
Abmahnungen sind nach Ansicht des LG Bochum als rechtsmissbräuchlich einzustufen, wenn das durch die Anzahl der Abmahnungen entstandene Kostenrisiko den Jahresumsatz des Abmahnenden überschreitet.
Die Zeiten, in denen Gerichte Abmahnungen ohne größeres Zögern bestätigt und einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch verneint haben, sind vorbei. Berichteten wir vor ein paar Tagen noch darüber, dass 12 identische Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sein können, so hat nun das LG Bochum entschieden, dass dies bereits bei 5 Abmahnungen der Fall sein kann.
Was war passiert?
Ein Lokführer war nebenberuflich als gewerblicher Verkäufer auf eBay tätig und vertrieb dort Tierbedarf – und erzielte so 2008 einen Jahresumsatz von gerade einmal 2.430,36 EUR. Dennoch ließ er einige Mitbewerber durch einen auf einen seiner Fahrten kennengelernten Rechtsanwalt kostenpflichtig wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße abmahnen. Als der Abmahnende gegen einen Mitbewerber sodann eine einstweilige Verfügung erwirkte, legte dieser Widerspruch ein, weil er die Auffassung vertrat, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich.
Zu Recht, wie nun die Richter des Landgerichts Bochum mit ihrem Urteil vom 7. April 2009 (Az. I-12 O 20/09) feststellten. Nach Ansicht der Richter liegt in diesem Fall ein „ausgesprochen krasses Missverhältnis“ zwischen den Einnahmen des Abmahnenden und dem durch die Abmahnungen entstandenen Kostenrisiko vor, sodass – so das Gericht weiter – „sachfremde Motive“ eindeutig beim Aussprechen der Abmahnung zu überwiegen scheinen, zumal es sich nur um geringfügige Verstöße handelte.
Denn, so die Richter: Kein wirtschaftlich vernünftig denkender Unternehmer würde bei einem Umsatz von lediglich 2.430,00 € innerhalb eines Jahres ein Kostenrisiko durch den Ausspruch von Abmahnungen eingehen, das den Jahresumsatz und natürlich erst recht den erzielten Gewinn bei weitem übersteigt.
Fazit:
Wer in Erwägung zieht, einen Mitbewerber wegen Wettbewerbsverstößen abzumahnen, der sollte unbedingt darauf achten, dass auch ein rational denkender Richter die Gründe für die Abmahnung nachvollziehen kann – und dies ist sicherlich nicht der Fall, wenn man durch die ausgesprochenen Abmahnungen seines Jahresumsatz aufs Spiel setzt.
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