Impressumspflicht: Fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde und Handelsregisternummer nur Bagatelle
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde und Handelsregisternummer in der Anbieterkennzeichnung (Impressum) eines Internetangebotes wettbewerbsrechtlich lediglich ein Bagatellverstoß darstellt.
Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf. Darüber hinaus haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, das Handelsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Die Hamburger Richter führen in ihrer Entscheidung aus, dass die wettbewerbliche Relevanz des Verstoßes dann zweifellos gegeben ist, wenn sich der Anbieter gezielt in die Anonymität des Internets flüchtet, um sich der Rechtsverfolgung der Marktteilnehmer zu entziehen. Diese Situation sei indessen nicht bereits deshalb gegeben, weil der Anbieter die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde unterlässt. Durch die ansonsten nahezu vollständigen Impressumsangaben bestehe für die Nutzer des Teledienstes ohne weiteres die Möglichkeit, sich über ihren Vertragspartner ausreichend zu informieren und bei Verstößen gegen Rechtspflichten, den Vertragspartner in Anspruch zu nehmen. Es sei nicht erkennbar, dass Verbraucher oder Mitbewerber durch die fehlenden Angaben zur Aufsichtsbehörde davon abgehalten werden, sich bei Verstößen gegen Berufspflichten über den Anbieter des Telemediendienstes zu beschweren. Weiter sei nicht dargelegt, dass hierdurch in nicht nur unerheblicher Weise ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern herbeigeführt werden.
Auch sei nicht erkennbar, dass Verbraucher oder Mitbewerber gerade durch die fehlende Angabe der Handelsregisternummer wettbewerbliche Nachteile erleiden müssten. Maßgeblich für die rechtliche Durchsetzung etwaiger Ansprüche des Mitbewerbers wäre vielmehr die Angabe des zuständigen Handelsregisters. Einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch habe der Mitbewerber jedoch nicht geltend gemacht.
Fazit:
Das Urteil vermindert die Gefahr von Abmahnungen bei Impressumsverstößen. Falsch istjedoch die auf einigen Webseiten geäußerte Ansicht, dass Abmahnungen wegen fehlerhafter Impressumsangaben nun nicht mehr möglich seien. Zum einen sind andere Gerichte nicht an die Rechtsprechung aus Hamburg gebunden, zum anderen ging es hierbei nur um die fehlenden Angaben der Aufsichtsbehörde und der Handelsregisternummer.
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