Die social networking site StudiVZ ließ in den vergangenen Wochen eine Reihe von Webseiten abmahnen, die ebenfalls die Bezeichnung „VZ“ im Namen führen. Betroffen war unter anderem die Seiten „PokerVZ“, „ErstiVZ“, „FussballerVZ“ und „BewerberVZ.de“. In diesen Fällen sollen bereits einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vorliegen, die die weitere Nutzung des Namens untersagen.
In einigen Fällen beruht man sich darauf, dass die Optik den StudiVZ-Seiten nachempfunden wurden. Ebenso wurden in anderen Abmahnungen Ansprüche aus dem Marken- und Wettbewerbsrecht geltend gemacht, da die Bezeichnung „VZ“ eindeutig mit StudiVZ in Verbindung gebracht wird, wie ein Sprecher des Unternehmens gegenüber heute.de darstellte.
„StudiVZ“ bedeutet jedoch nichts anderes als „Studentenverzeichnis“. Aus diesem Grund ist fraglich, ob StudiVZ hier tatsächlich markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche erfolgreich durchsetzen kann, die allein auf die Verwendung des Bestandteils „VZ“ durch eine andere Website gestützt werden. Zudem ist sowohl im Markenrecht als auch im Wettbewerbsrecht ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bzw. ein Wettbewerbsverhältnis erforderlich. Ansprüche gegenüber rein privaten Seiten wären hier ohnehin unbegründet.
Die angesetzten Gegenstandswerte der Abmahnungen sind mit 150.000 Euro relativ hoch angesetzt. Diese Abschreckungstaktik führte dazu, dass die Betreiber von „ErstiVZ“ bereits beigegeben haben und unter dieser Bezeichnung nicht mehr erreichbar sind. Der Betreiber von „Abitur-vz“ hat jedoch angekündigt, die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen.
Fazit:
Wie immer bei Abmahnungen im Internet spielt neben der rechtlichen Komponente auch viel Emotion mit hinein. Ob hierin eine Abzocke, die abgemessene Verteidigung bestehender Rechte oder eine angestrebte Marktbereinigung gesehen wird, hängt davon ab, wen man fragt. Wem die Gerichte in diesem unter finanziellen Aspekte höchst ungleichen Kampf Recht geben, bleibt abzuwarten.
RA Sören Siebert - Rechtsberatung Abmahnung
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