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Strafrecht und Tauschbörsen

Auch das Tauschen urheberrechtlich geschützter Inhalte wie  MP3 Files, Filme oder Software über Tauschbörsen (peer to peer) wie etwa E-Mule kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Beim Download von MP3-Dateien ist die Rechtslage auch nach der Neufassung des Urheberrechts zumindest umstritten. Geschieht dies nicht zur privaten Nutzung, kommt eine Strafbarkeit nach §§ 106 ff Urhebergesetz in Betracht.

Beispiele für nicht private Nutzung:

  • die files werden von einen DJ bei seiner Arbeit gespielt
  • die Musikstücke werden gegen Bezahlung für andere auf CD gebrannt

Anders sieht es beim Upload von Musikstücken aus. Das Hochladen von Music Files auf einen Server ohne Zustimmung des Urhebers ist immer eine Verletzung der Rechte des Urhebers. Derjenige, der Musikstücke in Netz stellt, kann nach den strafrechtlichen Vorschriften der §§ 106 ff UrhG bestraft werden. Diese Files müssen auch nicht unbedingt das MP3 Format haben, bei allen anderen Audio- oder Videoformaten gilt dasselbe. Zudem müssen die betreffenden Inhalte überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Wann dies der Fall ist, erfahren sie in der Rubrik Urheberrecht.

Insbesondere die Musikindustrie hat in den vergangenen Jahren Zehntausende Tauschbörsennutzer abmahnen lassen. Vorausgegangen war der Abmahnung dabei in der Regel eine Strafanzeige gegen Unbekannt, um über die IP-Adresse des Tauschbörsennutzers an den Namen sowie die Anschrift des Anschlussinhabers zu gelangen.


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