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Abmahnung wegen Verwendung von Anti-Abmahn-Klausel

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ – Verwender solcher Klauseln, die eigentlich vor kostenpflichtigen Abmahnungen schützen sollen, werden seit neuestem von der Wettbewerbszentrale abgemahnt. Dies klingt zunächst einmal wie eine weitere Posse aus dem Abmahnwesen.

Bei einem Blick in das Gesetz jedoch deutlich, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb besagt, dass bei unlauteren Wettbewerbshandlungen eine Abmahnung einem gerichtlichen Vorfahren vorgeschaltet werden soll, um dem Verletzer so die Möglichkeit zu geben, den Streit durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung außergerichtlich beizulegen. Ebenso ist in §12 UWG geregelt, dass dem Abmahnenden eine Erstattung der Aufwendungen zum Aussprechen der Abmahnungen zusteht, sofern diese berechtigt ist, was ebenfalls im Widerspruch zu der folgenden von der Wettbewerbszentrale abgemahnten Klausel steht, sodass diese in der Folge als unzulässig anzusehen ist:

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-Inhaber/innen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

Fazit:

Es kann allen Internetnutzern nur dringend empfohlen werden, ihre eigenen Internetseiten und –angebote auf die Verwendung derartiger Klauseln zu überprüfen. Nicht nur, dass diese im Streitfall juristisch nutzlos sind, sondern Nutzer ebenjener Klauseln laufen vielmehr Gefahr, wegen der unzulässigen Verwendung solch einer Klausel abgemahnt zu werden.

Autor: Florian Skupin


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