Visuelle Inhalte wie Bilder, Grafiken und Videos stehen bei Seitenbetreiber und Webdesigner hoch im Kurs. Shops, Blogs oder Unternehmenswebsite kommen nicht ohne hochwertiges Bildmaterial aus.
In Bezug die rechtliche Seite im Zusammenhang mit Nutzungsrechte, Urheberschaft & Co. herrscht aber oft große Unsicherheit. Unzählige Webseiten wurden bereits wegen rechtswidriger Nutzung von Bildern abgemahnt. Dabei können Abmahnungen leicht verhindert werden, wenn man einige Grundregeln einhält.
Zunächst einmal, Bilder und Fotos sind IMMER urheberrechtlich geschützt. Anders als bei Texten, wo es auf die so genannte Schöpfungshöhe ankommt, besteht bei Bildern als in jedem Fall rechtlicher Schutz. Selbst trivialste Bilder (etwa von einem Brötchen, siehe die Massenabmahnungen von Marions Kochbuch) können also Seitenbetreiber teuer zu stehen kommen, wenn man diese einfach in die eigenen Seite kopiert. Ein anderes Beispiel sind die massenhaften Stadtplanabmahnungen, von denen tausende Seitenbetreiber betroffen sind.
Als Faustregel, wer ein Bild, eine Grafik oder einen Film erstellt hat, ist Urheber. Im Falle von Fotos also der Fotograf. Dem Urheber stehen umfangreiche Rechte an seinem Werk zu. Hierbei unterscheidet man zwischen nicht übertragbaren Urheberpersönlichkeitsrechten (etwa die Entscheidung, ob das Bild überhaupt veröffentlicht wird oder das Recht auf Namensnennung) und den übertragbaren Verwertungsrechten.
Wenn Sie also Bilder selbst hergestellt haben, sind Sie Urheber. Sie können entscheiden, was mit diesen Bildern geschieht und wer diese zu welchen Konditionen nutzen darf.
Allerdings gibt es auch für die Urheber einige Einschränkungen zu beachten. Zum einen gibt es das so genannte Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, wenn eine Person auf dem Bild erkennbar ist, darf ein Bild nicht ohne Zustimmung dieser Person veröffentlicht werden. Dies gilt aber nur, wenn diese Person individuell zu erkennen ist. Wenn Menschenmenge nur Beiwerk des Bildes sind (Volksfeste, Stadionaufnahmen), müssen Sie nicht alle Abgebildeten um Zustimmung bitten.
Die zweite Einschränkung ist die so genannte Panoramafreiheit. Sie dürfen Gebäude, Kunstwerke oder Sehenswürdigkeiten fotografieren und die Bilder dann auch veröffentlichen. Allerdings nur, soweit die Motive von öffentlichen Straßen und Wegen aus einsehbar sind. Sie dürfen beispielsweise nicht auf eine Leiter steigen, um über eine Hecke hinweg auf ein Privatgrundstück zu fotografieren. Die Frage, in welcher Höhe von öffentlichen Straße fotografiert werden darf, stellt sich aktuell im Zusammenhang mit Google Street View. Die Wagen fotografieren in einer Höhe von 2,50 Metern. Hier ist fraglich, ob das noch von der Panoramafreiheit gedeckt ist.
Bildportale, Lizenzen, Nutzungsrechte
Wenn Sie die Bilder, Filme oder Grafiken nicht selbst erstellt haben, dürfen Sie fremde Bilder nicht einfach übernehmen. Auch wenn im Internet Millionen von Bildern technisch frei verfügbar sind, gibt es hier immer einen Urheber (Fotograf) oder Verwertungsagenturen wie Getty Images, die die Rechte der Fotografen wahrnehmen.
Sie müssen also immer eine Nutzungsvereinbarung (Lizenz) mit dem jeweiligen Rechteinhaber abschließen, wenn Sie Bilder nutzen wollen. Dabei gibt es die verschiedensten Plattformen für Bilder mit teilweise sehr verschiedenen Geschäftsmodellen.
Es gibt Portale, die kostenfrei Bilder zur Verfügung stellen. Die Nutzung der Bilder ist auf diesen Portalen aber oftmals nur zu privaten Zwecken gestattet. Sie dürfen diese Bilder dann zwar auf der privaten Website nutzen, vielfach aber nicht für einen Onlineshop oder ein Firmenblog.
Bei kostenpflichtigen Bildern muss man zwischen lizenzpflichtigen und lizenfreien (Royalty free) Bildern und Filmen unterscheiden. Ganz wichtig: „lizenfrei“ bedeute nicht, dass man dies Bilder nun einfach kostenlos nutzen darf. Royalty free bedeutet lediglich, dass keine regelmäßigen Lizenzzahlungen geleistet werden müssen. Bei lizenzpflichtigen Bildern wird die Vergütung in der Regel anhand der Nutzungsdauer, nach der Reichweite, dem Umfeld der Nutzung usw. berechnet.
Bei lizenzfreien Bildern zahl man hingegen einmal einen festgelegten Preis, unabhängig von dem Umfang er Nutzung. Lizenzfreie Bilder sind dabei in der Regel kostengünstiger als lizenzpflichtige Bilder. Die Qualität von lizenzfreien Bildern ist dabei oft erstaunlich hoch.
Eine große Auswahl kostengünstiger, lizenzfreier Bilder und Fotos ab 1 €, zur legalen Verwendung auf der Webseite oder im Onlineshop, gibt es bei polylooks. Die Bildagentur polylooks ist ein Service der Deutschen Telekom AG.
Mit dem Gutscheincode "10poly3107" gibt es bis zum 31.07.2010 für eRecht24 Leser 10% Rabatt.
Jetzt kostenlos bei polylooks anmelden
In jedem Fall steh dem Urheber das Recht auf Urheberkennzeichnung zu. Ein Fotograf hat also immer das Recht, als Urheber an einem Bild benannt zu werden. In vielen Fällen verlangen kostenfreie oder lizenzfreie Bildportale auch einen Link oder Hinweis auf ihr Portal als Bildquelle.
Wenn Sie als Fotograf, Shop- oder Seitenbetreiber herausfinden, dass Ihre Bilder auf einer anderen Seite übernommen wurden, ohne dass Sie als Rechteinhaber dies gestattet haben, spricht man vom Bilderklau. Das ist insbesondere dann ärgerlich, wenn Sie Geld für die Bildnutzung oder Bilderstellung gezahlt haben, Ihr Konkurrent diese Bilder nun aber kostenlos nutzt.
Hier kann der Urheber und der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gegen die unberechtigte Bildnutzung vorgehen. Zum einen kann ein Unterlassungsanspruch, etwa im Wege einer Abmahnung, durchgesetzt werden. Zum anderen können Sie als Fotograf oder Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte Schadensersatz verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dann nach dem Umfang der rechtswidrigen Nutzung. Als Anhaltspunkt wird dabei von den Gerichten die Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing herangezogen.
KEINE CHANCE FÜR ABMAHNER!
Anwaltswissen im Dreierpack
Die eRecht24 Praxisratgeber "Die rechtssichere Website", "Die Abmahnung im Internet" und "Existenzgründung im Internet" von Rechtsanwalt Sören Siebert jetzt zum Vorzugspreis für nur 19,80 € (inkl. 19% USt.)