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Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung des Administrators wegen Einblick in fremde E-Mails

Nachdem ein Systemadministrator sich unerlaubt  fremde E-Mails angesehen hatte, kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos. Das Landesarbeitsgericht München hatte nun zu klären, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München (Urteil vom 08.Juli 2009, Az.: 11 Sa 54/09) bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts München und entschied, dass die unerlaubte Einsichtnahme in fremde E-Mails durch einen Systemadministrator einen schwerwiegenden Pflichtverstoß darstelle und damit dessen fristlose Kündigung rechtfertige. Der Kläger war unter anderem als Systemadministrator im Unternehmen des Beklagten beschäftigt. Im Zuge seiner Tätigkeit sah er sich während der Urlaubsabwesenheit eines Geschäftsführers dessen E-Mails an. Dabei nahm er auch Einsicht in E-Mails, die der Geschäftsführer vor seiner Abwesenheit bereits geöffnet hatte. Er druckte diese E-Mails aus und legte sie dem anderen Geschäftsführer mit dem Hinweis vor,  der urlaubsbedingt abwesende Geschäftsführer verstoße offenbar vertragswidrig gegen seine Dienstpflichten. Daraufhin wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Kündigung in seinem Urteil bestätigt. Der Kläger habe in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, da er unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz des Geschäftsführers  zugegriffen habe. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei nach herrschender Auffassung durch den Missbrauch von Zugriffsrechten durch Systemadministratoren regelmäßig gerechtfertigt. Die Beweisaufnahme habe auch eindeutig ergeben, dass der Kläger gezielt den Ordner „gesendete Objekte“ des Geschäftsführers geöffnet habe, um zumindest eine aus Sicht des Klägers den Geschäftsführer belastende E-Mail auszudrucken.

Die Behauptung der Klägers, er habe die streitgegenständlichen E-Mails nur zufällig gefunden, wurde durch die Beweisaufnahme widerlegt.   Insgesamt habe sich der Beklagte darauf verlassen können müssen, dass ihr Systemadministrator auch in Ausnahmesituationen seine Zugriffsrechte nicht missbrauche und nach Material suche, das andere Arbeitnehmer oder gar die Geschäftsführer belaste. Auch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung kommt das Gericht zu keiner anderen Entscheidung. Durch sein beständiges Leugnen des Vorfalls und seine Vertuschungsversuche habe der Kläger im Laufe des Verfahrens eindrucksvoll bewiesen, dass ihm seine besondere Vertrauensstellung nicht bewusst gewesen sei, so das Gericht in seiner Entscheidung.

Fazit:

Diese Entscheidung bestätigt auch eine ältere Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen (Urteil vom 16.08.2005, AZ. 7 Ca 5514/04) aus dem Jahr 2005. Auch in diesem Fall hatte ein Systemadministrator sich unbefugt Zutritt zu einem eMail-Konto verschafft.  Insgesamt verdeutlicht diese Rechtsprechung die arbeitsrechtliche Risikolage bei der Verletzung von berufsmäßig eingeräumten Netzwerkbefugnissen. Admins sollten deswegen in solchen Ausnahmesituationen zuvor zumindest die Erlaubnis des Betroffenen oder einer anderen weisungsbefugten Person aus der Geschäftsführung einholen.


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