Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer für Unternehmer

Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer: Wo ist da eigentlich der Unterschied?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Für Unternehmer gibt es keinen Unterschied zwischen Umsatzsteuer (deutscher Begriff) und Mehrwertsteuer (EU-Begriff).
  • Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die erhoben wird, wenn der Endverbraucher ein Produkt kauft oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt.
  • Fehlt Ihre Umsatzsteuer-ID in den Impressumsangaben, kann dies abgemahnt werden.

Worum geht's?

Selbständige und Gründer werden häufig mit Fragen rund um den Bereich der Steuern und Rechnungen konfrontiert. Unser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie bei Umsatzsteuer, Formalien einer Rechnung, Finanzamt oder als Kleinunternehmer den Überblick behalten.

 

1. Was ist die Umsatzsteuer und die Umsatzsteuerpflicht?

Die Umsatzsteuer (abgekürzt USt.) ist eine Steuer, die den Leistungsaustausch zwischen zwei Parteien besteuert, den sogenannten Umsatz. Die Umsatzsteuer - oft auch Mehrwertsteuer genannt - wird grundsätzlich von dem Erlös bemessen, den Sie als Unternehmer für Ihre Leistung im Inland erzielen und wird prozentual berechnet.

Umsatzsteuerpflichtig sind Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt, die Sie im Rahmen Ihres Unternehmens im Inland ausführen. Entgelt ist alles das, was der Empfänger oder ein Dritter aufwenden muss, um die Lieferungen oder Dienstleistung zu erhalten, jedoch ohne die eventuell im Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer.

Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes soll nur der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer tatsächlich belastet werden. Für Sie als Unternehmer stellt die Umsatzsteuer grundsätzlich also nur einen durchlaufenden Posten dar.

Wie hoch ist die Umsatzsteuer?

Der Regelsteuersatz ist in § 12 UstG festgesetzt und gilt seit 2007. Er beträgt in der Regel 19 Prozent. Der Steuersatz wird auf den Netto-Rechnungsbetrag berechnet.

Es gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent, beispielsweise auf Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Lebensmitteln – ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätzen -, für land- und forstwirtschaftliche Produkte, Bücher und Zeitungen, Kunstgegenstände und einige weitere Gegenstände.

Ebenfalls müssen Sie bei Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Museen, Kinos, Zirkusvorführungen, Schwimmbäder, in der Personenbeförderung oder bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafmöglichkeiten nur 7 Prozent Umsatzsteuer abführen.

Unter bestimmten Umständen kann dei Umsatzstsuer vom Bundesministerium für Finanzen abgesenkt oder erlassen werden. Entsprechende Bestimmungen und Regelungen finden Sie in den sogenannten BMF-Schreiben.

2. Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer (USt.) und Mehrwertsteuer (MwSt.)?

Umsatzsteuer - oder auch Mehrwertsteuer. Sie begegnet uns jeden Tag. Doch wann muss wer Umsatzsteuer zahlen? Und was ist ein "Kleinunternehmer" und ist er umsatzsteuerpflichtig? Wer muss eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Weil oft danach gefragt wird, ein kurzer Exkurs zum Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer. Kurz gesagt: Für Unternehmer gibt es keinen relevanten Unterschied.

Zumindest in Deutschland ist Umsatzsteuer gleich Mehrwertsteuer. Vor der Einführung des "Umsatzsteuergesetzes" (UStG) wurde die Umsatzsteuer noch Mehrwertsteuer genannt. Heutzutage sind beide Begrifflichkeiten gängig. Rechtliche Auswirkungen hat diese Unterscheidung der Begriffe aber nicht.

Aus europäischer Sicht ist allerdings der Begriff „Mehrwertsteuer“ korrekt, denn das entsprechende Steuersystem basiert auf der „Mehrwertsteuersystemrichtlinie“ (MwStSystRL) der Europäischen Union. Diese ist die rechtliche Grundlage des deutschen UStG. Dementsprechend verwenden die meisten anderen Staaten in ihrer Landessprache den Begriff „Mehrwertsteuer“, z.B. „Value Added Tax (VAT)“ in Großbritannien oder „Taxe sur la Valeur Ajoutée (TVA)“ in Frankreich. Bei Lieferungen in ein Drittland wird auch von der Einfuhrumsatzsteuer gesprochen.

