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Kostenerstattung bei unbegründeter Abmahnung

Abmahnungen sind im Internet an der Tagesordnung, kaum ein Seitenbetreiber ist davon verschont geblieben. Die Mehrzahl der Abmahnungen sind in der Sache zumindest teilweise berechtigt, auch wenn man sich um Detailfragen als Anwalt immer streiten kann (und im Interesse der Mandanten auch sollte).

Was aber geschieht, wenn eine Abmahnung tatsächlich allen denkbaren Gesichtspunkten rechtlich unbegründet ist? Als Betroffener kann man diese Frage aufgrund der oft komplexen Rechtsprechung kaum ohne anwaltliche Hilfe beurteilen. Den eigenen Anwalt muss man natürlich bezahlen, auch wenn sich am Ende herausstellt, dass die Abmahnung unberechtigt war.

Hier gibt es wenig Möglichkeiten, diese Kosten etwa als Schadensersatz dem Abmahner in Rechnung zu stellen. Möglich ist zwar eine negative Feststellungsklage gegen die Abmahnung, die außergerichtlichen angefallen Anwaltskosten werden hiervon aber nicht umfasst.


Das Landgericht Bochum (Az. 315 O 371/05) hat nun entschieden, dass in Ausnahmefällen ein Kostenerstattungsanspruch für die eigenen außergerichtlichen Anwaltskosten besteht, soweit eine Gegenabmahnung ausgesprochen wurde. Voraussetzung ist, dass die erste Abmahnung „ offensichtlich unzutreffend“ ist.

Fazit:

Abmahnungen, die einfach so ins Blaue hinein ausgesprochen werden, können nach hinten losgehen. Und zwar nicht nur im Wege einer negativen Feststellungsklage, sondern auch über die Kostenerstattungsansprüche einer Gegenabmahnung. Allerdings kommen Fälle von „offensichtlich unzutreffenden“ Abmahnungen in der Praxis zwar vor, sind aber eher die Ausnahme.

Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert
Rechtsberatung Abmahnungen und Markenrecht

 

 


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Labels: Abmahnung

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