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Veröffentlichung von Abmahnschreiben im Internet

Gerade in der Blogger-Szene ist es ein sehr beliebtes Mittel, sich über eigene Erfahrungen mit anderen Bloggern auszutauschen. Gerade bei juristischen Fragestellungen können andere Blogger jedoch häufig nur einen Nutzen aus der Angelegenheit ziehen, wenn sie den gesamten Verlauf einer rechtlichen Auseinandersetzung eigenständig beurteilen können. Das Amtsgericht München hatte sich im Jahr 2007 jedoch mit seinem Urteil vom 07.09.2007 – (Az. 161 C 1840/07) mit der Frage zu beschäftigen, wie weit dieser Austausch und die Veröffentlichung von Dokumenten in Blogs gehen darf.

Was war passiert?

Nachdem der Betreiber einer Internetseite von einem Rechtsanwalt eine Abmahnung erhalten hatte, veröffentlichte dieser das Schreiben des Rechtsanwaltes in anonymisierter Form und bot dieses den Besuchern seine Internetseite als .pdf-Dokument zum Download an. Der abmahnende Rechtsanwalt setzte sich gegen die Veröffentlichung seiner Abmahnung im Internet mit der Begründung zur Wehr, die Veröffentlichung verletze seine Persönlichkeitsrechte.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich die Richterin am Münchener Amtsgericht an. Nach Ansicht der Richterin stellt die Veröffentlichung von Abmahnschreiben auch dann einen Verstoß gegen §823 BGB und damit eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Rechtsanwalts dar, wenn bei der Veröffentlichung des Schreibens Nachname, Adresse sowie Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme (E-Mail, Telefon, Fax) anonymisiert wurden. Auch konnte – so die Richterin weiter – der Betreiber der Internetseite kein berechtigtes Interesse der Veröffentlichung des Abmahnschreibens glaubhaft machen.

Fazit:

Auch wenn man sich über eine Abmahnung ärgert, sollte man es nach diesem Urteil tunlichst unterlassen, das gegnerische Abmahnschreiben – sei es auch in anonymisierter Form – auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen, um weitergehenden Ärger zu vermeiden. Inwiefern ein „berechtigtes Interesse an einer Veröffentlichung des Abmahnschreibens“ besteht, ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls.

Autor: Florian Skupin

Rechtsberatung Abmahnung: RA Sören Siebert


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Labels: Abmahnung

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