Fotos, Filme, Bildrechte

Was darf ich auf meiner Website, im Onlineshop und bei eBay & Co veröffentlichen?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwältin Annika Haucke Rechtsanwältin Annika Haucke
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Das Wichtigste in Kürze

  • Möchten Sie fremde Bilder für Ihren Onlineshop oder Ihre Website nutzen, brauchen Sie eine Lizenz vom Urheber (dem Fotografen) oder der Verwertungsgesellschaft.
  • Erstellen Sie selbst die Bilder, müssen Sie bei Personenfotos das Recht am eigenen Bild sowie die Grenzen der Panoramafreiheit beachten.
  • Bei Bilder von Stockfoto-Anbietern zahlen erwerben Sie eine Lizenz, müssen aber trotzdem den Urheber des Fotos benennen.

Worum geht's?

Visuelle Inhalte wie Bilder, Grafiken und Videos stehen bei Seitenbetreiber und Webdesigner hoch im Kurs. Shops, Blogs, eBay-Angebote oder Unternehmenswebsite kommen nicht ohne hochwertiges Bildmaterial aus, zum Beispiel für Produktbilder. Was die rechtliche Seite im Zusammenhang mit Nutzungsrechte, Urheberschaft & Co. angeht herrscht aber oft große Unsicherheit. Unzählige Webseiten und Onlineshops wurden bereits wegen rechtswidriger Nutzung von Bildern und Produktfotos abgemahnt. Dabei können Abmahnungen leicht verhindert werden, wenn man einige Grundregeln einhält.

 

Zurück zur Übersicht: "Urheberrecht"

 

Sind Bilder und Filme rechtlich geschützt?

Zunächst einmal, Bilder und Fotos sind IMMER urheberrechtlich geschützt. Anders als bei Texten, wo es auf die so genannte Schöpfungshöhe ankommt, besteht bei Bildern als in jedem Fall rechtlicher Schutz. Selbst trivialste Bilder (etwa von einem Brötchen, siehe die Massenabmahnungen von  Marions Kochbuch) können also Seitenbetreiber teuer zu stehen kommen, wenn man diese einfach in die eigenen Seite kopiert. Ein anderes Beispiel sind die massenhaften Stadtplanabmahnungen, von denen tausende Seitenbetreiber betroffen sind.

Welche Bilder darf man denn nun auf der eigenen Seite nutzen?

Selbst erstellte Bilder

Als Faustregel, wer ein Bild, eine Grafik oder ein Video erstellt hat, ist Urheber. Im Falle von Fotos also der Fotograf. Dem Urheber stehen umfangreiche Rechte an seinem Werk zu. Hierbei unterscheidet  man zwischen nicht übertragbaren Urheberpersönlichkeitsrechten (etwa die Entscheidung, ob das Bild überhaupt veröffentlicht wird oder das Recht auf Namensnennung) und den übertragbaren Verwertungsrechten.

Wenn Sie also Bilder selbst hergestellt haben, sind Sie Urheber. Sie können gemäß Urheberrecht entscheiden, was mit diesen Bildern geschieht und wer diese zu welchen Konditionen nutzen darf.

Recht am eigenen Bild und Panoramafreiheit

Allerdings gibt es auch für die Urheber einige Einschränkungen zu beachten. Zum einen gibt es das so genannte Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, wenn eine Person auf dem Bild erkennbar ist, darf ein Bild nicht ohne Zustimmung dieser Person veröffentlicht werden. Dies gilt aber nur, wenn diese Person individuell zu erkennen ist. Wenn Menschenmenge nur Beiwerk des Bildes (Volksfeste, Stadionaufnahmen), müssen Sie nicht alle Abgebildeten um Zustimmung bitten.

Die zweite Einschränkung ist die so genannte Panoramafreiheit. Hintergrund: Sie dürfen Gebäude, Kunstwerke oder Sehenswürdigkeiten fotografieren und die Bilder dann auch veröffentlichen. Allerdings nur, soweit die Motive von öffentlichen Straßen und Wegen aus einsehbar sind. Sie dürfen beispielsweise nicht auf eine Leiter steigen, um über eine Hecke hinweg auf ein Privatgrundstück zu fotografieren. Die Frage, in welcher Höhe von öffentlichen Straße fotografiert werden darf, stellt sich aktuell im Zusammenhang mit Google Street View. Die Wagen fotografieren in einer Höhe von 2,50 Metern. Hier ist fraglich, ob das noch von der Panoramafreiheit gedeckt ist.

