Im Internet werden viele Nutzer abgemahnt, weil sie beispielsweise urheberrechtlich geschützte Musikdateien illegal aus dem Internet heruntergeladen bzw. zum Download angeboten haben. Ahnt ein Nutzer jedoch schon, dass eine Abmahnung auf ihn zukommt, so hat er die Möglichkeit, gegenüber dem Rechteinhaber eine präventive, d.h. vorsorgliche Unterlassungserklärung zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen abzugeben.
So verpflichtet er sich zwar, die in der Unterlassungserklärung angegebenen Handlungen zukünftig nicht mehr vorzunehmen, spart jedoch die Kosten, die bei einer anwaltlichen Abmahnung im Auftrag des Rechteinhabers auf ihn zukommen würden. Erhält der Nutzer dennoch eine anwaltliche Abmahnung durch den Rechteinhaber, so muss er die Kosten für die Abmahnung nicht begleichen – schließlich hat er schon selbst eine Unterlassungserklärung abgegeben und damit die Wiederholungsgefahr ausgeräumt.
Dass es jedoch Kanzleien gibt, die aus der vermeintlichen Cleverness des Internet-Nutzers Profit schlagen möchten, zeigt der folgende Fall:
So hat eine Anwaltskanzlei die präventive Unterlassungserklärung im Namen der Rechteinhaberin zwar angenommen, hat in ihren Akten jedoch keinen Fall gefunden, der sich dieser Unterlassungserklärung zuordnen ließ – weil der Rechteinhaber selbst überhaupt nicht auf das Vergehen des Internet-Nutzers aufmerksam wurde.
Statt die Unterlassungserklärung jedoch lediglich nur zu den Akten zu legen, erhielt der Internet-Nutzer eine neue Unterlassungserklärung der Anwaltskanzlei. Kurioserweise hat diese keinen Bezug auf die vermeintliche Urheberrechtsverletzung, sondern der Internetnutzer sollte sich gegenüber der Anwaltskanzlei verpflichten, zukünftig keine "Unterlassungserklärungen oder sonstige Schreiben an [den Rechteinhaber] oder deren Bevollmächtigte [Anwaltskanzlei] ohne begründeten oder sonstwie rechtfertigenden Anlass selbst oder durch Dritte zu versenden oder versenden zu lassen."
Durch das erfolglose Suchen – so die Ausführungen der abmahnenden Anwälte – sei bereits ein Schaden entstanden, sodass die Übermittlung der präventiven Unterlassungserklärung bereits als "rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" gelte. Aus diesem Grund wird nun der Internet-Nutzer auf Unterlassung in Anspruch genommen – und soll die mit dieser Abmahnung verbundene Kostennote in Höhe von 411 Euro und 30 Cent begleichen.
Fazit:
Es gibt immer wieder Fälle, von denen man beim Lesen erst einmal genauer hinsehen muss, um sie zu glauben. Da gibt jemand eine vorsorgliche Unterlassungserklärung ab – wie es bei Urheberrechtsverletzungen nicht selten passiert – und wird von der entgegennehmenden Kanzlei abgemahnt, weil man unaufgefordert eine Unterlassungserklärung zugesandt hat!
Es bleibt abzuwarten, ob dieser Rechtsauffassung auch einem eventuellen gerichtlichen Verfahren standhalten wird. Sollte dies der Fall sein, würden Internetnutzer jedoch keine Möglichkeit mehr haben, vorsorgliche Unterlassungserklärungen abzugeben, um dadurch teure Anwaltskosten zu sparen.
Rechtsberatung Abmahnung: RA Sören Siebert
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