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Ed Hardy-Abmahnungen: eBay Informiert Käufer im Vorfeld

Erneut drohen eBay-Verkäufern, die mit Waren der Modemarke „Ed Hardy“ handeln, Abmahnungen. Im Auftrag der Firma K & K Logistics werden erneut zahlreiche Händler des Auktionsportals unter dem Vorwurf Produktfälschungen anzubieten abgemahnt.

Bereits im Vorfeld informierte eBay viele der hiervon betroffenen Verkäufer oder kündigte zumindest indirekt das drohendes Unheil einer baldigen Abmahnung an. So benachrichtigte das Auktionshaus mittels eines Standardschreibens zahlreiche Verkäufer via E-Mail darüber, dass ihre jeweiligen Angebote aufgrund eines Markenrechtsverstoßes gelöscht wurden. Auch Händler von bereits abgelaufenen Auktionen mit der Modemarke seien hiervon betroffenen gewesen.

Für viele Händler dürfte es sich bei der Email mit dem Betreff „eBay-Angebot wurde entfernt: Verstoß gegen Markenrecht: markenrechtsverletzender Artikel“ deshalb um eine Hiobsbotschaft handeln, droht doch nun eine teure Abmahnung zu folgen. Private Verkäufer dürften dabei zunächst aufatmen. Eine Markenrechtsverletzung kann oft aufgrund des fehlenden „Handelns im geschäftlichen Verkehr“ der Auktion ausgeschlossen werden. Eine hierauf basierende Abmahnung wäre dann unbegründet. Allerdings werden in derartigen Fällen oftmals Urheberrechtsverstöße abgemahnt, diese sind nicht an ein geschäftliches Handeln gebunden.

Für unternehmerisch handelnde Anbieter bleibt hier die Möglichkeit, eine vorbeugenden Unterlassungserklärung abzugeben, um kostenpflichtige Abmahnungen zu vermeiden. Diese schützt immerhin vor Abmahnkosten. Allerdings sollte eine derartige Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Hilfe abgegeben werden. Hier sind zahlreiche Fallstricke bei der Formulierung zu beachten, insbesondere im Hinblick auf das Haftungsrisiko bei Verstößen gegen die Erklärung. Zudem entgeht man durch eine vorbeugende Unterlassungserklärung zwar den Abmahnkosten, Schadensersatz kann vom Rechteinhaber aber weiterhin verlangt werden.

Zudem kann ein solches Vorgehen auch nach hinten losgehen, nämlich dann wenn der Rechteinhaber erst durch eine freiwillig abgegebene Erklärung auf die Rechtsverletzung aufmerksam wird.

Fazit:

Wer auf eBay mit Markenwaren handelt, der sollte sich nicht nur vergewissern das es sich zweifelsfrei um Originale handelt, sondern auch um Waren, die sich bereits im Umlauf befinden und nicht erst durch die eigene Auktion erstmalig innerhalb der EU in den Verkehr gebracht werden. Ansonsten drohen Abmahnungen mit hohen Kostenfolgen.

Selbst private Verkäufer sind nicht gänzlich frei von Abmahnungen, wie das Urteil des AG Frankfurt (Az. 31 C 2456/07) zeigt. Auch hier handelte es sich um eine „Ed Hardy-Abmahnung“. Die Besonderheit: Der Anspruch stützte sich auf das Urheberrecht.

Autor: Christian Hense

Rechtsberatung bei Abmahnungen: RA Sören Siebert

 

 


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Labels: Abmahnung

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