3. Die 10 wichtigsten Fragen zu Umsatzsteuer und Rechnungen

1. Wer darf eigentlich Rechnungen schreiben?

Die Ausstellung einer Rechnung obliegt den Unternehmern. Eine Privatperson ist lediglich zur Ausstellung einer qualifizierten Quittung berechtigt. Zu diesem Thema gibt es in der Praxis jedoch viele unterschiedliche Auffassungen. Deswegen ist es besonders wichtig folgende Grundsätze zu beachten:

a) Ist meine Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit anzusehen?

Gehen Sie einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung nach? Haben Sie die Absicht, damit Gewinn zu erzielen? Beteiligen Sie sich mit dieser Tätigkeit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr? Konnten Sie diese Fragen mit „Ja“ beantworten? Dann gehen Sie einer gewerblichen Tätigkeit nach.

oder

b) Ist meine Tätigkeit als freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit anzusehen?

Handelt es sich  z. B. um eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit? In dem Fall liegt in der Regel eine freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit vor.

An die Qualifizierung in eine freiberufliche Tätigkeit werden jedoch noch weitere Anforderungen gestellt, die in jedem Einzelfall geprüft werden müssen. Liegt also eine der vorgenannten Tätigkeiten gewerblicher oder freiberuflicher Art vor, handelt es sich einkommensteuerlich um eine unternehmerische Tätigkeit.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

2. Ist meine Tätigkeit auch umsatzsteuerlich eine unternehmerische Tätigkeit?

Das Umsatzsteuergesetz besagt, dass Sie Unternehmer sind, wenn Sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben. Das Unternehmen umfasst Ihre gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt! Erfüllen Sie diese einkommenssteuerlichen Voraussetzungen, dürfen Sie Rechnungen ausstellen.

Hinweis für Privatverkäufe

Wer also ausschließlich gelegentlich bzw. unregelmäßig private Dinge veräußert, ohne die Absicht einen Gewinn zu erzielen, gilt einkommensteuerlich nicht als Unternehmer. Umsatzsteuerlich kann jedoch eine Unternehmerschaft vorliegen, weil hier bereits die Erzielung von Einnahmen maßgeblich ist. Da es jedoch in der Regel sowohl einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich an der Nachhaltigkeit scheitert, treten in der Praxis bei Privatpersonen nur sehr selten steuerliche Konsequenzen auf.

Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Unternehmers und des Leitungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Einmalige Rechnungsnummer bestehend aus mehreren Zahlen oder Buchstaben (zur Identifikation)
  • Art und Menge der gelieferten Gegenstände / Art und Umfang der Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder in Anspruch genommenen Leistung
  • Bei Abschlagsrechnungen: Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder Teil des Entgelts, sofern feststehend und abweichend vom Ausstellungsdatum
  • Nettobetrag für die Lieferung/Leistung mit Aufschlüsselung der Steuersätze und ggf. Rabatte
  • Bei Steuerbefreiung: Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • Im Fall von § 14b Abs. 1 Satz 5 UstG: Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers

3. Wann darf ich wie viel Umsatzsteuer in Rechnung stellen?

Der Höhe nach darf Mehrwertsteuer nur in Rechnung gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Umsatz muss im Inland steuerbar sein!

Steuerbar ist ein Umsatz grundsätzlich dann, wenn eine Lieferung und sonstige Leistung durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wurde.

b) Der Umsatz muss steuerbar, aber nicht steuerfrei sein!

Nicht steuerfrei ist er grundsätzlich dann, wenn keine der im Katalog der Steuerbefreiungen (§4 UStG) genannten Steuerbefreiungen in Frage kommt.

Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem maßgeblichen Steuersatz in Prozent, welcher mit dem Entgelt (Nettobetrag) multipliziert wird.

Wird zu wenig Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, schulden Sie als leistender Unternehmer dennoch den Betrag, der korrekterweise hätte ausgewiesen werden müssen. Wird zu viel Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so müssen Sie auch den zu viel ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt zahlen. Eine Berichtigung falscher Rechnungen ist unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen möglich.

Ausnahme: Die sogenannte Kleinunternehmerregelung.

4. Was muss bei der Übermittlung einer Rechnung per E-Mail beachtet werden?

Der Gesetzgeber besteht bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung (z. B. per E-Mail) darauf, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein muss. Dies geschieht in der Praxis durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001.

