In einem aktuellen Fall hatte das AG Köln (Az.: 124 C 375/06, Urteil vom 23.01.2007) über die angemessene Höhe von Abmahnkosten für das Anbieten von nicht lizensierten Kopien bekannter Hörbücher über die Auktionsplattform eBay zu entscheiden. Die Klägerin vertritt dabei als Rechteinhaberin eine Vielzahl bekannter Autoren von Hörbüchern und Hörspielen. Der Beklagte hatte bei eBay Original-Hörbücher zum Kauf angeboten. Den Kaufangeboten fügte er den Hinweis bei: "gegen 3 EUR Aufpreis (lege ich) eine Sicherungs-CD im MP3-Format an". Nach Ansicht des Gerichtes handelte es sich bei dem Zusatzangebot um "nicht-lizensierte Vervielfältigungsstücke, also um so genannte Raubkopien"
Nachdem die Klägerin eBay über diesen Sachverhalt informiert hatte, wurde ihr vom Internet-Auktionshaus die zum Nutzernamen gehörigen Personendaten übermittelt. Die Klägerin verschickte daraufhin eine Abmahnung an den Beklagten. Hierin wurde dieser aufgefordert, die entstandenen Kosten in Höhe von 911,80 Euro zuzüglich Zinsen zu begleichen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Wiederholungsfall zu unterzeichnen. Der Beklagte hat die Unterlassungserklärung abgegeben und damit den Unterlassungsanspruch der Klägerin anerkannt. Er weigerte sich jedoch, die geforderten Abmahnkosten zu bezahlen, da er den angesetzten Streitwert mit 25.000.- Euro für viel zu hoch hielt. Allenfalls sei ein Streitwert in Höhe von 3.000.- Euro angemessen. Zudem forderte er die Reduzierung der Geschäftsgebühr von 1,3 auf 0,5 Gebühr.
Gegenstand des Rechtsstreits vor dem AG Köln war nun die Frage, ob die Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten durch die Klägerin in dieser Höhe auch gerechtfertigt ist. Das Gericht bestätigte den zugrunde liegenden Streitwert in Höhe von 25.000.- Euro und gab der Klägerin Recht. Da es sich bei den angebotenen kopierten Hörbüchern um Werke handele, die seit längerem auf den Bestseller-Listen stehen, sei ein hoher Schaden entstanden, der den Streitwert rechtfertige. Auch sah das Gericht die angesetzte 1,3 Geschäftsgebühr als richtig bemessen an. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sei eine 1,3 Gebühr dann anzusetzen, wenn die konkrete Angelegenheit keine Besonderheiten aufweise, die einen niedrigeren oder höheren Gebührenansatz rechtfertigen könnten. Im Vorbringen des Beklagten konnte das Gericht keine Hinweise erkennen, die ein Abweichen vom gesetzlichen Regelsatz rechtfertigen würde.
Fazit:
Die Geschäftsgebühr entsteht, wenn ein Anwalt außergerichtlich und gegenüber Dritten im Rahmen seiner Berufsausübung tätig wird. Die Gebühr kann zwischen 0,5 und 2,5 betragen. Der Gesetzgeber hat den Wert von 1,3 für leichtere Fälle vorgesehen. Bei sehr einfachen Fällen können geringere Gebühren anfallen. Im vorliegenden Fall sah das AG Köln jedoch keinen Grund davon nach unten abzuweichen. Wer eine Abmahnung erhält, sollte sofort einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen um das Kostenrisiko so gering wie möglich zu halten.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Abmahnung: Rechtsanwalt Sören Siebert
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