In den vergangenen Jahren hatten Gerichte immer wieder über Abmahnungen zu entscheiden, die sich auf die nicht lizenzierte Verwendung von graphischen Anfahrtsbeschreibungen oder Stadtplan-Kacheln bezogen. Die Rechteinhaber der im Internet verfügbaren Stadtpläne sind zumeist Verlage. Will jemand einen Stadtplan-Ausschnitt auf seiner Homepage verwenden, muss er dies vertraglich mit dem Rechteinhaber vereinbaren.
Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg (Az.: 234 C 58/07, Urteil vom 08.06.2007)hatte nun mal wieder über einen solchen Fall zu entscheiden. Klägerin war die Herstellerin der Stadtpläne. Die Verwendung des erstellten Materials auf einer Homepage ist durch den Erwerb einfacher Nutzungsrechte möglich. Die Beklagte hatte auf ihrer Homepage einen Kartenausschnitt ohne Berechtigung veröffentlicht. Daraufhin erhielt die Beklagte von der Klägerin eine Abmahnung. In dieser wurde sie aufgefordert, dass Kartenmaterial von der Homepage zu entfernen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Wiederholungsfall zu unterzeichnen und eine Gebühr in Höhe von 766,36.- Euro zu bezahlen, die bei einer ordentlichen Lizenzierung nach Angaben der Klägerin angefallen wäre. Zuzüglich forderte sie Rechtsanwaltskosten in Höhe von über 500,00.- Euro. Die Beklagte gab daraufhin die geforderte Unterlassungserklärung, weigerte sich jedoch den geforderten Schadensersatz zu bezahlen. Nun kam es zum Gerichtsverfahren.
Das AG Charlottenburg gab nun der Klägerin Recht. Das Gericht stellte zunächst fest, dass der streitgegenständliche Kartenausschnitt im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Durch die nicht genehmigte Verwendung des Stadtplan-Auschnitts hat die Beklagte das Urheberrecht der Klägerin auch schuldhaft, da fahrlässig verletzt. Das Gericht befasste sich in diesem Zusammenhang mit der erforderlichen Sorgfalt, die die Beklagte hätte ausüben müssen: "Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen". Das Gericht sieht deshalb eine Prüfungspflicht oder Erkundigungspflicht als notwendig an.
Fazit:
Wer im Internet Bilder, Photos, Texte oder andere Werke durch copy & paste zur Hand nimmt, um sie auf seiner eigenen Homepage zu veröffentlichen, muss aufpassen, dass er keine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Urheberrecht erhält. Doch stehen auch im Netz nicht alle Werke unter einem strengen Schutz. Es kommt dabei vielmehr auf die Art und Weise der Lizenzierung an. So hat ein Nutzer bei Werken unter einer Creative Commons-Lizenz wesentlich mehr Möglichkeiten, diese zu verwenden. Auch ist nicht jede Abmahnung automatisch berechtigt. Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte diese von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, bevor eine Unterlassungserklärung abgegeben oder der geforderte Betrag gezahlt wird.
Lesen Sie hierzu auch unseren Schwerpunkt-Artikel: Stadtplan-Abmahnungen .
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Abmahnungen und Urheberrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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