In der Praxis wird dabei die zu versendende Rechnung zuerst in eine PDF-Datei konvertiert und dann mittels einer Signatursoftware signiert. Das heißt,. es wird eine Prüfdatei erstellt, in der bestimmte Merkmale der Rechnung sowie des Rechnungssenders verschlüsselt enthalten sind. Beide Dateien werden zusammen verschickt und ermöglichen später dem Empfänger die Rechnung auf ihre Unversehrtheit zu überprüfen.

5. Was passiert, wenn versehentlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde?

a) Haben Sie in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als Sie nach dem Umsatzsteuergesetz für den Umsatz schulden(unrichtiger Steuerausweis), schulden Sie auch den Mehrbetrag.

b) Weisen Sie in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert aus, obwohl Sie zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt sind (unberechtigter Steuerausweis), schulden Sie den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn Sie abrechnen und einen Steuerbetrag gesondert ausweisen, obwohl Sie kein Unternehmer sind oder eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführen.

Sowohl beim unrichtigen als auch beim unberechtigten Steuerausweis kann mit der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Berichtigung vorgenommen werden.

6. Welche besonderen Anforderungen gelten für Rechnungen an ausländische Unternehmer?

Rechnungen an ausländische Firmen können einige rechtliche Fallstricke enthalten. In der Praxis sind folgende Umsätze häufig anzutreffen. An diese werden unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, für deren Einhaltung stets der Rechnungssteller verantwortlich ist:

a) nicht steuerbare Umsätze
  • Wie bereits unter Frage 4 beschrieben, ist ein Umsatz im Umkehrschluss nicht steuerbar, wenn er nicht im Inland ausgeführt Wurde eine Leistung im Ausland belegt, liegt für Sie ein nicht steuerbarer Umsatz vor. In diesen Fällen müssen neben den allgemeinen Anforderungen an eine Rechnung, welche unter Frage 2. aufgelistet sind, folgende zusätzlichen Angaben gemacht werden bzw. Voraussetzungen erfüllt werden: Umsatzsteuer darf nicht in Rechnung gestellt werden.
  • Nur für Leistungen an Unternehmen in der EU: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UIN oder UStID) des Leistungsempfängers muss angegeben werden.
  • Hinweis auf das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, mit welchem der Leistungsempfänger darüber informiert wird, dass er steuerliche Konsequenzen aus der an ihn erbrachten Leistung zu erfüllen hat.
b) innergemeinschaftliche Lieferungen

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung veräußern Sie einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer mit Sitz innerhalb der EU. Sie liegt nur dann vor, wenn der Gegenstand ( die Ware) auch tatsächlich von Ihrem EU-Land in das EU-Land des empfangenden Unternehmers befördert oder versendet wird. Solche innergemeinschaftlichen Lieferungen sind grundsätzlich steuerfrei. Die Steuerfreiheit kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn neben den weiteren Voraussetzungen auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UIN oder UStID) beider Parteien auf der Rechnung vermerkt ist.

c) Ausfuhrlieferungen

Wie auch bei der innergemeinschaftlichen Lieferung verlässt bei der Ausfuhrlieferung die Ware das Ursprungsland. Jedoch gelangt der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung in das Drittland und nicht in einen EU-Staat. Da Unternehmer außerhalb der EU im Zusammenhang mit solchen Warenlieferungen nicht mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftreten können, genügt für die Inanspruchnahme einer auch hier vorliegenden Steuerbefreiung durch den liefernden Unternehmer ein Nachweis über die tatsächliche Ausfuhr des Gegenstandes aus der EU. Dies geschieht in der Praxis in der Regel durch die Vorlage von zollamtlichen Ausfuhrpapieren.

7. Wann muss die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlt werden?

Grundsätzlich gilt folgendes: Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, müssen Sie bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung übermitteln. Dies geschieht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung. Die Steuer müssen Sie dabei für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst berechnen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt Sie von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nehmen Sie eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

Praxis-Tipp:

Sie können statt des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Ihrem Gunsten von mehr als 7.500 Euro ergeben hat. In diesem Fall müssen Sie bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abgeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet Sie für dieses Kalenderjahr.

Eine Fristverlängerung ist jedoch möglich!

Wenn Sie die Voranmeldungen monatlich abgeben müssen, kann Ihnen das Finanzamt eine Fristverlängerung gewähren. Dies ist nur unter der Auflage möglich, dass Sie eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichten. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.

