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Ausnahmeregelung für den Versandhandel durch Altersverifikationssysteme (AVS)

Eine Ausnahmeregelung gibt es für den Versandhandel, wenn auf Altersverifikationssysteme zurück geriffen wird. Der Begriff des "Versandhandels" im Sinne des  neuen Jugendschutzgesetzes ist in § 1 Abs.4 JuSchG definiert.

§ 1 Begriffsbestimmungen

(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand

ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

Entscheidend ist also die Einordnung als Versandhandel, da nicht gekennzeichnete Produkte im Versandhandel generell nicht vertrieben werden dürfen.

Die „Ausnahmeregelung“ im Jugendschutzgesetz für den Versandhandel bei Vorschaltung einer Alterskontrolle in § 1 Abs.4 JuSchG ist so zu verstehen, dass gerade kein Versandhandel vorliegt, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt wird, dass ein Versand an Kinder und Jugendliche nicht erfolgen kann. Damit dürften dann nicht gekennzeichnete Produkte oder Produkte, die mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet sind, weiterhin auch über das Internet vertrieben werden.Über den Umfang dieser technischen Vorkehrungen, die hierfür notwendig sind, herrscht jedoch keine Klarheit.

Post-Ident

Ein Post-Ident-Verfahren, bei dem sich der Kunde bei einer Postfiliale unter Vorlage des Personalausweises identifiziert, wird allgemein für ausreichend angesehen. Dies stellt jedoch für viele Online-Händler eine unbefriedigende Lösung dar, da sie darauf angewiesen sind, dass ihre Kunden diesen Schritt auch wirklich gehen und nicht einfach zu einem Anbieter wechseln, der diese Vorschriten bewusst oder unbewusst umgeht.

Personalausweiskopie

Einige Juristen gehen davon aus, dass es ausreichend ist, folgende Angaben zu verlangen, um sicherzustellen, dass nur volljährige die Waren bestellen:

  • die vollständige Angabe der Nutzerdaten in einem Online-Anmeldeformular
  • eine Kopie des Personalausweises
  • je nach Zahlungsweise eine Kopie der Kredit-, Konto- oder Scheckkarte, damit sichergestellt ist, dass kein Minderjähriger die Ausweiskopie eines Volljährigen nutzt und anschließend von seinem Konto zahlt
  • das Unterschreiben des Anmeldeformulars, das der Nutzer nach der Eingabe seiner Daten erhält.

Online-Abfrage der Personalausweisnummer

Nach der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 31.01.2003, http://www.jurpc.de/rechtspr/20030107.htm) ist es für den Nachweis der Volljährigkeit im Rahmen des bisherigen §21 Abs.1 Nr.1, § 3 Abs.1 Nr.4 i.V.m. § 3 Abs.2 S.2 GjS ausreichend, dass das Internetangebot mit einem durch anonyme Abfrage der Personalausweisnummer versehenen technischen Schutz ausgestattet ist und das Angebot dazu kostenpflichtig ist, da hierdurch im Sinne der Vorschrift ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass die Verbreitung des Angebots auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann. Allerdings ist diese Entscheidung noch zu der alten Rechtslage vor dem 01.04.2003 ergangen, die damals gültigen Jugendschutzvorschriften sahen vom Wortlaut her weniger strenge Anforderungen an solche technischen Maßnahmen vor.
Die amtliche Begründung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) (BT-Drucksache 14/9013, S.14; http://dip.bundestag.de/btd/14/090/1409013.pdf) fällt dazu folgende Aussage:

" Soweit möglich, kann der Anbieter entweder durch Einschränkung der Verbreitungszeit oder durch geeignete technische Vorkehrungen verhindern, dass Kinder und Jugendliche die Angebote üblicherweise wahrnehmen."

Für Online-Händler hält das Gesetz also eine große Anzahl von Unsicherheitsfaktoren bereit, da sie ohne geeignete Möglichkeiten einer Altersverifizierung nicht gekennzeichnete und in den letzten Jahren als „Nicht geeignet unter 18 Jahren“ gekennzeichnete Spiele nicht mehr anbieten dürfen. Für die Anbieter von Onlineauktionen wird hier wahrscheinlich weiterhin die Regelungen des Teledienstegesetzes als Filter gelten, da die entsprechenden Angebote in der Regel nicht von den Betreibern der Auktionsplattform eingestellt werden, sondern von den Nutzern selber.

Auch hier muss wahrscheinlich abgewartet werden, bis die Gerichte dafür sorgen, dass die Ungereimtheiten des Gesetzes geklärt werden.

Links:
Gesetzestext des Jugendschutzgesetzes
http://www.artikel5.de/gesetze/juschg.html
Amtliche Begründung des Jugendschutzgesetzes
http://dip.bundestag.de/btd/14/090/1409013.pdf
Gesetzestext des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html
Amtliche Begründung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv-bg.html


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