Abmahnungen sind heute eine weit verbreitete Vorgehensweise, um (vermeintlich) widerrechtliches Verhalten Dritter zügig und kostengünstig zu beseitigen. Um der Abmahnung Nachdruck zu verleihen, wird diese häufig mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden, welche bei Zuwiderhandlungen zu empfindlichen Strafzahlungen führen kann.
Es ist daher für jeden Abgemahnten wichtig genau zu schauen, welche Unterlassungserklärung er abgeben soll. Die Unterlassungserklärung sollte grundsätzlich nur eine zukünftige, nochmalige Rechtsverletzung ausschließen. Eine zu weit gehende Unterlassungserklärung, muss nicht abgegeben werden, da sie den Abgemahnten in seinem zukünftigen Handeln unrechtmäßig einschränken würde.
Oftmals ist es jedoch für den Abgemahnten schwierig, eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung auf deren Richtigkeit zu prüfen. So war es auch in dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall.
Die Parteien stritten um die Kosten des vorangegangenen Gerichtsverfahrens. Die Klägerin wurde durch rechtswidrige Äußerungen in der Zeitung der Beklagten in Ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die abgemahnte Rechtsverletzung erkannte die Beklagte sofort an, unterließ es jedoch, die mit der Abmahnung verbundene Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte verlangte von der Klägerin Klarstellungen und Begründungen, welche Zeitungsartikel bzw. Teile der Artikel ihr Persönlichkeitsrecht verletzten. Die Klägerin machte sodann Ihre Ansprüche klageweise geltend, worauf die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis abgab.
Im Urteil des LG Berlin vom 15.01.2009 (AZ.: 27 O 765/08) wurde festgestellt, dass die Beklagte, also die Abgemahnte, die Kosten zu tragen hatte. Zwar hatte die Beklagte den Unterlassungsanspruch umgehend akzeptiert, aber dennoch hatte sie Anlass zur Klage gegeben, da sie die Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte. Es wäre nämlich Aufgabe der Beklagten gewesen, selbst festzustellen, welche Teile ihrer Berichterstattung rechtswidrig gewesen sind bzw. deren Richtigkeit darzulegen. Es ist nicht Aufgabe der Klägerin im Wege eines Erklärungszwangs darzulegen, welche Teile einzelner Berichterstattungen rechtswidrig sind.
Überträgt man diese Rechtssprechung nun generell auf Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen, so lässt sich festhalten, dass der Abmahnende grundsätzlich alles abmahnen kann, was er möchte. Auch die Unterlassungserklärung kann er nach seinen Vorstellungen frei gestalten. Ob und inwieweit die Abmahnung und das Unterlassungsbegehren rechtlich begründet ist, kann/muss der Abgemahnte selbst prüfen. Weitergehende Auskünfte oder Unterstützungsleistungen vom Abmahnenden hat er nicht zu erwarten.
Fazit: Auf die richtige Prüfung kommt es an. Schauen Sie hin, was Sie für Ihre Zukunft unterschreiben. Oftmals schießen Abmahnende über das Ziel hinaus und fordern zu weitgehende Unterlassungserklärungen, welche die Betroffenen in ihrer zukünftigen Handlungsfreiheit zu stark einschränken. Da es eine Vielzahl verschiedener Abmahnungsgründe gibt, die Formulierungen der Unterlassungserklärungen sehr stark variieren können, sollte hier vertrauensvoll Rechtsrat eingeholt werden, um Fehler zu vermeiden.
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