8. Der Vorsteuerabzug: Was können Unternehmer von der Umsatzsteuer abziehen?

Sie können, von der von Ihnen geschuldeten Umsatzsteuer, unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuerbeträge abziehen. So müssen Sie nur den verminderten Betrag an das Finanzamt zahlen. Als Vorsteuer gilt insbesondere die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt jedoch voraus, dass Sie eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzen.

9. Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerung?

Bei der Soll- und Ist-Versteuerung wird die Umsatzsteuerschuld zu verschiedenen Zeitpunkten fällig. Vereinfacht gesagt müssen Sie bei Soll-Versteuerung die fällige Umsatzsteuer direkt nach der Rechnungserstellung zahlen. Die Ist-Besteuerung hat den Vorteil, dass Sie die Umsatzsteuer erst bei Geldeingang zahlen müssen. Daher hat die Entscheidung einen starken Einfluss auf die Liquidität Ihres Unternehmens.

Grundsätzlich ist die Steuer nach der Soll-Versteuerung, d. h. nach vereinbarten Entgelten zu zahlen. Entscheidend ist somit das Rechnungsdatum.

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Antrag auf die Ist-Versteuerung, d. h. nach vereinnahmten Entgelten, gestellt werden. Zeitpunkt der Umsatzsteuerzahllast ist somit der Geldeingang. Einen Antrag können stellen:

  1. Nicht bilanzierungspflichtige Unternehmen: Einzelunternehmer und GbRs, die ihre Gewinne mit Hilfe der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln dürfen
  2. Freiberufler
  3. Buchführungspflichtige Unternehmen: GmbH, OHG, UG mit einem Umsatz unter 500.000 €

Praxis-Tipp:

Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie die Ist-Versteuerung direkt bei der Unternehmensgründung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantragen. Die Ist-Versteuerung bietet sich vor allem bei einer Unternehmensgründung an, da Sie so Ihre Liquidität sicherstellen. Ein Wechsel ist jederzeit möglich und kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragt werden.

10. Wann kann ich durch die Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit werden?

Im Rahmen der erstmaligen Begründung der Unternehmerschaft haben Sie ein Wahlrecht. Entweder entscheiden Sie sich für die Kleinunternehmerregelung, weil Ihr Umsatz im Kalenderjahr voraussichtlich den Betrag von 22.000 Euro nicht übersteigen wird oder Sie verzichten auf diese Regelung. Dann wird für sämtliche Umsätze - Ausnahmen bilden steuerfreie - die Umsatzsteuer erhoben.

Haben Sie sich allerdings gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden, ist dies für fünf Jahre bindend. Ein erneuter Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist dann frühestens wieder nach Ablauf dieses Zeitraumes auf Antrag möglich!

4. Die Kleinunternehmerregelung: Pro und Contra der Umsatzsteuerbefreiung

Jeder Gründer steht am Anfang seiner Karriere als selbstständiger Unternehmer vor einer Vielzahl steuerrechtlicher Fragen. Eine Entscheidung die jeder Existenzgründer treffen muss ist seine Einstufung bezüglich der Umsatzsteuerbehandlung. Wollen Sie beim Rechnungen schreiben von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und von der Umsatzsteuer befreit werden oder besser nicht? Alle Informationen zur Kleinunternehmerregelung und der Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht haben wir in einem separaten Artikel für Sie zusammengetragen.

5. Aufzeichnungspflichten für Unternehmen

Zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen Ihrer Berechnungen, müssen Sie vorgeschriebene laufende Aufzeichnungen führen. Nach § 22 UStG sind Sie unabhängig von der Größe oder Rechtsform Ihres Unternehmens umsatzsteuerpflichtig. Sind Sie als Kleinunternehmer tätig, gelten jedoch eingeschränkte Aufzeichnungspflichten.

Die Aufzeichnungen beinhalten im Wesentlichen die Umsätze und die abziehbaren Vorsteuern Ihres Unternehmens. Sie sind so zu erfassen, dass sich ein sachverständiger Dritter in einer angemessenen Zeit einen Überblick verschaffen kann. Zu den wichtigsten Aufzeichnungspflichten zählt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist von Rechnungen bzw. Rechnungskopien. Für die Zehnjahresfrist gilt nicht das Rechnungsdatum, sondern der Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Sind Ihre Aufzeichnungspflichten nicht oder unvollständig erfüllt, kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Das kann oftmals zu hohen Steuernachzahlungen führen. Zusätzlich können Zwangsmittel eingesetzt werden.

