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Das Impressum einer geschäftlichen Homepage bedarf nicht zwingend der Angabe einer Telefonnummer. Das hat der EuGH in seinem Urteil vom 16.10.2008 (C-298/07) entschieden.
So sei nach Ansicht der EU-Richter die „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ (2000/31/EG) zwar dahingehend auszulegen, dass ein Dienstanbieter dazu verpflichtet sei Nutzern vor Vertragsschluss nicht nur seine Email-Adresse zur Verfügung zu stellen, sondern auch weitere Informationen für eine möglichst schnelle Kontaktaufnahme bereit zu halten. Doch sei hierunter – so die Richter – nicht zwingend eine Telefonnummer zu verstehen. Stattdessen könnte diese auch durch eine „elektronische Anfragemaske“ ersetzt werden, über die sich ein Nutzer mit dem Dienstanbieter in Verbindung setzten kann. Eine Antwort seitens des Anbieters kann dann via Email erfolgen.
Ein solches Kontaktformular ist aber nur dann ausreichend, wenn der Dienstanbieter die Anfrage des Nutzers innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantworten kann. Ist ihm dies nicht möglich, so ist auch weiterhin die Angabe einer Telefonnummer zur schnellen Kontaktaufnahme für den Dienstanbieter Pflicht. Auch löst ein entsprechendes Kontaktformular den Anbieter nicht von der Pflicht zur Angabe einer Email-Adresse. Diese ist weiterhin grundsätzlich anzugeben.
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Verlangt darüber hinaus ein Nutzer auf Anfrage die Telefonnummer eines Dienstanbieters, so ist diese ihm mitzuteilen, denn auch in Situationen in denen ein Nutzer nach bereits erfolgter elektronischer Kontaktaufnahme keinen Zugang zum Internet mehr hat, soll es diesem dennoch möglich sein, weiterhin in Kontakt mit dem Dienstanbieter treten zu können – so die Ansicht der Richter.
Fazit:
Die vom Gericht geforderte Frist von 30 bis 60 Minuten zur Beantwortung einer Anfrage dürfte wohl nur von den wenigsten Anbietern erfüllt werden. Schon deshalb dürfte die Angabe einer Telefonnummer wohl auch weiterhin für viele Dienstanbieter eine ungeliebte Pflicht bleiben.
Autor: Christian Hense
Rechtsberatung rechtssichere Website: RA Sören Siebert
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