Sind Sie hingegen Besucher eines Bauwerks, befinden Sie sich also im Inneren, gilt die Panoramafreiheit nicht. Ob Sie Fotos erstellen dürfen und für welche Zwecke, regelt in der Regel die Hausordnung oder der Eigentümer. Weitere Infos im Detail finden Sie auch in unserem Artikel "Das Copyright der Gulaschsuppe: Bildrechte bei Facebook, Instagram & Co.".

Bildportale, Lizenzen, Nutzungsrechte

Wenn Sie die Bilder, Filme oder Grafiken nicht selbst erstellt haben, dürfen Sie fremde Bilder nicht einfach auf Ihren Websites, in Ihrem Shop oder bei Social Media-Auftritten wie Facebook übernehmen. Auch wenn im Internet Millionen von Bildern und auch professionelle Produktbilder technisch frei verfügbar sind, gibt es hier immer einen Urheber (Fotograf) oder Verwertungsagenturen wie Getty Images, die die Rechte der Fotografen wahrnehmen.

Sie müssen also immer eine Nutzungsvereinbarung (Lizenz) mit dem jeweiligen Rechteinhaber abschließen, wenn Sie Bilder nutzen wollen. Dabei gibt es die verschiedensten Plattformen für Bilder mit teilweise sehr verschiedenen Geschäftsmodellen. Werden Fotos für Bildagenturen erstellt, handelt es sich um Stockfotos.

Es gibt Bilddatenbanken, die kostenfrei Bilder zur Verfügung stellen. Die Nutzung der Bilder ist auf diesen Portalen aber oftmals nur zu privaten Zwecken gestattet. Sie dürfen diese Bilder dann zwar auf der privaten Website nutzen, vielfach aber nicht für einen Onlineshop oder ein Firmenblog.

Bei kostenpflichtigen Bildern muss man zwischen lizenzpflichtigen und lizenfreien (Royalty free) Bildern und Filmen unterscheiden. Solche bietet zum Beispiel der Stockfoto-Anbieter Adobe Stock (ehemals Fotoloa) an. 

Ganz wichtig: „lizenfrei“ bedeute nicht, dass man diese Bilder nun einfach kostenlos nutzen darf. Royalty free bedeutet lediglich, dass auf Kunden keine regelmäßigen Leistungen von Lizenzzahlungen zukommen. Bei lizenzpflichtigen Bildern wird die Vergütung in der Regel anhand der Nutzungsdauer, nach der Reichweite, dem Umfeld der Nutzung usw. berechnet.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Bei lizenzfreien Bildern zahlt man hingegen einmal einen festgelegten Preis, in der Regel für Credits, unabhängig von dem Umfang der Nutzung. Lizenzfreie Bilder sind dabei in der Regel kostengünstiger als lizenzpflichtige Bilder. Die Qualität von lizenzfreien Bildern ist dabei oft erstaunlich hoch.

In jedem Fall steht dem Urheber das Recht auf Urheberkennzeichnung zu. Ein Fotograf hat also immer das Recht, als Urheber an einem Bild benannt zu werden. In vielen Fällen verlangen kostenfreie oder lizenzfreie Bildportale auch einen Link oder Hinweis auf ihr Portal als Quelle des Bildes. 

In einem Urteil des BGH vom 15. Juni 2023 (Az. I ZR 179/22) wurde entschieden, dass nicht immer einen Pflicht zur Benennung des Urhebers besteht. Nämlich dann, wenn der Urheber im Vertrag mit dem Microstock-Portal (z. B. Adobe Stock) auf sein Recht auf Namensnennung verzichtet. Seien Sie hier allerdings vorsichtig, denn Sie haben oft keinen Einblick in die Verträge zwischen Urheber und Plattform. 

Neben der Angabe des Urhebers kann es nach Lizenzart der Microstock-Portale erforderlich sein, den Namen des Microstock-Portals als Quelle anzugeben.