6. Kann eine fehlende Umsatzsteuer-ID abgemahnt werden?

Der § 5 TMG verpflichtet Webseitenbetreiber, im Rahmen des Impressums bestimmte gesetzliche Pflichtangaben vorzuhalten. Das KG Berlin (Urteil vom 06.12.2011 – Az.: 5 U 144/10) hatte zu entscheiden, ob die fehlende Angabe der Umsatzsteuer-ID und des Handelsregisters einen Verstoß gegen die Impressumspflicht darstellt. Im streitgegenständlichen Verfahren hielt ein Online-Händler zwar ein Impressum auf der Webseite seines Online-Shops vor, allerdings führte er dort weder seine Handelsregisternummer noch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf. Der Betreiber des Online-Shops wurde daraufhin von einem Mitbewerber abgemahnt und schließlich vor dem Landgericht Berlin verklagt.

Mit der Begründung, dass der Verbraucher – und auch Mitbewerber - durch die Fehlangaben nicht spürbar beeinträchtigt seien, wies das Landgericht Berlin die Klage erstinstanzlich ab (Urteil vom 31.08.2010 – Az.: 103 O 34/10).

Nachdem der Mitbewerber daraufhin Rechtsmittel einlegte, hob das KG Berlin die Entscheidung der Vorinstanz auf und entschied, dass die fehlenden Angaben zum Handelsregister und die fehlende Umsatzsteuer-ID keineswegs lediglich eine Bagatelle darstellen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Pflichtangaben nach § 5 TMG aufgrund der Vorgaben in der eCommerce-Richtlinie als wesentlich im Sinne von § 5a II UWG anzusehen seien. Eine Bagatelle könne daher nicht in Betracht gezogen werden. Online-Händler hätten sich an diesen Vorgaben zu orientieren und können sich nicht einfach darüber hinwegsetzen.

Weitere Urteile zur Umsatzsteuer-ID

Zum gleichen Ergebnis gelangte auch das OLG Hamm in einer Entscheidung von April 2009 (Urteil vom 02.04.2009 - Az.: 4 U 213/08) und stufte die fehlende Angabe von Steuer-ID und Handelsregister-Nummer als abmahnfähigen Verstoß ein.

Für die Praxis heißt das, dass Sie auch vermeintlich unwichtige Angaben (wie die Umsatzsteuer-ID und die Angaben zum Handelsregister) im Zweifelsfall immer im Impressum angeben sollten, da Sie sich sonst wettbewerbswidrig verhalten und abgemahnt werden können.

Praxis-Tipp:

Wenn Sie Hilfe bei der Erstellung eines rechtssicheren Impressums benötigen, nutzen Sie einfach unseren eRecht24 Impressum Generator und erstellen Sie in wenigen Schritten ein kostenloses Impressum für Ihren Online-Shop oder Ihre Website.

7. Umsatzsteuerpflichtig in der EU

Seit dem 01.07.2021 gilt die neue EU-Umsatzsteuerreform. Damit ergeben sich für Sie als Online-Händler neue Spielregeln im grenzüberschreitenden Handel mit den Verbrauchern.

Mehrwertsteuersystem auf EU-Ebene

Die neue Reform hat zur Folge, dass im B2C-Fernverkauf die Umsatzsteuer direkt im Lieferland geschuldet wird. Damit besteht eine EU-weite, einheitliche Umsatzgrenze für grenzüberschreitende Lieferungen an Nicht-Unternehmer in der EU in Höhe von 10.000 Euro (netto). Die alte Regelung, dass Online-Händler Umsatzsteuer im Wohnsitzland schuldeten, ist damit hinfällig.

Wichtig ist für Sie ist insbesondere, dass die Maximalgrenze in Höhe von 10.000 Euro insgesamt für alle grenzüberschreitenden Lieferungen in andere EU-Länder gilt. Nicht für jeden einzelnen Mitgliedstaat an sich. Das führt dazu, dass zwangsweise auch kleinere Online-Händler voraussichtlich in fast allen EU-Staaten steuerpflichtig sind. Das ist allerdings mit einem erhöhten Mehraufwand für Sie als Online-Händler verbunden.

