Thematische Foren werden immer beliebter. In den letzten Jahren haben sich zu bestimmten Themen viele virtuelle Diskussionsräume mit tausenden Teilnehmern gebildet, die dazu dienen, eine schnelle und für jedermann einsehbare Diskussion zu verschiedenen Fragen, Erfahrungen, Ideen oder Produkten zu ermöglichen. Die Nutzer entsprechender Foren können sich hier regelmäßig mit einem frei gewählten Mitgliedsnamen registrieren lassen.
Genau dies hat jetzt aber zu einer anwaltlichen Abmahnung eines Forenbetreibers geführt. Im vorliegenden Fall handelte es sich um das Internetforum ironsport.de, welches nach eigenen Aussagen die größte deutschsprachige Internet-Plattform zum Themenbereich Kraftsport, Fitness und Personal Trainer, mit angebundenem Fitness Online Shop ist.
Ein Nutzer hatte in diesem Forum bei der Registrierung einen Namen gewählt, welcher mit einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung identisch ist. Der Betreiber des Forums wurde daraufhin wegen behaupteter Verstöße gegen das Markenrecht und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt. Aufgrund der hohen Verbreitung und dem Bekanntheitsgrad der Seite wurde der Gegenstandswert der Abmahnung mit 100.000 Euro angesetzt. Der Betreiber soll dafür Sorge tragen, dass das Pseudonym zukünftig nicht mehr verwendet wird sowie eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben. Bereits jetzt fordert der Abmahner Anwaltskosten in Höhe von ca. 5.200 Euro.
Der Betreiber der Website gibt hingegen an, dass es sich bei dem von ihm betriebenen Internet-Forum um eine private Webseite handelt. Zudem stellte sich heraus, dass die streitgegenständliche Marke lediglich für den Bereich des Versicherungswesens angemeldet war und in keinem sachlichen Zusammenhang mit einem Forum zum Thema Kraftsport steht.
In rechtlicher Hinsicht ist zweifelhaft, ob der behauptete Unterlassungsanspruch des Markeninhabers erfolgreich durchgesetzt werden kann. Zum einen ist problematisch, ob hier überhaupt eine kennzeichenmäßige Nutzung der Marke durch die Verwendung als Nickname in einem Forum gegeben ist. Zum anderen ist der Markeneintrag hier in einer gänzlich anderen Branche erfolgt. Außer acht gelassen wurde bei der Abmahnung ebenfalls, dass eine Haftung des Forenbetreibers für durch Dritte eingestellte Inhalte in der Regel erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung in Betracht kommt.
Auch die im Internet veröffentlichte Kostennote der abmahnenden Anwälte wirft einige Fragen auf. So wurde beispielsweise eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 sowie zusätzlich eine Einigungsgebühr angesetzt. Beides ist im Falle einer entsprechenden Abmahnungen vorsichtig ausgedrückt eher unüblich.
Fazit: Die grundsätzliche Frage, ob ein gewähltes Pseudonym eines privaten Nutzers gegen im Geschäftsverkehr gültige markenrechtliche Regelungen verstößt, birgt für Forenbetreiber eine hohe rechtliche Brisanz. Zu beachten ist im Falle einer entsprechenden Abmahnung jedoch neben den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls auch, dass für Inhalte Dritter, welche der Seitenbetreiber nicht selbst eingestellt hat, hier so genannte Haftungsprivilegierungen in betracht kommen. Gehaftet wird in der Regel erst dann, wenn der Seitenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte und nach Kenntnis nicht unverzüglich tätig wurde.
Gerade der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass es im Falle einer Abmahnung stets ratsam ist, einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung zu beauftragen. Nur so kann geprüft werden, ob der Anspruch in der Sache überhaupt besteht. Zudem zeigt sich leider, dass auch die anwaltlichen Kostennoten in vielen Fällen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Autor: Philipp Otto
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