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Der Streitwert bestimmt nicht nur, welches Gericht für die Entscheidung über einen Rechtsstreit zuständig ist, sondern auch die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren. Das OLG Köln hatte nun zu entscheiden, in welcher Höhe der Streitwert bei rechtswidriger Fotoverwendung anzusetzen ist.
Die Betreiberin eines Online-Shops veräußerte bestimmte Waren aus ihrem Sortiment auch über die Internet-Auktionsplattform eBay. Von diesen Waren fertigte sie eigens erstellte Lichtbilder, die sie sowohl bei eBay als auch in ihren Online-Shop einstellte.
Ein anderer Verkäufer verwendete das Bild der Shop-Betreiberin für eine eigene Privatauktion auf eBay, ohne hierfür jedoch eine Genehmigung von dieser zu haben.
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Die Betreiberin des Online-Shops beschritt den Rechtsweg und nahm den Privatverkäufer in der Folge auf Unterlassung in Anspruch. Der Streitwert für das Verfahren wurde erstinstanzlich auf 6.000.- Euro festgesetzt, wogegen sich die Beklagte schließlich in der Berufung erwehrte.
Das Oberlandesgericht Köln folgte in seiner Entscheidung von Ende November (Beschluss vom 22.11.2011 – Az.: 6 W 256/11) der Rechtsansicht der Beklagten und setzte den Streitwert auf lediglich 3.000.- Euro fest.
Die Kölner Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass bei einer ungenehmigten Verwendung eines Lichtbildes gem. § 72 UrhG, das ohne Kopierschutz und ohne ausdrücklichen Rechtsvorbehalt ins Internet gestellt wurde, eine deutlich geringere Wertbemessung in aller Regel ausreiche, wenn dieses durch einen privat oder kleingewerblich Tätigen genutzt werde.
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln rücken mit ihrer Entscheidung von ihrer Rechtsprechung zum Streitwert von Lichtbildern ab, da aufgrund der technologischen Entwicklung und Digitalisierung in derartigen Fällen nicht mehr wie ursprünglich 6.000.- Euro, sondern nur noch der halbe Wert als angemessen angesehen werden könne, so die Richter.
Fazit
Dem Bestreben vieler Rechtsanwälte, bei Übernahme fremder Produktbilder einen möglichst hohen Streitwert anzusetzen und damit möglichst hohe Anwaltsgebühren verlangen zu können, wird durch den Beschluss des OLG Köln ein Strich durch die Rechnung gemacht.Der Streitwert bei dem verhältnismäßig geringen Verstoß „Fotodiebstahl“ auf eBay ist nach der Entscheidung des OLG Köln bei lediglich 3.000.- Euro anzusetzen.
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