechtsfolgen.
Medien, die in die Liste nach § 24 Jugendschutzgesetz (JuSchG) aufgenommen sind (indizierte Medien) und Medien, die als schwer jugendgefährdend nach § 15 Abs.2 JuSchG gelten, dürfen nicht:
§ 15 Abs.1 JuSchG regelt somit die Verbreitungs-, Abgabe- und Werbeverbote für Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist oder die schwer jugendgefährdend sind. Die schwer jugendgefährdenden Medien unterliegen, obwohl in den Fällen von § 15 Abs. 2 JuSchG ebenfalls keine Kennzeichnung erfolgt, den strengeren Vorschriften des § 15 Abs.1 JuSchG und nicht den Vorschriften über nicht gekennzeichnete Produkte nach § 12 Abs.3 JuSchG.
Links:
Gesetzestext des Jugendschutzgesetzes
http://www.artikel5.de/gesetze/juschg.html
Amtliche Begründung des Jugendschutzgesetzes
http://dip.bundestag.de/btd/14/090/1409013.pdf
Gesetzestext des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html
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