Lösung: One-Stop Shop (OSS)

Um den Aufwand für Sie als Online-Händler zu vereinfachen ist der One-Stop Shop (OSS) ins Leben gerufen worden. Durch den OSS können Sie Ihre gesamten und relevanten Ausgangsumsätze zentral über eine einzige Kontaktstelle in Ihrem Heimatland melden und abführen. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern dafür zuständig. So wird verhindert, dass Sie sich in jedem einzelnen Mitgliedstaat steuerlich registrieren müssen. Alles was Sie für die Registrierung für den OSS benötigen, ist Ihre Umsatzsteuer-ID, die Sie dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilen.

Beispiel: Besteuerung in EU-Mitgliedstaaten

Sie verkaufen als deutscher Online-Händler über Ihren Online-Shop Waren an Verbraucher nach Spanien und Portugal. Sind Sie nun in beiden EU-Staaten umsatzsteuerpflichtig?

  • Sofern Ihre Verkäufe nach Spanien und Portugal zusammengerechnet den Grenzbetrag in Höhe von 10.000 Euro nicht überschreiten, gilt für Sie weiterhin der deutsche Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 %.
  • Erwirtschaften Sie durch Ihre Verkäufe nach Spanien 3.000 Euro und nach Portugal 7.001 Euro, überschreiten Sie die Grenze von 10.000 Euro, sodass Sie sowohl in Spanien als auch in Portugal steuerpflichtig

Daraus folgt, dass Sie jeden weiteren Euro, den Sie erwirtschaften, nach dem portugiesischen und spanischen Umsatzsteuersatz versteuern müssen.

Sie können aber die Meldung und Versteuerung gesammelt über den One-Stop Shop abwickeln. Sie überweisen dann die Steuern für Portugal und Spanien an das Bundeszentralamt für Steuern, welches die Verteilung an die EU-Staaten übernimmt.

Wann funktioniert One-Stop Shop nicht?

Allerdings kann der OSS nur in einem bestimmten Rahmen effizient genutzt werden. Nutzen Sie komplexere (Fulfillment-)Strukturen, wie zum Beispiel FBA (Fulfillment by Amazon) im EU-Ausland, muss die umsatzsteuerliche Registrierung weiterhin in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat erfolgen. Das liegt daran, dass es sich dabei um B2B-Agreements handelt.

Die Vorgehensweise in diesem Fall ist dann wie folgt:

  1. Lokale Registrierung in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat, indem ein Umsatz erwirtschaftet wurde.
  2. Abgabe einer lokalen Umsatzsteuererklärung mit Angabe des erwirtschafteten Umsatzes im jeweiligen EU-Mitgliedstaat.

Das große Problem in diesem Bezug ist allerdings, dass es gerade für kleinere Online-Händler schwer ist, die jeweiligen unterschiedlichen Umsatzsteuersätze und -regelungen der EU-Mitgliedstaaten zu kennen und anzuwenden. Dies führt oft dazu, dass Sie als kleiner Online-Händler auf externe Steuerdienstleister zurückgreifen müssen, die die Abgabe der Umsatzsteuer in dem betreffenden EU-Land übernehmen.

Wenn Sie bereits einen Gesamtumsatz von mehr als 10.000 Euro über den Verkauf in EU-Mitgliedstaaten erwarten, lohnt es sich, sich so früh wie möglich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. So können Sie Nachzahlungen und Strafen der Finanzämter vermeiden.

Brutto-Preisangaben auf EU-Ebene

Dass Sie als Online-Händler ihren Umsatz nun ab einem Gesamtbetrag in Höhe von 10.000 Euro in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten individuell versteuern müssen, führt allerdings zu einer Unklarheit. Da in jedem EU-Mitgliedstaat unterschiedliche Steuersätze bestehen, variiert die Umsatzsteuer je nach Lieferland. Aber wie müssen Sie die Umsatzsteuer in Ihrem Online-Shop kennzeichnen?

Damit Sie keine Abmahnung kassieren, müssen Sie gegenüber Verbrauchern lediglich den Preis inklusive Umsatzsteuer (Brutto-Preis) kennzeichnen. Welcher Steuersatz dahinter steckt, ist für den Verbraucher irrelevant. Für ihn ist nur wichtig zu erkennen, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält. Die Steuersätze des jeweiligen EU-Mitgliedstaates müssen Sie daher nicht mit angegeben.