Bilderklau

Wenn Sie als Fotograf, Shopbetreiber oder Seitenbetreiber herausfinden, dass Ihre Bilder auf einer anderen Seite übernommen wurden, ohne dass Sie als Rechteinhaber dies gestattet haben, spricht man vom Bilderklau. Das ist insbesondere dann ärgerlich, wenn Sie Geld für die Bildnutzung oder Bilderstellung (zum Beispiel durch professionelle Produktfotografen) gezahlt haben, Ihr Konkurrent diese Bilder nun aber kostenlos nutzt.

Hier kann der Urheber und der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gegen die unberechtigte Bildnutzung vorgehen. Zum einen kann ein Unterlassungsanspruch, etwa im Wege einer Abmahnung, durchgesetzt werden. Zum anderen können Sie als Fotograf oder Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dann nach dem Umfang der rechtswidrigen Nutzung. Als Anhaltspunkt wird dabei von den Gerichten die Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing herangezogen.

Umfassende Informationen zum Thema Urheberrecht finden Sie in unserem Artikel "Das Wichtigste zum Urheberrecht im Jahr 2022". 

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und Journalistin (Freie Journalistenschule). Als Fachredakteurin von eRecht24 bereitet sie Beiträge verständlich auf und gibt praxisnahe Handlungsempfehlungen. Rechtsanwältin Haucke ist auf Medienrecht spezialisiert und hat darüber hinaus mehrjährige redaktionelle Erfahrung in weiteren Rechtsgebieten, z.B. Steuer-und Medizinrecht. Seit 2013 veröffentlichte sie eine Vielzahl von Artikeln und Ratgebern, u. a. bei Stiftung Warentest, Tagesspiegel Background und Computerwoche.

Julia
Vielen Dank für den nützlichen Beitrag!Wie sieht es mit Canva aus? So viele nutzen es und ich sehe viele, die ihre Designs verkaufen.Ich blick bei den Terms of Use nicht ganz durch, ob kostenlose Inhalte auch kommerziell genutzt werden dürfen.Ich freue mich auf eine Antwort, vielleicht hat ja jemand Erfahrung damit :)Liebe GrüßeJulia
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Vicky
Mich würde interessieren, wie sich das in Geschäftsbeziehu ngen verhält - wir stellen unseren Partnern beispielsweise Bilder zur Verfügung, um diese auf den vom Partner betriebenen Webshop oder stationärem Geschäft zu nutzen - möchten allerdings die Nutzung auf weiteren Medien bzw. Online-marktplätzen oder ähnlichem ausschließen. Ist das möglich und wie würden wir dies sauber formulieren?Herzlichen Dank und viele Grüße,Vicky
3
Derk Schmithals
Mich würde interessieren, wie es um das Copyright bestellt ist von Songtexten, die hier im Internet recht frei zugänglich sind, auch deshalb, weil ich auf der Suche nach Urhebern (der ursprünglichen Songwriter) nicht wirklich fündig geworden bin.
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Almut
Ich habe Bilder aus den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts aus DDR Betrieben bei ebay ersteigert. Auf diesen sind auch Personen zu sehen. Da diese Bilder oft aus Haushaltsauflösungen stammen, ist der Urheber nicht mehr zu ermitteln.Ich würde diese Bilder gern auf meiner Homepage zeigen, wie ist hier die rechtliche Seite? (Ich habe sicher nur das Bild und nicht die Rechte daran gekauft)Viele Grüße Almut
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Ewald
Zum Thema kostenlose Bilder!Die Bilder bei Pixabay stehen unter der CCO Lizenz. Laut Pixabay steht das O bei CCO für freie Verwendung ohne Einschränkung, ob privat oder geschäftlich, online oder offline es spielt keine Rolle.Herzliche Grüße, Ewald
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Regine
Hallo Herr Siebert, vielen Dank für die Zusammenfassung . Was mich noch interessiert: Wie sieht es rechtlich eigentlich aus, wenn man Screenshots von öffentlich erreichbaren Webseiten(aussc hnitten) erstellt und diese mit Angabe der URL veröffentlicht , um eine Aussage im Blogbeitrag zu dieser Webseite zu unterstreichen - ist ja übliche Praxis in Blogs und (Online-)Zeitschriften. Greift hier das Zitatrecht?
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