Geben Sie daher immer den Brutto-Preis in Ihrem Online-Shop an. So sind Sie transparent genug gegenüber Verbrauchern und senken die Gefahr einer Abmahnung.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Reverse Charge Verfahren

Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht müssen Sie als leistender Unternehmer (Verkäufer) die Umsatzsteuer vom Kunden einholen und an das Finanzamt zahlen. Für Lieferungen in das EU-Ausland gilt hingegen die Regelung des Reverse-Charge-Verfahrens.

Bei dem Reverse-Charge-Verfahren handelt es sich um eine umsatzsteuerrechtliche Regelung, bei der nicht Sie als Leistungserbringer (Verkäufer), sondern der Leistungsempfänger (Käufer) die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen muss. Die einzige Voraussetzung ist dabei, dass der Kunde im Besitz einer Umsatzsteuer-ID ist.

Ihre Pflichten als Verkäufer im Reverse-Charge-Verfahren:

  • Sie dürfen die Umsatzsteuer auf Ihrer Rechnung nicht ausweisen.
  • Sie sind verpflichtet, den Kunden auf die Steuerschuldnerschaft mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

Bei ausländischen Leistungsempfängern ist zu empfehlen, dass Sie in englischer Sprache auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweisen (z. B. „VAT due to the recipient“ bzw. „Recipient is liable for VAT“). Alternativ kann der Hinweis auch auf der jeweiligen Landessprache erfolgen.

Innerhalb der „zusammenfassenden Meldung“ müssen Sie alle EU-weiten Geschäftsvorgänge (innergemeinschaftlichen Lieferungen) quartalsweise dem Bundeszentralamt für Steuern melden.

Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist dabei aber nicht verpflichtend, mit Ausnahme von

  • Katalogleistungen
  • Werkleistungen
  • Bauleistungen
  • Lieferung von Edelmetallen
  • Innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen

Beispiel: Reverse Charge Verfahren

Sie sind deutscher Unternehmer und verkaufen Baustoffe im Wert von 2.000 Euro netto an einen Bauunternehmer in Spanien. Sie verwenden das Reverse-Charge-Verfahren und geben die Umsatzsteuer mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ nicht auf der Rechnung an.

Die Umsatzsteuer in Höhe von 400 Euro (Steuersatz in Spanien: 21 %) wird nun von dem Bauunternehmer in Spanien an das Finanzamt gezahlt. Sofern der Bauunternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Achtung:

Auch wenn Sie Kleinunternehmer und dementsprechend nicht umsatzsteuerpflichtig sind, ist das Reverse-Charge-Verfahren wichtig! Nehmen Sie an internationalen Geschäften teil, sind Sie Unternehmer ohne Ausnahme und müssen sich entsprechend an die jeweiligen Regeln und Vorgänge halten.

Vorteile des Reverse-Charge-Verfahrens

Folgende Vorteile ergeben sich für Sie als Unternehmer beim Reverse-Charge-Verfahren:

  • Verhinderung des sog. Karussellbetrugs, bei dem steuerfreie, grenzüberschreitende Lieferungen des Leistenden zur Steuerhinterziehung genutzt werden.
  • Der Aufwand des leistenden Unternehmers wird minimiert, da er die Umsatzsteuer nicht bei dem Finanzamt melden muss.
  • Weniger Aufwand für ausländische Kunden, da diese sich nicht an das deutsche Finanzamt wenden müssen.
  • Das deutsche Finanzamt muss keine Steueransprüche im Ausland vollstrecken.
Rechnungserstellung im Reverse-Charge-Verfahren

Hinsichtlich der Rechnung ergeben sich für Sie kaum Änderungen. Die Rechnung muss weiterhin die typischen Pflichtangaben enthalten (fortlaufende Rechnungsnummer, Umsatzsteuer-ID etc.). Allerdings müssen Sie als Ergänzung einen Hinweis vermerken, dass die Umsatzsteuer vom Kunden und nicht von Ihnen getragen wird (z. B. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“). 

Caroline Schmidt
Caroline Schmidt
SEO-Redakteurin und Legal Writerin

Caroline Schmidt ist Online-Redakteurin und bei eRecht24 für Content und SEO zuständig. Als Legal Writer kümmert sie sich um die Aktualisierung bestehender Beiträge und bereitet sowohl alte als auch neue Texte verständlich auf. Nach ihrem Studium der Medienbildung konnte sie bereits erste redaktionelle Erfahrung in verschiedenen Rechtsgebieten z. B. Arbeits-, Verkehrs- und Familienrecht sammeln.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

joachim-wobser@t-online.de
Kann ein Dachdecker , wenn er eine Dachreperatur noch nicht begonnen hat, nur ein Gerüst
auf und abgebaut hat, außer dem Stundenlohn seiner 4 Arbeitskräfte auch eine Mehrwert-
steuer in der Rechnung verlangen?

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Piepenbrink
Die Umsatzsteuer...(Zitat aus dem Buch "Steuerrecht ungültig ?" von Matthias Pauqué und Dr. Thomas Hoffmann):"Da die Mehrwertsteuer geleistet wurde, obwohl keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, kann sie zurückgeforder t werden.Dabei stellt sich allerdings die Frage, von wem sie zurückgeforder t werden kann.Es ist so, dass die zum Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen einem Kunden und einem Unternehmer wird und so zunächst ein Anspruch des Unternehmers gegenüber dem Kunden auf Zahlung der Mehrwertsteuer entsteht.Das alles geschieht aber nur deshalb, weil beide Vertragsparteie n davon ausgehen, dass dies kraft Gesetzes zu geschehen hat. - Beide sind im Irrtum.Stellt nun der Kunde fest, dass es dafür keine rechtliche Grundlage dafür gibt, könnte er sich an den Unternehmer wenden und den die MWSt betreffenden Vertragsteil wegen Irrtums anfechten (§ 143Abs. 1, 2, § 119Abs. 1 BGB).Er hätte eine die MWST beinhaltende Willenserklärung zum Vertragsabschlu ss nicht abgegeben, hätte er von der fehlenden Pflicht zur Zahlung von MWSt gewusst.Damit ist der die MWSt betreffende Vertragsteil nichtig (§142 Abs. 1 BGB).§ 13 UStG sagt aber, dass die Steuer erst "mit Ablauf des Voranmeldungsze itrsaumes entsteht, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind," bzw. " in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind." Das ist - je nach der Größe des Unternehmens - der Kalendermonat oder das Kalenderviertel jahr. Bis dahin ist es also noch gar keine Steuer, sondern nur eine informative Aufschlüsselung des (Brutto-) Rechnungsbetrag es, und der Unternehmer müsste die "Mehrwertsteuer" an den Kunden zurückerstatte n, da er ungerechtfertig t, ohne Rechtsgrund bereichert ist.Da das zugrundeliegend e Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Unternehmer ein Vertrag ist, gilt grundsätzlich, dass Rückgewährungsansp rüche primär nach vertraglichen Vereinbarungen oder nach Vertragsrecht abzuwickeln sind. Sind dazu keine speziellen vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen je nach Vertragsart vorhanden (wie z.B. § 516 BGB im Falle einer Schenkung), so gelten die Regeln für ungerechtfertig te Bereicherung des BGB:"Herausgabeanspr uchWer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der4 mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt."(§ 812 BGB)Nach Ablauf des Voranmeldungsze itraumes geht der Unternehmer davon aus, dass eine Steuerschuld entstanden ist, und reicht die die vereinnahmte MWSt an das Finanzamt weiter.Im Prinzip fungieren die Unternehmen als Steuereintreibe r für das Finanzamt. "Zitat Ende.
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Joachim Schmidt
Guten Tag,wer kontrolliert, oder ist für die Kontrolle zuständig, dass in der Bemessungsgrund lagezur Umsatzsteuerber echnung keine Umsatzsteuer enthalten ist (§ 1 UstG.) Ich habe noch keine Behörde entdeckt, die für dieses Thema ansprechbar ist.MfG J.S.
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Fox
Der Artikel lässt eine wichtige Frage offen:Wenn ich meine Apps bei einem Storebetreiber wie Google Play weltweit anbiete, und Google Play als Verkäufer auftritt und die Steuern abführt,wie muss ich als Kleinunternehme r die Einnahmen beim Dt. Finanzamt versteuern?Werde ich UmstVA-Pflichtig und muss die von Google abgeführte Umst. erneut abführen?Oder muss das nur in der EÜR deklariert werden?
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tom
Danke für diesen tollen, informativen Artikel. Die Links funktionieren leider nicht. Könnten Sie bitte die Musterrechnung zum Reverse Charce beim Absatz über die MwSt noch mal einfügen?
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